Entscheidung 8 Ob 1653/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Günther K*****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1) Wolfgang S***** und 2) Friederike S***** vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1992, AZ 341/92-30 , den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
1) Mängel des Verfahrens 1. Instanz (Unterlassung der neuerlichen Vernehmung eines Zeugen) deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können ( E 28 zu § 503 ZPO in MGA14); und 1) Mängel des Verfahrens 1. Instanz (Unterlassung der neuerlichen Vernehmung eines Zeugen) deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können ( E 28 zu Paragraph 503, ZPO in MGA14); und
2) die Revision wegen Abgehens von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wonach der 1.Beklagte lediglich erklärte, das Öffnen des tapezierten Putztürchens sei nicht sofort möglich, worauf sich der Rauchfangkehrer umdrehte und wegging (darin kann aber eine Verweigerung der Entleerung des Kamins nicht erblickt werden) nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01653.92.1015.000
Dokumentnummer
JJT_19921015_OGH0002_0080OB01653_9200000_000