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Entscheidung 8 Ob 1667/91×

Entscheidung 8 Ob 1667/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1667/91

Entscheidungsdatum

16.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. J***** S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz als Sachwalterin, wegen Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters E***** G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 25. Oktober 1991, GZ 1 a R 432/91-105, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird zurückgewiesen. Der Schriftsatz wird zugleich gemäß Paragraph 44, JN an das Pflegschaftsgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung überwiesen, weil er sich inhaltlich nicht gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend die Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse richtet, sondern den Antrag des Vaters enthält, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung zu befreien, hilfsweise aber den Unterhalt für seinen Sohn auf

S 500,-- herabzusetzen; zur Erledigung dieses Antrages ist das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht Bludenz) zuständig.

Anmerkung

E28128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01667.91.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19920116_OGH0002_0080OB01667_9100000_000