Aus der Begründung:
Mit dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen die Kläger die Berücksichtigung von 30% Spesen bei der Berechnung des der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten zugrundezulegenden Einkommens. In dem Notariatsakt vom 27. September 1948 habe sich der Beklagte verpflichtet, für die beiden Kläger einen Unterhaltsbetrag von je ein Sechstel seines Nettoeinkommens zu bezahlen; die Mutter der Kläger habe diesen Ausdruck nicht so verstanden, wie ihn die Untergerichte auslegen. Eine nähere Erklärung des Ausdruckes "Nettoeinkommen" ist im Notariatsakte nicht enthalten. Die Untergerichte haben ihn jedoch zutreffend ausgelegt. Wenn auch im allgemeinen (so für Beamte und angestellte Dienstnehmer SZ. XII 102, EvBl. 1952 Nr. 268) unter dem Begriff Nettoeinkommen der Bruttoverdienst, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, verstanden wird, so kann dies nicht in gleicher Weise für einen reisenden Handelsvertreter, wie es der Beklagte gewesen ist, gelten. Es kann nicht fraglich sein, daß dem Nettoeinkommen der Ersatz ausgelegter Spesen, die ein Handelsvertreter seinem Geschäftsherrn im einzelnen verrechnet und von diesem vergütet erhält, nicht hinzugezählt werden kann. Ebenso bilden solche Spesen aber dann keinen Teil des Einkommens, wenn sie mit einem Pauschalsatz vergütet werden - es sei denn, dieser Pauschalsatz wäre erwiesenermaßen zu hoch, sodaß dem Handelsvertreter ein Teil davon als Einkommen verbleibt - oder wenn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Spesen in dem aus Fixum und Provision bestehenden Einkommen des Handelsvertreters mitveranschlagt sind. Die Bekämpfung der untergerichtlichen Urteile erweist sich somit in diesem Belange nicht als stichhältig.Mit dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen die Kläger die Berücksichtigung von 30% Spesen bei der Berechnung des der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten zugrundezulegenden Einkommens. In dem Notariatsakt vom 27. September 1948 habe sich der Beklagte verpflichtet, für die beiden Kläger einen Unterhaltsbetrag von je ein Sechstel seines Nettoeinkommens zu bezahlen; die Mutter der Kläger habe diesen Ausdruck nicht so verstanden, wie ihn die Untergerichte auslegen. Eine nähere Erklärung des Ausdruckes "Nettoeinkommen" ist im Notariatsakte nicht enthalten. Die Untergerichte haben ihn jedoch zutreffend ausgelegt. Wenn auch im allgemeinen (so für Beamte und angestellte Dienstnehmer SZ. römisch zwölf 102, EvBl. 1952 Nr. 268) unter dem Begriff Nettoeinkommen der Bruttoverdienst, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, verstanden wird, so kann dies nicht in gleicher Weise für einen reisenden Handelsvertreter, wie es der Beklagte gewesen ist, gelten. Es kann nicht fraglich sein, daß dem Nettoeinkommen der Ersatz ausgelegter Spesen, die ein Handelsvertreter seinem Geschäftsherrn im einzelnen verrechnet und von diesem vergütet erhält, nicht hinzugezählt werden kann. Ebenso bilden solche Spesen aber dann keinen Teil des Einkommens, wenn sie mit einem Pauschalsatz vergütet werden - es sei denn, dieser Pauschalsatz wäre erwiesenermaßen zu hoch, sodaß dem Handelsvertreter ein Teil davon als Einkommen verbleibt - oder wenn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Spesen in dem aus Fixum und Provision bestehenden Einkommen des Handelsvertreters mitveranschlagt sind. Die Bekämpfung der untergerichtlichen Urteile erweist sich somit in diesem Belange nicht als stichhältig.
