Entscheidung 8 Ob 1685/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** N*****, vertreten durch Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Herbert Hillebrand und Dr.Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 100.876,30 sA und Feststellung (Revisionsintesse S 65.438,15 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12.Oktober 1992, GZ 1 R 247/92-17, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (ZVR 1988/72; 1989/132; JBl 1981, 481 uva) erkannt hat, daß dem Pistenerhalter ein Verschulden an dem Schiunfall anzulasten ist, wenn er ein unmittelbar neben der Piste befindliches Hindernis, nämlich einen lose liegenden Baumstrunk mit Wurzeln, der eine atypische Gefahrenquelle darstellte, nicht entfernt hatte, obwohl dies ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (ZVR 1988/72; 1989/132; JBl 1981, 481 uva) erkannt hat, daß dem Pistenerhalter ein Verschulden an dem Schiunfall anzulasten ist, wenn er ein unmittelbar neben der Piste befindliches Hindernis, nämlich einen lose liegenden Baumstrunk mit Wurzeln, der eine atypische Gefahrenquelle darstellte, nicht entfernt hatte, obwohl dies ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01685.92.1222.000
Dokumentnummer
JJT_19921222_OGH0002_0080OB01685_9200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung