Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Peter Schiemer, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** B*****, vertreten durch Dr.Werner Heutsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen S 38.313,25 sA und Räumung (Revisionsinteresse Räumung) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 8.Juni 1993, GZ R 346/93-24, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil eine umfangreiche, durchaus einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Abgrenzung Miete und Pacht vorliegt, aus der sich ergibt, daß hiebei stets die Umstände des Einzelfalles zu beachten sind (MietSlg 25.112, 28.121 uva); wenn es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen fehlt, so kommt es bei der Abgrenzung darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (SZ 58/8 uva). Da wesentlichstes Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht die Betriebspflicht ist (EvBl 1992/91 uva), die hier nicht vereinbart wurde, ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Subsumtion des Vertrages als Mietvertrag trotz der gegenteiligen Bezeichnung im schriftlichen Vertragstext durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil eine umfangreiche, durchaus einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Abgrenzung Miete und Pacht vorliegt, aus der sich ergibt, daß hiebei stets die Umstände des Einzelfalles zu beachten sind (MietSlg 25.112, 28.121 uva); wenn es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen fehlt, so kommt es bei der Abgrenzung darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (SZ 58/8 uva). Da wesentlichstes Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht die Betriebspflicht ist (EvBl 1992/91 uva), die hier nicht vereinbart wurde, ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Subsumtion des Vertrages als Mietvertrag trotz der gegenteiligen Bezeichnung im schriftlichen Vertragstext durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01683.93.1130.000
Dokumentnummer
JJT_19931130_OGH0002_0080OB01683_9300000_000