Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 166/25g×

Entscheidung 8 Ob 166/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Insolvenzrecht

Geschäftszahl

8Ob166/25g

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Republik Österreich (Finanzamt Österreich – Dienststelle *), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. *, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. November 2025, GZ 1 R 103/25v-28, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2025, GZ 51 S 68/25w-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf die Entscheidung des Senats vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, verwiesen.

[2]           Das Rekursgericht bestätigte nunmehr den erstgerichtlichen Beschluss auf Insolvenzeröffnung.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Das gegen diese Entscheidung vom Antragsgegner erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

[4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Ein Ausnahmefall iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[5] 2.1. Der Revisionsrekurswerber führt für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels die Rechtsprechung ins Treffen, nach der nicht von einem zur Gänze bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszugehen ist, wenn das Erstgericht auf Grundlage einer ihm im ersten Rechtsgang ohne Rechtskraftvorbehalt (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO) überbundenen Rechtsansicht entschieden hat. In dem Fall, in dem das Rekursgericht nur die Beachtung seiner schon vorher geäußerten Rechtsansicht durch das Erstgericht zu prüfen hatte, kann nach der Rechtsprechung in Wahrheit nicht von der Bestätigung der Rechtsansicht eines anderen Gerichts gesprochen werden (8 Ob 40/16i; RS0044323).

[6] 2.2. Im vorliegenden Fall gründet aber – wie bereits vom Senat in seinem Beschluss vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, festgehalten (Rz 20) – der im vorherigen Rechtsgang vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Paragraph 527, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) und es lag – wie in der gleichfalls in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung des Senats vom 25. 4. 2025, 8 Ob 25/25x, ausgesprochen (Rz 1) – kein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor. Von einem solchen geht aber die in Pkt 2.1. referierte Rechtsprechung aus. Der im vorherigen Rechtsgang vom Rekursgericht gefasste Beschluss konnte hingegen als „unechter“ Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 528, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) vom Antragsgegner ohnedies angefochten werden, was er auch, jedoch ohne Erfolg, tat: Sein Revisionsrekurs wurde zu 8 Ob 25/25x mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) zurückgewiesen.

[7] Der Senat hielt in seinem Beschluss vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, fest, dass der im dritten Rechtsgang ergangene Beschluss des Erstgerichts zwar vom Antragsgegner (Schuldner) nach Paragraph 71 c, IO angefochten werden kann, überdies verwies er aber darauf, dass die zu 8 Ob 25/25x geklärte Frage des Vorliegens der Insolvenzvoraussetzungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angesprochen werden kann. Über die Frage, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, war nämlich bereits im vorherigen (zweitens) Rechtsgang abschließend entschieden worden.

[8]           Wenn das Rekursgericht nunmehr die im dritten Rechtsgang vom Erstgericht beschlossene Insolvenzeröffnung bestätigt, handelt es sich demnach nicht um einen Ausnahmefall im Sinne der in Punkt 2.1. dargelegten Rechtsprechung.

[9] 3. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeits-, voraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[10]       4. Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E146919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00166.25G.0128.000

Im RIS seit

21.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260128_OGH0002_0080OB00166_25G0000_000