Entscheidung 8 Ob 1651/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut K*****, Rechtsanwalt in Wien 1., Stephansplatz 10, wider die beklagte Partei Werner T*****, vertreten durch Dr.Andreas Hanusch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 212.527,50 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1992, GZ 15 R 243/92-53, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
1) nicht feststellbar war, ob dem Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt die zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe berechtigende finanzielle Situation des Beklagten bekannt geworden war (S 6, 13 des angefochtenen Urteiles);
2) die Zession einer genügend individualisierten Kostenforderung eines Rechtsanwaltes an seinen Kanzleikollegen keine vorhergehende Inrechnungstellung erfordert;
3) sämtliche Gerichtsverfahren erst nach dem 15.2.1982 beendet worden waren und die Klage am 15.2.1985 eingebracht wurde, sodaß Verjährung nicht vorliegt;
4) der Frage, ob beim gegenständlichen Treibstoffbezugsvertrag trotz seiner zweimonatigen Kündbarkeit im Hinblick auf zu geringe Gewinnspannen usw. eine Knebelung des Bezugsverpflichteten gegeben sein könnte und ob daher dessen Rechtsvertreter verpflichtet gewesen wäre, Sittenwidrigkeit des Vertrages einzuwenden, keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und
5) die Übernahme erstgerichtlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht bzw. berufungsgerichtliche Schlußfolgerungen keine Aktenwidrigkeit darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01651.92.1008.000
Dokumentnummer
JJT_19921008_OGH0002_0080OB01651_9200000_000