[3] Das gegen diese Entscheidung vom Antragsgegner erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
[4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall iSd § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor. [4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Ein Ausnahmefall iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.
[5] 2.1. Der Revisionsrekurswerber führt für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels die Rechtsprechung ins Treffen, nach der nicht von einem zur Gänze bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auszugehen ist, wenn das Erstgericht auf Grundlage einer ihm im ersten Rechtsgang ohne Rechtskraftvorbehalt (§ 527 Abs 2 ZPO) überbundenen Rechtsansicht entschieden hat. In dem Fall, in dem das Rekursgericht nur die Beachtung seiner schon vorher geäußerten Rechtsansicht durch das Erstgericht zu prüfen hatte, kann nach der Rechtsprechung in Wahrheit nicht von der Bestätigung der Rechtsansicht eines anderen Gerichts gesprochen werden (8 Ob 40/16i; RS0044323). [5] 2.1. Der Revisionsrekurswerber führt für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels die Rechtsprechung ins Treffen, nach der nicht von einem zur Gänze bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszugehen ist, wenn das Erstgericht auf Grundlage einer ihm im ersten Rechtsgang ohne Rechtskraftvorbehalt (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO) überbundenen Rechtsansicht entschieden hat. In dem Fall, in dem das Rekursgericht nur die Beachtung seiner schon vorher geäußerten Rechtsansicht durch das Erstgericht zu prüfen hatte, kann nach der Rechtsprechung in Wahrheit nicht von der Bestätigung der Rechtsansicht eines anderen Gerichts gesprochen werden (8 Ob 40/16i; RS0044323).
[6] 2.2. Im vorliegenden Fall gründet aber – wie bereits vom Senat in seinem Beschluss vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, festgehalten (Rz 20) – der im vorherigen Rechtsgang vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf § 527 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) und es lag – wie in der gleichfalls in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung des Senats vom 25. 4. 2025, 8 Ob 25/25x, ausgesprochen (Rz 1) – kein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor. Von einem solchen geht aber die in Pkt 2.1. referierte Rechtsprechung aus. Der im vorherigen Rechtsgang vom Rekursgericht gefasste Beschluss konnte hingegen als „unechter“ Aufhebungsbeschluss nach § 528 ZPO (iVm § 252 IO) vom Antragsgegner ohnedies angefochten werden, was er auch, jedoch ohne Erfolg, tat: Sein Revisionsrekurs wurde zu 8 Ob 25/25x mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) zurückgewiesen. [6] 2.2. Im vorliegenden Fall gründet aber – wie bereits vom Senat in seinem Beschluss vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, festgehalten (Rz 20) – der im vorherigen Rechtsgang vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Paragraph 527, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) und es lag – wie in der gleichfalls in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung des Senats vom 25. 4. 2025, 8 Ob 25/25x, ausgesprochen (Rz 1) – kein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor. Von einem solchen geht aber die in Pkt 2.1. referierte Rechtsprechung aus. Der im vorherigen Rechtsgang vom Rekursgericht gefasste Beschluss konnte hingegen als „unechter“ Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 528, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) vom Antragsgegner ohnedies angefochten werden, was er auch, jedoch ohne Erfolg, tat: Sein Revisionsrekurs wurde zu 8 Ob 25/25x mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) zurückgewiesen.
[7] Der Senat hielt in seinem Beschluss vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, fest, dass der im dritten Rechtsgang ergangene Beschluss des Erstgerichts zwar vom Antragsgegner (Schuldner) nach § 71c IO angefochten werden kann, überdies verwies er aber darauf, dass die zu 8 Ob 25/25x geklärte Frage des Vorliegens der Insolvenzvoraussetzungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angesprochen werden kann. Über die Frage, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, war nämlich bereits im vorherigen (zweitens) Rechtsgang abschließend entschieden worden. [7] Der Senat hielt in seinem Beschluss vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, fest, dass der im dritten Rechtsgang ergangene Beschluss des Erstgerichts zwar vom Antragsgegner (Schuldner) nach Paragraph 71 c, IO angefochten werden kann, überdies verwies er aber darauf, dass die zu 8 Ob 25/25x geklärte Frage des Vorliegens der Insolvenzvoraussetzungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angesprochen werden kann. Über die Frage, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, war nämlich bereits im vorherigen (zweitens) Rechtsgang abschließend entschieden worden.
[8] Wenn das Rekursgericht nunmehr die im dritten Rechtsgang vom Erstgericht beschlossene Insolvenzeröffnung bestätigt, handelt es sich demnach nicht um einen Ausnahmefall im Sinne der in Punkt 2.1. dargelegten Rechtsprechung.
[9] 3. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeits-
voraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]). [9] 3. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeits-, voraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[10] 4. Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.