Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte fühlt sich dadurch beschwert, daß sein Einwand, es liege überhaupt kein Schiedsspruch vor, nicht als begrundet angesehen wurde. Einem Schiedsspruch müsse ein Antrag und ein schiedsgerichtliches Verfahren vorausgehen, bei dem die Grundsätze des beiderseitigen Gehörs, der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der ordentlichen Parteienvertretung zu beachten seien. Seinem Einwand, daß nach der Schiedsgerichtsverhandlung vom 3. September 1960 kein neuer Antrag mehr gestellt worden sei, daß es zu keiner weiteren Schiedsgerichtsverhandlung mehr gekommen sei und daß auch kein Schiedsspruch gefällt worden sei, hätte daher Rechnung getragen werden müssen. Wenn bloß die Ausfertigung eines Schiedsspruches vorliege, aber eine Urschrift nicht existiere und auch kein Schiedsspruch gefällt worden sei, dann könne nicht auf Aufhebung des Schiedsspruches geklagt werden.
Der Ansicht des Beklagten, daß es sich bei dem vorgelegten Schriftstück vom 5. Mai 1961 nicht um einen Schiedsspruch handle, der für unwirksam erklärt werden könnte, kann nicht beigepflichtet werden. Entspricht es doch, abgesehen von der fehlenden Unterschrift der Schiedsrichter, allen Erfordernissen eines Schiedsspruches. Darauf, ob nach dem 3. September 1960 nochmals ein Antrag an das Schiedsgericht gestellt wurde, ob nachher noch eine Verhandlung durchgeführt wurde und ob außer der den Parteien zugestellten Ausfertigung auch eine Urschrift des Schiedsspruches vorhanden ist, kommt es nicht an. Die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften sowie die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes und die Beschlußfassung haben nicht zur Folge, daß ein Schiedsspruch, der für unwirksam erklärt werden könnte, gar nicht zustande komme. Dies folgt schon daraus, daß bei Vorliegen solcher Mängel gemäß § 595 Z. 2 und 3 ZPO. die Unwirksamkeit des Schiedsspruches geltend gemacht werden kann. Das gleiche gilt auch hinsichtlich des Fehlens der Unterschriften der Schiedsrichter, weil auch dieser Fall im Gesetz (§ 595 Z. 3 ZPO.) als Anfechtungsgrund vorgesehen ist. Dabei reicht es gemäß §§ 592 (2), 595 Z. 3 ZPO. hin, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen nicht von allen Schiedsrichtern unterschrieben sind (SZ. XXVI 159).Der Ansicht des Beklagten, daß es sich bei dem vorgelegten Schriftstück vom 5. Mai 1961 nicht um einen Schiedsspruch handle, der für unwirksam erklärt werden könnte, kann nicht beigepflichtet werden. Entspricht es doch, abgesehen von der fehlenden Unterschrift der Schiedsrichter, allen Erfordernissen eines Schiedsspruches. Darauf, ob nach dem 3. September 1960 nochmals ein Antrag an das Schiedsgericht gestellt wurde, ob nachher noch eine Verhandlung durchgeführt wurde und ob außer der den Parteien zugestellten Ausfertigung auch eine Urschrift des Schiedsspruches vorhanden ist, kommt es nicht an. Die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften sowie die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes und die Beschlußfassung haben nicht zur Folge, daß ein Schiedsspruch, der für unwirksam erklärt werden könnte, gar nicht zustande komme. Dies folgt schon daraus, daß bei Vorliegen solcher Mängel gemäß Paragraph 595, Ziffer 2 und 3 ZPO. die Unwirksamkeit des Schiedsspruches geltend gemacht werden kann. Das gleiche gilt auch hinsichtlich des Fehlens der Unterschriften der Schiedsrichter, weil auch dieser Fall im Gesetz (Paragraph 595, Ziffer 3, ZPO.) als Anfechtungsgrund vorgesehen ist. Dabei reicht es gemäß Paragraphen 592, (2), 595 Ziffer 3, ZPO. hin, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen nicht von allen Schiedsrichtern unterschrieben sind (SZ. römisch 26 159).
Ob außer den den Parteien zugestellten Ausfertigungen noch eine Urschrift des Schiedsspruches vorhanden und von den Schiedsrichtern unterschrieben ist, ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht entscheidend. Es liegt daher auch der in diesem Belange geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.