Entscheidung 8 Ob 1698/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber, Dr. Birgit Jelinek, Dr. Ronald Rohrer und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S*****, ***** vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** R*****, ***** vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 80.000,-- sA (Revisionsinteresse S 73.840,-- sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1993, GZ 13 R 10/93-35, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Feststellungen des Berufungsgerichtes ganz offenkundig dahin zu verstehen sind, daß der Hauseigentümer nicht Eigentümer dieser Öfen ist (vgl. ON 8 S 10); daraus folgt, daß Eigentümer dieser Öfen nur der jeweilige Mieter der Wohnung sein kann; die Vorfahren des Beklagten haben Eigentum durch Kauf (Ablösezahlung an ihre Vormieter) und Übergabe erworben.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Feststellungen des Berufungsgerichtes ganz offenkundig dahin zu verstehen sind, daß der Hauseigentümer nicht Eigentümer dieser Öfen ist vergleiche ON 8 S 10); daraus folgt, daß Eigentümer dieser Öfen nur der jeweilige Mieter der Wohnung sein kann; die Vorfahren des Beklagten haben Eigentum durch Kauf (Ablösezahlung an ihre Vormieter) und Übergabe erworben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01698.93.1222.000
Dokumentnummer
JJT_19931222_OGH0002_0080OB01698_9300000_000