Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig (§ 508a Abs 1 ZPO); gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO); gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Zurückweisungsgründe beschränken.
Mit seinen als erhebliche Rechtsfrage relevierten Ausführungen, dass die Begründung des Berufungsgerichts zur Abweisung des klägerischen Begehrens auf Schadenersatz mangels Aktivlegitimation ein (rechtlicher) „Unsinn" sei, weil der Endkunde „Ansprüche gegen den Kläger" (als seinen Schuldner) nicht an diesen, sondern nur an Dritte abtreten hätte können, unterliegt der Rechtsmittelwerber einem Missverständnis der diesbezüglichen Argumentation des Berufungsgerichts. Dieses hat in seiner rechtlichen Beurteilung nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass selbst unter Annahme eines schuldhaften Verhaltens des der beklagten Partei zuzurechnenden Mitarbeiters es hier nicht um dem Endkunden zustehende (in diesem Verfahren nicht geltend gemachte) Ansprüche gegen den Kläger, sondern vielmehr - ausschließlich - um durch die Mangelhaftigkeit der Sonnenkollektoren(montage) ausgelöste (Mangel-/Mangelfolge-)Schäden des Endkunden gegenüber der Beklagten gehe, für die auch der Kläger diesem gegenüber unter Umständen einzustehen habe und zu deren Durchsetzung Letzterer einer Abtretung durch den Endkunden bedurft hätte, die aber nicht erwiesen sei. Das Berufungsgericht ist daher in seiner Entscheidung sehr wohl von einem vom Rechtsmittelwerber vermissten „Dreiecksverhältnis" bei der - hier allerdings im Tatsachenbereich nicht feststellbar gewesenen - Zession ausgegangen. Letztlich kommt aber der Frage der Aktivlegitimation des Klägers für allfällige Schadenersatzansprüche ohnedies keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Das Berufungsgericht hat nämlich im Weiteren - in vertretbarer Weise, ohne dass es aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) einer Korrektur durch das Höchstgericht bedürfte - die Verfristung allfälliger klägerischer Ansprüche wegen Verletzung der Rügeobliegenheit angenommen. In diesem Zusammenhang kommt weder der Frage, ob die Bestellung der Sonnenkollektoren auf Seiten des Klägers als Handelsgeschäft zu beurteilen ist (unstrittig ist der vorliegende Sachverhalt noch dem Geltungsbereich des HGB und nicht des erst mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen UGB zu unterstellen), noch ob der Kläger als geschäftsgewandte „kaufmannsähnliche" unternehmerisch tätige Person anzusehen ist, auf den die ratio der §§ 377, 378 HGB zutreffe (vgl Kramer in Straube HGB3 §§ 377, 378 Rz 7), entscheidende rechtliche Relevanz zu, weil die Parteien die Übernahme des Regimes der §§ 377, 378 HGB für Geschäfte, die nicht beiderseitige Handelskäufe sind, grundsätzlich auch ausdrücklich vereinbaren können (Kramer aaO mwN). Genau eine derartige vertragliche Rügeobliegenheit haben die Streitteile nach den Feststellungen aber (in ihren verbindlichen AGB) vereinbart. Hiezu vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei versäumter Rüge nicht nur die Gewährleistungsansprüche des Käufers, sondern auch vertragsrechtliche Ansprüche auf Ersatz der aus der Mangelhaftigkeit einer Ware entstandenen Schäden verloren gehen (SZ 50/93; SZ 53/164 uam). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof (5 Ob 522/91 = RdW 1992, 8; RIS-Justiz RS0014593) ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer Rügepflicht für Mängel als Gewährleistungsvoraussetzung keineswegs als „ungewöhnlicher Inhalt" von AGB angesehen werden könne, weshalb es auch nicht notwendig sei, den Vertragspartner auf solche AGB-Klauseln besonders hinzuweisen.Das Berufungsgericht hat nämlich im Weiteren - in vertretbarer Weise, ohne dass es aus Gründen der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) einer Korrektur durch das Höchstgericht bedürfte - die Verfristung allfälliger klägerischer Ansprüche wegen Verletzung der Rügeobliegenheit angenommen. In diesem Zusammenhang kommt weder der Frage, ob die Bestellung der Sonnenkollektoren auf Seiten des Klägers als Handelsgeschäft zu beurteilen ist (unstrittig ist der vorliegende Sachverhalt noch dem Geltungsbereich des HGB und nicht des erst mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen UGB zu unterstellen), noch ob der Kläger als geschäftsgewandte „kaufmannsähnliche" unternehmerisch tätige Person anzusehen ist, auf den die ratio der Paragraphen 377, 378, HGB zutreffe vergleiche Kramer in Straube HGB3 Paragraphen 377, 378, Rz 7), entscheidende rechtliche Relevanz zu, weil die Parteien die Übernahme des Regimes der Paragraphen 377, 378, HGB für Geschäfte, die nicht beiderseitige Handelskäufe sind, grundsätzlich auch ausdrücklich vereinbaren können (Kramer aaO mwN). Genau eine derartige vertragliche Rügeobliegenheit haben die Streitteile nach den Feststellungen aber (in ihren verbindlichen AGB) vereinbart. Hiezu vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei versäumter Rüge nicht nur die Gewährleistungsansprüche des Käufers, sondern auch vertragsrechtliche Ansprüche auf Ersatz der aus der Mangelhaftigkeit einer Ware entstandenen Schäden verloren gehen (SZ 50/93; SZ 53/164 uam). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof (5 Ob 522/91 = RdW 1992, 8; RIS-Justiz RS0014593) ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer Rügepflicht für Mängel als Gewährleistungsvoraussetzung keineswegs als „ungewöhnlicher Inhalt" von AGB angesehen werden könne, weshalb es auch nicht notwendig sei, den Vertragspartner auf solche AGB-Klauseln besonders hinzuweisen.
Letztlich vermag der Rechtsmittelwerber auch mit seiner Argumentation, dass das Berufungsgericht in aktenwidriger Weise unterstellt habe, dass der Kläger einen Vertrauensschaden nicht geltend gemacht habe, keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Beurteilung der Frage, ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw die Frage, wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine stets solche des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung ebenfalls keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 ua). Selbst wenn man aber das Vorbringen in dieser Richtung für ausreichend erachtete, fehlte es nach wie vor an der Behauptung eines konkreten ziffernmäßigen diesbezüglichen (Eigen-)Schadens. Einer weitergehenden Begründung seitens des Obersten Gerichtshofs bedarf auch dies nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Letztlich vermag der Rechtsmittelwerber auch mit seiner Argumentation, dass das Berufungsgericht in aktenwidriger Weise unterstellt habe, dass der Kläger einen Vertrauensschaden nicht geltend gemacht habe, keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die Beurteilung der Frage, ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw die Frage, wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine stets solche des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung ebenfalls keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 ua). Selbst wenn man aber das Vorbringen in dieser Richtung für ausreichend erachtete, fehlte es nach wie vor an der Behauptung eines konkreten ziffernmäßigen diesbezüglichen (Eigen-)Schadens. Einer weitergehenden Begründung seitens des Obersten Gerichtshofs bedarf auch dies nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ausdrücklich hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222; 8 Ob 91/08b).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ausdrücklich hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222; 8 Ob 91/08b).