Aus den Entscheidungsgründen:
Ob als Bezeichnung des Sparkassenbuches der Name der Klägerin gewählt worden ist oder nicht, ist aus rechtlichen Erwägungen gleichgültig. Denn der Ansicht der Revisionswerberin, daß das Sparbuch deshalb, weil es auf einen Namen laute und mit einem Losungswort versehen sei, einen Namens(Rekta)papier sei, kann nicht gefolgt werden. Dies trifft nur bei solchen Sparkassenbüchern zu, die "den Vorbehalt der Einleger enthalten, daß die Einlage nur an ihre Person oder an ihren Zessionär oder Bevollmächtigten geleistet werden soll (§ 14 des Regulativs für die Bildung, Einrichtung und Überwachung der Sparkassen vom 26. September 1844, JGS Nr. 832). Wohl sagt Stanzl, daß bei solchen Sparbüchern die Nämlichkeit der Person in der Regel dadurch nachgewiesen werde, daß bei jeder Abhebung ein bei der Eröffnung des Sparkontos vereinbartes Losungswort (die Klausel) genannt werden müsse (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, § 59 II S. 155). Mit Recht führt Kastner aber dagegen aus, daß gerade durch das Losungswort der Nachweis der Identität des Einlegers erspart werden soll, indem die Sparkasse ermächtigt wird, an jeden Inhaber, der das Losungswort angibt, die Auszahlung zu leisten (Kastner, zur Rechtsnatur des Einlagebuches/Sparbuches/nach österreichischem Recht, JBl, 1966 S. 58, nach Anm. 8). Durch die Vereinbarung eines Losungswortes wird das Sparbuch daher nicht zum Namens(Rekta)papier. Die Nennung des Losungswortes bei einer Verfügung ist nur ein zusätzliches Erfordernis zur Legitimation bei Vorlage des Buches (Kastner a. a. O., S. 58, vor Anm. 9, 10).Ob als Bezeichnung des Sparkassenbuches der Name der Klägerin gewählt worden ist oder nicht, ist aus rechtlichen Erwägungen gleichgültig. Denn der Ansicht der Revisionswerberin, daß das Sparbuch deshalb, weil es auf einen Namen laute und mit einem Losungswort versehen sei, einen Namens(Rekta)papier sei, kann nicht gefolgt werden. Dies trifft nur bei solchen Sparkassenbüchern zu, die "den Vorbehalt der Einleger enthalten, daß die Einlage nur an ihre Person oder an ihren Zessionär oder Bevollmächtigten geleistet werden soll (Paragraph 14, des Regulativs für die Bildung, Einrichtung und Überwachung der Sparkassen vom 26. September 1844, JGS Nr. 832). Wohl sagt Stanzl, daß bei solchen Sparbüchern die Nämlichkeit der Person in der Regel dadurch nachgewiesen werde, daß bei jeder Abhebung ein bei der Eröffnung des Sparkontos vereinbartes Losungswort (die Klausel) genannt werden müsse (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, Paragraph 59, römisch zwei S. 155). Mit Recht führt Kastner aber dagegen aus, daß gerade durch das Losungswort der Nachweis der Identität des Einlegers erspart werden soll, indem die Sparkasse ermächtigt wird, an jeden Inhaber, der das Losungswort angibt, die Auszahlung zu leisten (Kastner, zur Rechtsnatur des Einlagebuches/Sparbuches/nach österreichischem Recht, JBl, 1966 S. 58, nach Anmerkung 8). Durch die Vereinbarung eines Losungswortes wird das Sparbuch daher nicht zum Namens(Rekta)papier. Die Nennung des Losungswortes bei einer Verfügung ist nur ein zusätzliches Erfordernis zur Legitimation bei Vorlage des Buches (Kastner a. a. O., S. 58, vor Anmerkung 9, 10).
Der Name, der zur Bezeichnung eines Sparbuches verwendet wird, begrundet in keiner Weise ein Eigentumsrecht des Namensträgers, zumal seit dem Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 151, auch ein falscher oder erdichteter Name bei Eröffnung eines Sparbuches angegeben werden kann (Kastner, a. a. O. S. 59). Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß der Name eines Sparbuches den Namensträger vom Beweis seines Eigentumsrechtes an dem Sparbuch befreit, wenn sich das Sparbuch in fremdem Besitz befindet.Der Name, der zur Bezeichnung eines Sparbuches verwendet wird, begrundet in keiner Weise ein Eigentumsrecht des Namensträgers, zumal seit dem Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 151, auch ein falscher oder erdichteter Name bei Eröffnung eines Sparbuches angegeben werden kann (Kastner, a. a. O. S. 59). Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß der Name eines Sparbuches den Namensträger vom Beweis seines Eigentumsrechtes an dem Sparbuch befreit, wenn sich das Sparbuch in fremdem Besitz befindet.
Geht man aber davon aus, erweist sich der Schluß der Klägerin, daß sie als Eigentümerin des Sparbuches anzusehen sei und nicht sie ihr Eigentumsrecht an demselben beweisen müsse, um mit ihrem Herausgabeanspruch durchzudringen, sondern umgekehrt die Beklagten ihr Eigentumsrecht an dem Sparbuch hätten beweisen müssen, um den Herausgabeanspruch der Klägerin abzuwehren, als verfehlt. Da der Klägerin der Beweis ihres Eigentumsrechtes nicht gelungen ist, wurde das Klagebegehren mit Recht abgewiesen und es war der Revision keine Folge zu geben.