Die Kläger bekämpfen ferner die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Aufwertung der begehrten Unterhaltsrückstände abzulehnen sei. Es ist richtig, daß von der Rechtsprechung die Vorschrift des § 1418 ABGB. auf vertragliche Unterhaltsleistungen nicht angewendet wird (JBl. 1956, S. 448 u. a.). Dabei wird von der Erwägung ausgegangen, daß zufolge des Vertrages dem Unterhaltspflichtigen der Umfang der geschuldeten Leistung an jedem Fälligkeitstermin genau bekannt war, er also durch die Einforderung von unter Umständen erheblichen Unterhaltsrückständen nicht überrascht wird. Die gleichen Erwägungen müssen aber auch in der Frage der rückwirkenden Aufwertung von Forderungen aus Unterhaltsverträgen gelten. Dort wo auf Grund einer im Vertrage vorgesehenen, bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird daher auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können (SZ. XXV 328). Dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus - die Unterhaltsverträgen regelmäßig innewohnt (SZ. XXVI 222, Stanzl in Klang, Komm.[2], IV., S. 721 bei Anm. 55) - vorgenommen werden kann, wie im vorliegenden Falle, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen, weil in einem solchen Falle im Zeitpunkte der Fälligkeit die vom Richter erst auf Grund der clausula rebus sic stantibus neu festzusetzenden Leistungen dem Schuldner noch nicht bekannt sein können, er diesbezüglich also auch nicht in Verzug geraten kann. Dazu kommt, daß eine solche Aufwertung auch dann auszuschließen ist, wenn bei Vertragsabschluß eine Geldentwertung voraussehbar war (Stanzl a. a. O., bei Anm. 56). Der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Mutter der Kläger wurde am 27. September 1948 geschlossen, also in einer Zeit, in der Österreich nicht nur auf eine damals nicht absehbare Zeit von fremden Mächten besetzt war, sondern in der auch die wirtschaftlichen Verhältnisse noch völlig ungeklärt waren. Es war damals für jedermann zumindest als möglich vorauszusehen, daß eine Geldentwertung eintreten könne. Die Untergerichte haben daher eine Aufwertung der eingeklagten rückständigen Unterhaltsforderung mit Recht abgelehnt.Die Kläger bekämpfen ferner die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Aufwertung der begehrten Unterhaltsrückstände abzulehnen sei. Es ist richtig, daß von der Rechtsprechung die Vorschrift des Paragraph 1418, ABGB. auf vertragliche Unterhaltsleistungen nicht angewendet wird (JBl. 1956, S. 448 u. a.). Dabei wird von der Erwägung ausgegangen, daß zufolge des Vertrages dem Unterhaltspflichtigen der Umfang der geschuldeten Leistung an jedem Fälligkeitstermin genau bekannt war, er also durch die Einforderung von unter Umständen erheblichen Unterhaltsrückständen nicht überrascht wird. Die gleichen Erwägungen müssen aber auch in der Frage der rückwirkenden Aufwertung von Forderungen aus Unterhaltsverträgen gelten. Dort wo auf Grund einer im Vertrage vorgesehenen, bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird daher auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können (SZ. römisch 25 328). Dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus - die Unterhaltsverträgen regelmäßig innewohnt (SZ. römisch 26 222, Stanzl in Klang, Komm.[2], römisch vier., S. 721 bei Anmerkung 55) - vorgenommen werden kann, wie im vorliegenden Falle, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen, weil in einem solchen Falle im Zeitpunkte der Fälligkeit die vom Richter erst auf Grund der clausula rebus sic stantibus neu festzusetzenden Leistungen dem Schuldner noch nicht bekannt sein können, er diesbezüglich also auch nicht in Verzug geraten kann. Dazu kommt, daß eine solche Aufwertung auch dann auszuschließen ist, wenn bei Vertragsabschluß eine Geldentwertung voraussehbar war (Stanzl a. a. O., bei Anmerkung 56). Der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Mutter der Kläger wurde am 27. September 1948 geschlossen, also in einer Zeit, in der Österreich nicht nur auf eine damals nicht absehbare Zeit von fremden Mächten besetzt war, sondern in der auch die wirtschaftlichen Verhältnisse noch völlig ungeklärt waren. Es war damals für jedermann zumindest als möglich vorauszusehen, daß eine Geldentwertung eintreten könne. Die Untergerichte haben daher eine Aufwertung der eingeklagten rückständigen Unterhaltsforderung mit Recht abgelehnt.
