Voranzustellen ist, dass im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen diese Regelungen noch nicht zur Anwendung kommen. Sieht doch Art 66 Abs 1 dieser Verordnung vor, dass die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden sind, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden sind. Entsprechend Art 76 ist diese Verordnung aber erst mit 1. März 2002 in Kraft getreten, sodass sie auf die hier vorliegende Klage vom 13. August 2001 noch nicht anzuwenden ist. Die Beklagte hat ihren Sitz in Luxemburg. Im Verhältnis zwischen Luxemburg und Österreich ist das EuGVÜ anzuwenden (vgl. BGBl III 2000/37).Voranzustellen ist, dass im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen diese Regelungen noch nicht zur Anwendung kommen. Sieht doch Artikel 66, Absatz eins, dieser Verordnung vor, dass die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden sind, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden sind. Entsprechend Artikel 76, ist diese Verordnung aber erst mit 1. März 2002 in Kraft getreten, sodass sie auf die hier vorliegende Klage vom 13. August 2001 noch nicht anzuwenden ist. Die Beklagte hat ihren Sitz in Luxemburg. Im Verhältnis zwischen Luxemburg und Österreich ist das EuGVÜ anzuwenden vergleiche BGBl römisch drei 2000/37).
Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Beklagte zu verpflichten, den Abruf eines Haftungsbriefes eines Kreditinstitutes zu widerrufen und den aus diesem Abruf resultierenden Betrag nicht entgegenzunehmen. Von den bereits in erster Instanz geltend gemachten Zuständigkeitstatbeständen hält die Klägerin nur noch jenen des Art. 5 Z 1 EuGVÜ aufrecht. Nach Art. 5 Z 1 EuGVÜ kann eine Person, die an einen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat in einem anderen Vertragsstaat unter anderem dann geklagt werden, wenn in diesem Vertragsstaat der Vertrag, der dem Gegenstand des Verfahrens bildet, erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre. Allerdings bestimmt Art I des Protokolls vom 27. 9. 1968 zum EuGVÜ, dass Personen, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, gegen Klagen, die sich auf Art 5 Z 1 EuGVÜ stützen, die Unzuständigkeit des Gerichtes eines anderen Mitgliederstaates geltend machen können. Entsprechend Art. 65 des EuGVÜ sind diese Bestimmungen des Protokolls auch Bestandteil des Übereinkommens. Nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage soll damit unter anderem darauf Bedacht genommen werden, dass in Luxemburg eine überdurchschnittlich große Zahl an auslandsverknüpften Rechtsverhältnissen besteht (vgl. auch Klauser EuGVÜ und EVÜ, 195).Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Beklagte zu verpflichten, den Abruf eines Haftungsbriefes eines Kreditinstitutes zu widerrufen und den aus diesem Abruf resultierenden Betrag nicht entgegenzunehmen. Von den bereits in erster Instanz geltend gemachten Zuständigkeitstatbeständen hält die Klägerin nur noch jenen des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ aufrecht. Nach Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ kann eine Person, die an einen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat in einem anderen Vertragsstaat unter anderem dann geklagt werden, wenn in diesem Vertragsstaat der Vertrag, der dem Gegenstand des Verfahrens bildet, erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre. Allerdings bestimmt Artikel römisch eins, des Protokolls vom 27. 9. 1968 zum EuGVÜ, dass Personen, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, gegen Klagen, die sich auf Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ stützen, die Unzuständigkeit des Gerichtes eines anderen Mitgliederstaates geltend machen können. Entsprechend Artikel 65, des EuGVÜ sind diese Bestimmungen des Protokolls auch Bestandteil des Übereinkommens. Nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage soll damit unter anderem darauf Bedacht genommen werden, dass in Luxemburg eine überdurchschnittlich große Zahl an auslandsverknüpften Rechtsverhältnissen besteht vergleiche auch Klauser EuGVÜ und EVÜ, 195).
Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits in seiner Entscheidung vom 16. 1. 2001, 5 Ob 4/01a (= EvBl 2001/129 = ZfRV 2001/50, vgl. ferner RIS-Justiz RS0114685) ausgesprochen, dass Beklagte mit Wohnsitz in Luxemburg, die vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates belangt werden, die Unzuständigkeit dieses Gerichtes entsprechend dem genannten Protokoll einwenden können.Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits in seiner Entscheidung vom 16. 1. 2001, 5 Ob 4/01a (= EvBl 2001/129 = ZfRV 2001/50, vergleiche ferner RIS-Justiz RS0114685) ausgesprochen, dass Beklagte mit Wohnsitz in Luxemburg, die vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates belangt werden, die Unzuständigkeit dieses Gerichtes entsprechend dem genannten Protokoll einwenden können.
Die Bestimmungen des LGVÜ und des EuGVÜ sind insoweit wortgleich. Im Hinblick auf die vorliegende Judikatur vermag der außerordentliche Revisionsrekurs keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens einer Auslegungsfrage entsprechend Art 1 des Auslegungsprotokolls zum EuGVÜ.Die Bestimmungen des LGVÜ und des EuGVÜ sind insoweit wortgleich. Im Hinblick auf die vorliegende Judikatur vermag der außerordentliche Revisionsrekurs keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens einer Auslegungsfrage entsprechend Artikel eins, des Auslegungsprotokolls zum EuGVÜ.
Insgesamt war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.