Entscheidung 8 Ob 168/99k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, sowie des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Alfred L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte Partei Johann B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Dr. Rudolf Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wegen S 458.079,19 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. April 1999, GZ 1 R 51/99y-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision nennt hinsichtlich der Gegenforderung der beklagten Partei betreffend den Ersatz der Verbesserungskosten überhaupt keine erhebliche Rechtsfrage, hinsichtlich des geltend gemachten Verspätungsschadens geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Der klagenden Partei war bekannt, dass die beklagte Partei mit dem Besteller eine Pönalevereinbarung getroffen hatte; es war ihr auch angedroht worden, dass sie den sich aus der Verspätung mit der Fertigstellung ihrer Arbeiten ergebenden Schaden tragen müsse. Es liegt keine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes angeblich abweichende "ungerechtfertigte Pönaleüberwälzung" auf die klagende Partei vor, sondern diese hat sich schlicht als Gegenforderung auf ihren Werklohn den Schaden anrechnen zu lassen, den die beklagte Partei ihrerseits dadurch erlitten hat, dass sich diese die infolge der von der klagenden Partei verschuldeten verspäteten Fertigstellung des Werkes fällig gewordene Pönalezahlung von ihrem Werklohn abziehen lassen musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00168.99K.1125.000
Dokumentnummer
JJT_19991125_OGH0002_0080OB00168_99K0000_000