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Entscheidung 8 Ob 1690/92×

Entscheidung 8 Ob 1690/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1690/92

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Schinko und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9.September 1991 verstorbenen Matthias L*****, infolge außerordentlichen Rekurses der erbserklärten Erben Helmut M*****, Karl P*****, Wolfgang P*****, und Gerald P*****, alle *****, sämtliche vertreten durch Dr.Johann Pfeifer, Notar in Liezen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 2. Oktober 1992, GZ 2 b R 146/92-66, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil es Lehre und Rechtsprechung (s Welser in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 647,) entspricht, daß eine Amtsbestätigung auch schon vor der Einantwortung des Nachlasses ausgestellt werden kann; das ergibt sich aus Paragraph 685, ABGB, wonach das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsgegenstände, demnach auch eines vermachten Grundstückes sogleich, also schon nach dem Tode des Erblassers gefordert werden kann (Weiß in Klang2 römisch drei 483). Das mit dem Erbanfall fällig werdende Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke (s Welser, aaO, Rz 3 zu Paragraph 685,), kann vom Vermächtnisnehmer ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung - also auch schon vor der Inventarisierung - durchgesetzt werden (s Welser, aaO, Rz 12 zu Paragraph 647,). Im Fall der im Revisionsrekurs zitierten E 4 Ob 570 - 576/81 war der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung abgewiesen worden, weil der Erbe eine Sicherstellung iS des Paragraph 692, Satz 2 ABGB verlangt hatte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht sohin der Lehre und Rechtsprechung, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht gegeben sind.

Anmerkung

E33013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01690.92.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19930128_OGH0002_0080OB01690_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung