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Entscheidung 8 Ob 1652/93×

Entscheidung 8 Ob 1652/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1652/93

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter P*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Roland Gabl und Dr.Josef Kogler, Partnerschaft in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Helmut V*****, wegen S 54.535,60 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.Mai 1993, GZ 3 R 89/93-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1.) nach der ständigen Rechtsprechung angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, vor dem Revisionsgericht nicht neuerlich geltend gemacht werden können;

2.) die Feststellung, daß der Beklagte vom Kläger in allen sechs Rechtsstreitigkeiten bevollmächtigt worden war, für den Obersten Gerichtshof bindend ist und

3.) die berufungsgerichtliche Beurteilung, daß die vom Kläger behauptete Unzweckmäßigkeit bestimmter Vertretungshandlungen des Beklagten nicht gegeben sei, als von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles abhängig keine über diesen hinausgehende Bedeutung hat.

Anmerkung

E33518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01652.93.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19930930_OGH0002_0080OB01652_9300000_000