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Entscheidung 8 Ob 1657/93×

Entscheidung 8 Ob 1657/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1657/93

Entscheidungsdatum

14.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*****, sowie des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Mag.Josef K*****, vertreten durch Berger & Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 30.Juni 1993, GZ 21 R 199/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Gilgen vom 19.Feber 1993, GZ C 549/91-9 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten Mag.Josef K***** wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1.) die Aufkündigung formell - es kommt nur auf die Behauptung eines Bestandverhältnisses durch den Kündigenden an (SZ römisch neun 55) - den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Paragraphen 560, Absatz eins, Ziffer eins, 561, Absatz eins und 562 Absatz eins, ZPO);

2.) die gekündigte Partei auf Einwendungen dagegen ausdrücklich verzichtete (ON 8 AS 29);

3.) der Nebenintervenient seine angeblichen Bestandrechte an der gegenständlichen, inzwischen an Eveline S***** verkauften Wohnung nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen nicht von der kündigenden Partei als Liegenschaftseigentümerin herzuleiten vermag, sondern nur erwiesen ist, daß er unter dem Verwendungszweck "Miete" Zahlungen an Brigitte T*****, an die Ferienanlage I*****, an die N***** Touristic GesmbH - einer bücherlich berechtigten Bestandnehmerin - und schließlich (bis zur Aufkündigung) an die gekündigte Partei leistete, woraus folgt, daß er nur Unterbestandnehmer sein könnte, und

4.) im Sinne der vom Berufungsgericht zutreffend zugrundegelegten Rechtsprechung (weiters SZ römisch neun 56; MietSlg 18.659 ua) ein Unterbestandnehmer als Nebenintervenient mit seinen Einwendungen gegen den Willen des seinerseits auf Einwendungen verzichtenden Bestandnehmers materiell nicht durchdringen kann.

Anmerkung

E33459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01657.93.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19931014_OGH0002_0080OB01657_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung