Entscheidung 8 Ob 1671/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. H***** L*****, wegen Zuweisung der Obsorge, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter I***** L*****, vertreten durch Dr.Johannes Charwat-Pessler, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7.November 1991, GZ R 102/91-70, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil das Rekursgericht seine Entscheidung unter Bedachtnahme auf die herrschenden Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens, insbesondere dem Vorrang des Kindeswohles, getroffen hat; das Kind befindet sich seit 1 1/2 Jahren beim Vater und hat dort eine positive Entwicklung genommen; nach den getroffenen Feststellungen wäre für den Fall der Zuweisung der Obsorge an die Mutter zu befürchten, daß diese infolge ihrer Unfähigkeit, ihre negative Einstellung zum Vater ihres Kindes zu überwinden, ihre Konflikte mit dem Vater auf das Kind überträgt.Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil das Rekursgericht seine Entscheidung unter Bedachtnahme auf die herrschenden Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens, insbesondere dem Vorrang des Kindeswohles, getroffen hat; das Kind befindet sich seit 1 1/2 Jahren beim Vater und hat dort eine positive Entwicklung genommen; nach den getroffenen Feststellungen wäre für den Fall der Zuweisung der Obsorge an die Mutter zu befürchten, daß diese infolge ihrer Unfähigkeit, ihre negative Einstellung zum Vater ihres Kindes zu überwinden, ihre Konflikte mit dem Vater auf das Kind überträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01671.91.0116.000
Dokumentnummer
JJT_19920116_OGH0002_0080OB01671_9100000_000