Entscheidung 8 Ob 1682/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Josef N*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Aloisia S*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 120.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. September 1993, GZ 1 R 138/93-26, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Erstgericht die Abweisung des Verbesserungsbegehrens entgegen den Revisionsbehauptungen ohnehin in seinen Urteilsspruch (Punkt 1) aufgenommen hat und ein verbesserungspflichtiger, aber selbst noch im Verfahren nicht verbesserungswilliger Unternehmer (Verkäufer) nicht durch diese seinem Prozeßstandpunkt entsprechende und in Rechtskraft erwachsene Abweisung, sondern nur noch durch die Stattgebung des Eventualbegehrens auf Zahlung des für die Verbesserung erforderlichen Deckungskapitals beschwert sein kann.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Erstgericht die Abweisung des Verbesserungsbegehrens entgegen den Revisionsbehauptungen ohnehin in seinen Urteilsspruch (Punkt 1) aufgenommen hat und ein verbesserungspflichtiger, aber selbst noch im Verfahren nicht verbesserungswilliger Unternehmer (Verkäufer) nicht durch diese seinem Prozeßstandpunkt entsprechende und in Rechtskraft erwachsene Abweisung, sondern nur noch durch die Stattgebung des Eventualbegehrens auf Zahlung des für die Verbesserung erforderlichen Deckungskapitals beschwert sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01682.93.1119.000
Dokumentnummer
JJT_19931119_OGH0002_0080OB01682_9300000_000