Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. C***** und S***** E*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie 21.Bezirk, 1210 Wien, Am Spitz 1, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 28.August 1992, GZ 44 R 504/92-28 , den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weilDer außerordentliche Rekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil
1. die Rechtsfrage, ob der für die geschiedene Gattin zu leistende Unterhalt im konkreten Fall mit 2 % oder 3 % zu berücksichtigen ist, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG hat (vgl JBl 1991, 40 ua), und1. die Rechtsfrage, ob der für die geschiedene Gattin zu leistende Unterhalt im konkreten Fall mit 2 % oder 3 % zu berücksichtigen ist, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG hat vergleiche JBl 1991, 40 ua), und
2. die scheidungsbedingten Wohnungsbeschaffungskosten (hier in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten in Höhe von ca. S 3.000), die nach herrschender, auch von den Rekurswerbern nicht bekämpfter Rechtsprechung grundsätzlich eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden (EFSlg 62.320 ff ua), im vorliegenden Fall - auch bei Außerachtlassen der vom Rekursgericht hiefür angeführten Argumente - schon deshalb zur Gänze mitzuberücksichtigen sind, weil die nunmehrige zweite Gattin des Unterhaltspflichtigen infolge ihres nicht einmal halb so hohen Einkommens an dem höheren Einkommen ihres Gatten mitpartizipieren darf und daher ihrerseits zu den Wohnungskosten nichts beisteuern muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01674.92.1214.000
Dokumentnummer
JJT_19921214_OGH0002_0080OB01674_9200000_000