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Entscheidung 8 Ob 168/99k×

Entscheidung 8 Ob 168/99k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob168/99k

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, sowie des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Alfred L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte Partei Johann B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Dr. Rudolf Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wegen S 458.079,19 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. April 1999, GZ 1 R 51/99y-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision nennt hinsichtlich der Gegenforderung der beklagten Partei betreffend den Ersatz der Verbesserungskosten überhaupt keine erhebliche Rechtsfrage, hinsichtlich des geltend gemachten Verspätungsschadens geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Der klagenden Partei war bekannt, dass die beklagte Partei mit dem Besteller eine Pönalevereinbarung getroffen hatte; es war ihr auch angedroht worden, dass sie den sich aus der Verspätung mit der Fertigstellung ihrer Arbeiten ergebenden Schaden tragen müsse. Es liegt keine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes angeblich abweichende "ungerechtfertigte Pönaleüberwälzung" auf die klagende Partei vor, sondern diese hat sich schlicht als Gegenforderung auf ihren Werklohn den Schaden anrechnen zu lassen, den die beklagte Partei ihrerseits dadurch erlitten hat, dass sich diese die infolge der von der klagenden Partei verschuldeten verspäteten Fertigstellung des Werkes fällig gewordene Pönalezahlung von ihrem Werklohn abziehen lassen musste.

Anmerkung

E56118 08A01689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00168.99K.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0080OB00168_99K0000_000