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Entscheidung 8 Ob 169/66

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob169/66

Entscheidungsdatum

28.06.1966

Norm

Entmündigungsordnung §12 (3)
JN §4

Kopf

SZ 39/119

Spruch

Hat der Gerichtshof gemäß Paragraph 12, (3) EntmO. entschieden, so geht der dagegen erhobene Rekurs nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das übergeordnete Oberlandesgericht

Entscheidung vom 28. Juni 1966, 8 Ob 169/66

römisch eins. Instanz: Kreisgericht St. Pölten

Text

Der Oberste Gerichtshof hat den vom Zustellkurator des zu Entmundigenden gegen die durch das Kreisgericht St. Pölten gemäß Paragraph 12, (3) EntmO. gefällte Entscheidung erhobenen Rekurs dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung abgetreten.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nachdem das Bezirksgericht Innere Stadt-Wien gemäß Paragraph 12, (3) EntmO. die Akten dem Kreisgericht St. Pölten zur Entscheidung vorgelegt hatte, erkannte dieses mit Beschluß, daß die Ablehnung der Übernahme des Entmündigungsverfahrens durch das Bezirksgericht Ybbs an der Donau gerechtfertig sei. Das Kreisgericht St. Pölten entschied dabei nicht über ein erhobenes Rechtsmittel, sondern als Gericht erster Instanz. Ähnlich dem Falle der Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes gemäß Paragraph 109, (2) JN. hinsichtlich der Genehmigung der Veräußerung unbeweglichen Mundelvermögens, geht der Rechtsmittelzug gemäß Paragraph 4, JN. vom Gerichtshof erster Instanz an das Oberlandesgericht, nicht aber an den Obersten Gerichtshof, sodaß der den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten bekämpfende Rekurs dem übergeordneten Oberlandesgericht zur zuständigen Entscheidung vorzulegen gewesen wäre.

Aus diesem Gründe war der Rekurs dem Oberlandesgerichte Wien abzutreten.

Anmerkung

Z39119

Schlagworte

Entmündigungsverfahren, Rekurs gegen Zuständigkeitsübertragung nach, § 12 (3) EntmO. Rechtszug, Rechtszug, Rekurs gegen Zuständigkeitsübertragung nach § 12 (3) EntmO., Rekurs gegen, Zuständigkeitsübertragung nach § 12 (3) EntmO., Zuständigkeitsübertragung nach § 12 (3) EntmO., Rechtszug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0080OB00169.66.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19660628_OGH0002_0080OB00169_6600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung