Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 17/10y×

Entscheidung 8 Ob 17/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob17/10y

Entscheidungsdatum

23.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** G*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 18. November 2009, GZ 18 R 195/09v-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Klagebegehren, die Beklagte zur Räumung eines vom Rechtsvorgänger der Klägerin gemieteten Hauses zu verpflichten, abgewiesen und die ordentliche Revision mangels entscheidungserheblicher wesentlicher Rechtsfragen nicht zugelassen.

Die außerordentliche Revision der Klägerin unterliegt einer Fehlinterpretation der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts, wenn sie meint, dieses hätte die Berechtigung der Kündigung des gegenständlichen Bestandvertrags nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1120, ABGB geprüft. Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht mit allen von der Klägerin in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgründen auseinandergesetzt und ist lediglich zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine andere Rechtsgrundlage als Paragraph 1120, ABGB im festgestellten Sachverhalt überhaupt keine Deckung findet. Eine Unrichtigkeit dieser Beurteilung, die selbstverständlich auch den nachgeschobenen Auflösungsgrund der vermeintlich unberechtigten Verwendung einer Internetdomain umfasst, zeigt die Revision nicht auf.

Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, der von den Parteien des ursprünglichen Mietvertrags vereinbarte Kündigungsverzicht sei im Zusammenhalt mit anderen Vereinbarungen im Sinne der Möglichkeit einer Vermieterkündigung unter der Voraussetzung, dass die Investitionskosten der Beklagten ersetzt werden, auszulegen, hat sich das Berufunsgericht befasst. Es hat diese Auslegung aber mit eingehender Begründung verworfen und die Vereinbarung der Parteien nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut als Kündigungsverzicht des Vermieters für die Dauer von 20 Jahren interpretiert. Inwiefern dieser Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls eine unvertretbare Rechtsansicht zu Grunde liegen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf.

Ob sich die Klägerin in erster Instanz zumindest erkennbar auch auf eine Unwirksamkeit des vertraglichen Kündigungsverzichts wegen Dissenses der ursprünglichen Vertragsparteien berufen hat, sodass die vom Berufungsgericht als überschießend beurteilten Tatsachenfeststellungen zu beachten wären, betrifft eine Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall. Diese könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhen würde (RIS-Justiz RS0042828), wovon im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein kann.

Die Revisionsausführungen verkennen überdies, dass bei Abschluss eines Vertrags dann von Dissens gesprochen wird, wenn Anbot und Annahmeerklärung objektiv voneinander abweichen (RIS-Justiz RS0014701; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB², Paragraph 869, Rz 8 ua). Dies ist bei einem von beiden Parteien unterfertigten Mietvertrag, in dem die strittigen Punkte ausdrücklich und eindeutig geregelt sind, schon begrifflich nicht der Fall. Auch für einen „versteckten“ Dissens (RIS-Justiz RS0014702), bei dem die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinne aneinander vorbeigehen, ohne dass ihnen dies bewusst wird, bietet der Sachverhalt keine Grundlage. Sollte der frühere Vermieter entgegen dem von ihm unterfertigten Wortlaut die Tragweite der eingegangenen Verpflichtung verkannt haben, wäre dies entweder (bei entsprechendem Vorsatz) als Mentalreservation, andernfalls als bloßer Motiv- bzw Rechtsfolgenirrtum unbeachtlich (ua Rummel aaO, Paragraph 871, Rz 13).

Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

,

Textnummer

E93673

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00017.10Y.0323.000

Im RIS seit

22.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20100323_OGH0002_0080OB00017_10Y0000_000