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Entscheidung 8 Ob 1660/93×

Entscheidung 8 Ob 1660/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1660/93

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** D*****, vertreten durch Dr.Gerhard O.Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P***** G*****, vertreten durch Dr.Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Feststellung und Wiederherstellung (Gesamtstreitwert S 60.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.März 1993, GZ 6 R 230/92-44, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil der Kläger mit seinen weitwendigen Ausführungen in Wahrheit lediglich die auf Grund sorgfältiger Beweiswürdigung getroffenen Tatsachenfeststellungen in unzulässiger Weise zu bekämpfen versucht: Der Vertrag über die Einräumung der Servitut, deren Umfang dem Kläger bekannt war, kam spätestens im Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung auf dem vom Beklagten vorbereiteten und - nach Verhandlungen und Erzielung der Willensübereinstimmung über die vom Beklagten als Servitutsberechtigten zu erbringenden Gegenleistungen - abgeänderten und ergänzten Vertrag mit obligatorischer Wirkung zwischen den Streitteilen zustande (SZ 44/41; 47/29 ua), weil damals über alle erheblichen Vertragspunkte Willensübereinstimmung erzielt worden war; der obligatorische Vertrag ist formfrei, sodaß er nicht der Unterschrift des Beklagten bedurfte. Ob der Vertrag in der vorliegenden Form bereits verbücherungsfähig wäre oder ob es noch einer weiteren förmlichen Vertragsurkunde bedürfte, ist für seine obligatorische Gültigkeit unerheblich.

Anmerkung

E33519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01660.93.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19931028_OGH0002_0080OB01660_9300000_000