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Entscheidung 8 Ob 17/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob17/05s

Entscheidungsdatum

17.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Peter N*****, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 2004, GZ 47 R 740/04b-75, womit der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 8. Oktober 2004, GZ 42 S 1/97w-70, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Anträge des Schuldners, Restschuldbefreiung nach Paragraph 213, Absatz 2, KO zu erteilen, hilfsweise die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach Paragraph 213, Absatz 3, KO bis zu drei Jahren auszusetzen, ab und sprach aus, dass das Abschöpfungsverfahren um drei Jahre verlängert wird, wenn der Schuldner für die Dauer der Verlängerung die Erklärung abgibt, dass er den pfändbaren Teil seiner Einkünfte für die Dauer der Verlängerung abtritt (Paragraph 213, Absatz 4, KO).

Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde am 21. 10. 2004 öffentlich bekannt gemacht. Überdies erfolgte eine individuelle Zustellung an den Schuldner am 2. 11. 2004.

Das Rekursgericht wies den vom Schuldner gegen die Abweisung seiner Anträge am 9. 11. 2004 erhobenen Protokollarrekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht erachtete rechtlich, dass gemäß Paragraph 213, Absatz 6, KO der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich bekannt zu machen sei. Die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Paragraph 213, Absatz 2, KO falle nach einhelliger Ansicht unter diese Bestimmung. Auch eine reine Wortinterpretation führe zum Ergebnis, dass Beschlüsse nach Paragraph 213, Absatz 3, KO, mit denen das Erstgericht über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens bei gleichzeitiger Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter gleichzeitiger Festsetzung von Auflagen entscheide, der öffentlichen Bekanntmachung bedürften. Da somit die Entscheidung des Erstgerichtes zutreffend öffentlich bekannt gemacht worden sei, habe die 14-tägige Rekursfrist gemäß Paragraph 174, Absatz 2, KO mit Ablauf des 4. 11. 2004 geendet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Schuldner erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, welche der in Paragraph 213, KO vorgesehenen Beschlüsse unter Paragraph 213, Absatz 6, KO fallen. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Paragraph 213, Absatz eins, KO behandelt die Fälle der amtswegigen Erklärung der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens unter gleichzeitigem Ausspruch der Restschuldbefreiung.

Gemäß Paragraph 213, Absatz 2, KO hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist, ohne dass die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10 % der Forderungen erhalten haben. Entspricht es nicht der Billigkeit, dass der Schuldner nach Paragraph 213, Absatz 2, KO von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit wird, kann das Gericht gemäß Paragraph 213, Absatz 3, KO das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10 %ige Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Gemäß Paragraph 213, Absatz 4, KO kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wenn es nicht der Billigkeit entspricht, eine Entscheidung nach Paragraph 213, Absatz 3, KO zu treffen und wenn der Schuldner die Erklärung nach Paragraph 199, Absatz 2, KO für die Dauer der Verlängerung abgibt.

Gemäß Paragraph 213, Absatz 6, KO ist der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich bekanntzumachen. Nach dem Wortlaut ist von der öffentlichen Bekanntmachung nur der in Paragraph 213, Absatz eins, und Paragraph 213, Absatz 2, KO behandelte Fall umfasst, dass ein - positiver - Ausspruch über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt. Nach einer Auffassung (Kodek, Privatkonkurs Rz 722) ist auch im Fall des Paragraph 213, Absatz 3, KO, in dem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung (bis zu) drei Jahre nach der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erfolgt, eine Bekanntmachung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung erforderlich. Kodek begründet das damit, dass nur auf diese Weise sichergestellt werden könne, dass der Beschluss gegenüber allen, also auch bisher nicht aufgetretenen oder irrtümlich nicht verständigten Konkursgläubigern, Rechtskraft erlangt. Nach anderer - wenngleich nicht näher begründeter - Auffassung (Mohr in Konecny/Schubert Paragraph 213, KO Rz 30; ders Privatkonkurs 71) ist eine öffentliche Bekanntmachung des gesondert von der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 213, Absatz 3, KO ergehenden Ausspruchs über die Restschuldbefreiung bei Nachweis der Zahlungen nicht vorgesehen. Einer Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es hier allerdings nicht:

Das Erstgericht hat weder einen Ausspruch über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens unter gleichzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung getroffen noch im Sinne des Paragraph 213, Absatz 3, KO ausgesprochen, dass das Abschöpfungsverfahren beendet ist und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird. Es hat vielmehr die darauf abzielenden Schuldneranträge abgewiesen und im Sinne des Paragraph 213, Absatz 4, KO erkannt, dass das Abschöpfungsverfahren um drei Jahre verlängert wird, wenn der Schuldner für die Dauer der Verlängerung die Erklärung abgibt, dass er den pfändbaren Teil seiner Einkünfte für die Dauer der Verlängerung abtritt.

Entgegen der nicht belegten Auffassung des Rekursgerichtes, dass nach „einhelliger Ansicht" auch die Abweisung der Anträge nach Paragraph 213, Absatz 2, und/oder Absatz 3, KO unter Paragraph 213, Absatz 6, KO falle, fehlt es an einer ausdrücklichen Befassung der Lehre mit dieser Frage: Kodek (aaO Rz 719) geht offenbar davon aus, dass die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung öffentlich bekannt zu machen sei. Deixler-Hübner (in Konecny/Schubert Paragraph 174, KO Rz 5) hingegen spricht nur davon, dass „die Beendigung" des Abschöpfungsverfahrens der öffentlichen Bekanntmachung bedürfe. Auch Konecny (Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911 [923f]) erwähnt die sich aus Paragraph 213, Absatz 6, KO ergebende Verpflichtung der öffentlichen Bekanntmachung nur im Zusammenhang mit einem Beendigungsbeschluss bzw dem Ausspruch der Restschuldbefreiung. Mohr (Privatkonkurs 71, ferner in Konecny/Schubert Paragraph 213, KO Rz 30) verweist lediglich auf den Gesetzestext.

Den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1218 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode halten wörtlich fest: "Abs 6 regelt die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens. Zu veröffentlichen ist auch der weitere Beschlussinhalt über das Ausmaß der Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach Absatz 2,

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut sprechen somit auch die Materialien dafür, dass die Abweisung von Schuldneranträgen nach Paragraph 213, Absatz 2 und 3 KO nicht von Paragraph 213, Absatz 6, KO umfasst ist. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Gesetzeszweck: Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Konkursgläubiger, gleichgültig, ob sie sich am Verfahren beteiligt haben oder nicht (Konecny aaO 926). Demgegenüber entfaltet die Abweisung eines Schuldnerantrages nach Paragraph 213, Absatz 2, und/oder Absatz 3, KO keine konstitutiven Rechtswirkungen. Im Übrigen knüpft die KO auch in anderen Fällen die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung an einen bestimmten Beschlussinhalt, nimmt also den Beschluss auf Abweisung eines Antrages von der Bekanntmachungspflicht aus (zB Konkurseröffnung - Paragraph 74, Absatz eins, KO; Beendigung der Überwachung - Paragraph 157 g, Absatz eins, KO ).

Da somit die in Paragraph 213, Absatz 6, KO vorgesehene öffentliche Bekanntmachung die Abweisung von Schuldneranträgen nach Paragraph 213, Absatz 2 und 3 KO nicht erfasst, ist ausgehend von der individuellen Zustellung an den Schuldner der Protokollarrekurs rechtzeitig erhoben worden. Das Rekursgericht wird daher inhaltlich auf den Rekurs des Schuldners einzugehen haben.

Textnummer

E76899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00017.05S.0317.000

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050317_OGH0002_0080OB00017_05S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung