Entscheidung 8 Ob 1677/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** M***** A***** vertreten durch Dr.Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** R*****, vertreten durch Dr.Hans Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26.Juni 1992, GZ 48 R 321/92-35, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht vorliegt: Die Wiederholung der beiden Lokalaugenscheine war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die aus diesem Beweismittel gewonnenen Feststellungen des Erstgerichts zur Gänze übernahm und lediglich abweichende Feststellungen über die Benützung der gekündigten Wohnung traf.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht vorliegt: Die Wiederholung der beiden Lokalaugenscheine war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die aus diesem Beweismittel gewonnenen Feststellungen des Erstgerichts zur Gänze übernahm und lediglich abweichende Feststellungen über die Benützung der gekündigten Wohnung traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01677.92.1210.000
Dokumentnummer
JJT_19921210_OGH0002_0080OB01677_9200000_000