Entscheidung 8 Ob 1697/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele S*****e, vertreten durch Dr.Erhard C.J.Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Anna H*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Bestellung eines Heiratsgutes (restlicher Streitwert S 600.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 1.September 1993, GZ R 569/93-132, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil bei der gegenständlichen, gewerblich genutzten Liegenschaft (Gemischtwarenhandel) für die Bemessung des Heiratsgutes vornehmlich auf den Ertragswert und nicht auf den Verkehrswert abzustellen ist (6 Ob 505/88) und der Jahresreingewinn vom Rekursgericht ohnehin als Einkommen voll in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde.Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil bei der gegenständlichen, gewerblich genutzten Liegenschaft (Gemischtwarenhandel) für die Bemessung des Heiratsgutes vornehmlich auf den Ertragswert und nicht auf den Verkehrswert abzustellen ist (6 Ob 505/88) und der Jahresreingewinn vom Rekursgericht ohnehin als Einkommen voll in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01697.93.1216.000
Dokumentnummer
JJT_19931216_OGH0002_0080OB01697_9300000_000