Entscheidung 8 Ob 1679/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F.M. Z***** AG, ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 209.000,- s A (Revisionsinteresse S 188.100,- s A) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 30.September 1992, GZ 1 b R 184/92-19, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die vom Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage des konkludenten Einverständnisses der klagenden Partei zum Eintritt des Pächters in einen bestehenden Sukzessivlieferungsvertrag, die das Berufungsgericht im übrigen im Einklang mit den Grundsätzen eines konkludenten Vertragsabschlusses zu Recht verneint hat, nicht entscheidungswesentlich ist: der "aushaftende Restbetrag" des Rabattvorschusses wurde jedenfalls (auch) aus anderen Gründen, nämlich wegen Verletzung des vereinbarten Exklusivbezuges, zur sofortigen Rückzahlung fällig.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die vom Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage des konkludenten Einverständnisses der klagenden Partei zum Eintritt des Pächters in einen bestehenden Sukzessivlieferungsvertrag, die das Berufungsgericht im übrigen im Einklang mit den Grundsätzen eines konkludenten Vertragsabschlusses zu Recht verneint hat, nicht entscheidungswesentlich ist: der "aushaftende Restbetrag" des Rabattvorschusses wurde jedenfalls (auch) aus anderen Gründen, nämlich wegen Verletzung des vereinbarten Exklusivbezuges, zur sofortigen Rückzahlung fällig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01679.92.1210.000
Dokumentnummer
JJT_19921210_OGH0002_0080OB01679_9200000_000