Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten bekämpfen vor allem die Ansicht des Berufungsgerichtes, es komme auf die Frage, ob ihnen ein Geh- und Fahrtrecht über den Privatweg 269/2 des Klägers zustehe oder nicht, überhaupt nicht an und, da unbestritten feststehe, daß den Beklagten eine Servitut auf dem Weg 270/6 nie eingeräumt, auch die Ersitzung einer solchen Servitut nicht behauptet worden sei, eine titellose Benützung des Weges 270/6 auch dann vorliegen würde, wenn die behauptete Dienstbarkeit am Weg 269/2 bestunde. Die Beklagten vertreten die Meinung, der Kläger müsse die Benützung des Weges 270/6 durch sie dulden, da er sie widerrechtlich an der Weiterbenützung des Weges 269/2 hindere. Es kann den Beklagten aber nicht zugestimmt werden, daß sie für den Fall, daß ihnen auf dem Weg 269/2 eine Dienstbarkeit eingeräumt worden wäre, berechtigt wären, nach Aufreißung des östlichen Teiles dieses Weges durch den Kläger einfach ein anderes Weggrundstück des Klägers zu benützen. Wohl kann der Verpflichtete die Ausübung einer räumlich beschränkten Dienstbarkeit in einer dem Berechtigten unschädlichen Weise verlegen, nicht aber auf ein anderes als das belastete Grundstück, selbst wenn dieses mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bilden würde, übertragen (Klang in Klang[2] II 565, zu § 844 ABGB, 3 d bei FN 31, 32). Es mag auch das von den Beklagten in der Revision angeführte Beispiel zutreffen, daß die Beklagten berechtigt wären, einen vom Kläger auf dem Servitutsweg aufgerichteten Erdhügel neben dem Servitutsweg zu umfahren. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei dem Vorgehen der Beklagten um etwas ganz anderes. Dieses Beispiel ist daher nicht geeignet, das Vorgehen der Beklagten zu rechtfertigen. Die Untergerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger den Beklagten auch nach deren eigenem Vorbringen, eine Dienstbarkeit auf dem Weg 270/6 nicht eingeräumt hat. Schon aus diesem Grund ist das Begehren des Klägers gerechtfertigt. Der Umstand allein, daß der Kläger die Beklagten daran hindert, einen von ihnen bisher benützten Weg weiter zu gebrauchen, gibt den Beklagten nicht das Recht, über einen anderen Weg des Klägers ohne dessen Erlaubnis zu gehen oder zu fahren. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beklagten gerichtliche Hilfe hätten in Anspruch nehmen können. Wenn sie dies - aus welchem Gründe immer, außer es wäre dieser schuldhaft vom Kläger veranlaßt worden, was nicht behauptet wurde - versäumt haben, müssen sie die Folgen tragen.Die Beklagten bekämpfen vor allem die Ansicht des Berufungsgerichtes, es komme auf die Frage, ob ihnen ein Geh- und Fahrtrecht über den Privatweg 269/2 des Klägers zustehe oder nicht, überhaupt nicht an und, da unbestritten feststehe, daß den Beklagten eine Servitut auf dem Weg 270/6 nie eingeräumt, auch die Ersitzung einer solchen Servitut nicht behauptet worden sei, eine titellose Benützung des Weges 270/6 auch dann vorliegen würde, wenn die behauptete Dienstbarkeit am Weg 269/2 bestunde. Die Beklagten vertreten die Meinung, der Kläger müsse die Benützung des Weges 270/6 durch sie dulden, da er sie widerrechtlich an der Weiterbenützung des Weges 269/2 hindere. Es kann den Beklagten aber nicht zugestimmt werden, daß sie für den Fall, daß ihnen auf dem Weg 269/2 eine Dienstbarkeit eingeräumt worden wäre, berechtigt wären, nach Aufreißung des östlichen Teiles dieses Weges durch den Kläger einfach ein anderes Weggrundstück des Klägers zu benützen. Wohl kann der Verpflichtete die Ausübung einer räumlich beschränkten Dienstbarkeit in einer dem Berechtigten unschädlichen Weise verlegen, nicht aber auf ein anderes als das belastete Grundstück, selbst wenn dieses mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bilden würde, übertragen (Klang in Klang[2] römisch zwei 565, zu Paragraph 844, ABGB, 3 d bei FN 31, 32). Es mag auch das von den Beklagten in der Revision angeführte Beispiel zutreffen, daß die Beklagten berechtigt wären, einen vom Kläger auf dem Servitutsweg aufgerichteten Erdhügel neben dem Servitutsweg zu umfahren. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei dem Vorgehen der Beklagten um etwas ganz anderes. Dieses Beispiel ist daher nicht geeignet, das Vorgehen der Beklagten zu rechtfertigen. Die Untergerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger den Beklagten auch nach deren eigenem Vorbringen, eine Dienstbarkeit auf dem Weg 270/6 nicht eingeräumt hat. Schon aus diesem Grund ist das Begehren des Klägers gerechtfertigt. Der Umstand allein, daß der Kläger die Beklagten daran hindert, einen von ihnen bisher benützten Weg weiter zu gebrauchen, gibt den Beklagten nicht das Recht, über einen anderen Weg des Klägers ohne dessen Erlaubnis zu gehen oder zu fahren. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beklagten gerichtliche Hilfe hätten in Anspruch nehmen können. Wenn sie dies - aus welchem Gründe immer, außer es wäre dieser schuldhaft vom Kläger veranlaßt worden, was nicht behauptet wurde - versäumt haben, müssen sie die Folgen tragen.
Der Revision war somit keine Folge zu geben.