Hingegen ist der Revision zuzustimmen, soweit sie die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, daß die Bestimmung des § 1495 ABGB. nicht anzuwenden sei. Diese Gesetzesstelle läßt die Ersitzung oder Verjährung zwischen Kindern und Eltern, solange erstere unter elterlicher Gewalt stehen, nicht beginnen. Der Begriff "elterliche Gewalt" sollte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keinen Gegensatz zum Begriffe "väterliche Gewalt" bedeuten (Wentzel - Plessl in Klang, Komm.[2], I/2 S. 10), die nur eine Spezies der elterlichen Gewalt ist (Unger, System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes[4] II., S. 420 Anm. 9). Durch die pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung über das Erziehungsrecht ist an den übrigen Rechtsbeziehungen zwischen den Eltern und Kindern nichts geändert, insbesondere hatte der Beklagte nach wie vor die väterliche Gewalt (Wentzel - Plessl a. a. O. S. 56). Es ist richtig, daß durch die Bestimmung des § 1495 ABGB. bezweckt wird, das gute Einvernehmen innerhalb der Familie durch Rechtsstreitigkeiten nicht zu stören (Klang Komm.[2] VI., S. 647). Die familienrechtlichen Bande zwischen Kindern und Eltern bestehen aber trotz Scheidung der Eltern weiter, auch zwischen den Kindern und jenem Elternteil, bei dem sich die Kinder nach der Scheidung nicht befinden, allerdings modifiziert durch eine Vereinbarung, bzw. eine gerichtliche Entscheidung nach § 142 ABGB. Diese Bindungen - hier zwischen den Kindern und dem Vater - bedürfen vielleicht gerade wegen der Scheidung der Ehe der Eltern eines besonderen Schutzes und würden durch Rechtsstreitigkeiten zweifellos empfindlich gestört werden. Der Zweck des Gesetzes verlangt daher auch bei geschiedener Ehe die Anwendung der Verjährungshemmung auf Forderungen zwischen den Kindern und beiden Elternteilen.Hingegen ist der Revision zuzustimmen, soweit sie die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, daß die Bestimmung des Paragraph 1495, ABGB. nicht anzuwenden sei. Diese Gesetzesstelle läßt die Ersitzung oder Verjährung zwischen Kindern und Eltern, solange erstere unter elterlicher Gewalt stehen, nicht beginnen. Der Begriff "elterliche Gewalt" sollte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keinen Gegensatz zum Begriffe "väterliche Gewalt" bedeuten (Wentzel - Plessl in Klang, Komm.[2], I/2 S. 10), die nur eine Spezies der elterlichen Gewalt ist (Unger, System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes[4] römisch zwei., S. 420 Anmerkung 9). Durch die pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung über das Erziehungsrecht ist an den übrigen Rechtsbeziehungen zwischen den Eltern und Kindern nichts geändert, insbesondere hatte der Beklagte nach wie vor die väterliche Gewalt (Wentzel - Plessl a. a. O. S. 56). Es ist richtig, daß durch die Bestimmung des Paragraph 1495, ABGB. bezweckt wird, das gute Einvernehmen innerhalb der Familie durch Rechtsstreitigkeiten nicht zu stören (Klang Komm.[2] römisch sechs., S. 647). Die familienrechtlichen Bande zwischen Kindern und Eltern bestehen aber trotz Scheidung der Eltern weiter, auch zwischen den Kindern und jenem Elternteil, bei dem sich die Kinder nach der Scheidung nicht befinden, allerdings modifiziert durch eine Vereinbarung, bzw. eine gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 142, ABGB. Diese Bindungen - hier zwischen den Kindern und dem Vater - bedürfen vielleicht gerade wegen der Scheidung der Ehe der Eltern eines besonderen Schutzes und würden durch Rechtsstreitigkeiten zweifellos empfindlich gestört werden. Der Zweck des Gesetzes verlangt daher auch bei geschiedener Ehe die Anwendung der Verjährungshemmung auf Forderungen zwischen den Kindern und beiden Elternteilen.
Da sich das Berufungsgericht, ausgehend von seiner durch den Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht in der Frage der Verjährung, mit der Bekämpfung der Feststellungen über das Einkommen des Beklagten in der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 2. Mai 1958 nicht befaßt hat, erweist sich das berufungsgerichtliche Verfahren als mangelhaft, sodaß das angefochtene Urteil aufgehoben werden mußte.