Entscheidung 8 Ob 1670/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert H*****, vertreten durch Dr- Eva Wagner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Johanna H*****, vertreten durch Dr. Andreas Hanusch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1991, GZ R 468/91-37, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
1) nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ständige Beziehungen zu einem anderen Partner (hier: gemeinsames Wohnen, Schlafen in Ehebetten, gemeinsame Haushaltsführung) auch dann schwere Eheverfehlungen darstellen, wenn Ehebruch nicht nachweislich ist (EFSlg 57.107; 43.614);
2)nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Beklagte den Kontakt der mj. Tochter zu ihrer Mutter und den mütterlichen Großeltern nicht absichtlich unterbunden hat, sodaß ihm eine schwere Eheverfehlung nicht vorzuwerfen ist, und
3) die Feststellung des Erstgerichtes, die Beklagte habe in alkoholisiertem Zustand immer wieder "sinnlose Diskussionen" begonnen, vom Berufungsgericht richtig interpretiert wurde, denn sie ist nur in dem dargestellten Sinne zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01670.91.0116.000
Dokumentnummer
JJT_19920116_OGH0002_0080OB01670_9100000_000