Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsfrage der Pfändbarkeit und Konkursunterworfenheit von Ausstattungsansprüchen mangels neuerer Rechtsprechung eine erhebliche im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG ist.Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsfrage der Pfändbarkeit und Konkursunterworfenheit von Ausstattungsansprüchen mangels neuerer Rechtsprechung eine erhebliche im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist aber nicht berechtigt.
Um die Rechtswirksamkeit der Rücknahme des Antrags auf Leistung einer Ausstattung beurteilen zu können, muß vorerst geprüft werden, ob dieser Anspruch zur Konkursmasse gehört. Gemäß § 1 Abs.1 KO wird durch Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Es sind also die Schranken zu beachten, die der Zwangsvollstreckung gesetzlich gezogen sind (Heil, Insolvenzrecht, Rz 79). Höchstpersönliche Rechte, also Forderungen, die an die Person des ursprünglichen Gläubigers gebunden sind, gehören nicht in die Konkursmasse (Heller-Berger-Stix, 2113; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 199). Die vom Antragsteller begehrte Ausstattung gemäß § 1231 ABGB entspricht im wesentlichen der Ausstattung der Tochter nach §§ 1220 ff ABGB als Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (Koziol-Welser II8, 246 u.a.). Dieser Anspruch ist höchstpersönlicher Natur und kann nur vom Berechtigten selbst geltend gemacht werden (Weiß in Klang V2, 782; Ertl in Rummel, Rz 2 zu § 1393, u.a.; SZ 41/38; 7 Ob 124/71), nicht aber vom Masseverwalter. Der Berechtigte hat es also allein in der Hand, durch Kundgabe seines Willens die materielle Rechtslage zu verändern; es steht ihm damit also ein subjektives privates Gestaltungsrecht zu (vgl. etwa Leipold in Münchner KommzBGB2, Rz 16 zu § 1934 d BGB), dessen Ausübung erst den Anspruch - soferne die Voraussetzungen dafür gegeben sind - zur Entstehung bringt; bis dahin ist er weder abtretbar noch pfändbar (Heller-Berger-Stix 2098 und 2113 f; Schwimann/Honsell, ABGB, V, Rz 2 zu § 1393; SZ 19/35; SZ 28/176 = EFSlg. 1760 = RZ 1955, 146). Dies gilt aber nur solange, als das Gestaltungsrecht nicht ausgeübt wird. Der durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes entstandene Zahlungsanspruch ist aber übertragbar und pfändbar (vgl. GlUNF 7736). Es wäre auch nicht einzusehen, daß die Gläubiger des Schuldners den schon entstandenen Anspruch nicht pfänden könnten, wohl aber das dann auf Grund dieses Anspruches vom Schuldner erworbene Vermögen.Um die Rechtswirksamkeit der Rücknahme des Antrags auf Leistung einer Ausstattung beurteilen zu können, muß vorerst geprüft werden, ob dieser Anspruch zur Konkursmasse gehört. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO wird durch Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Es sind also die Schranken zu beachten, die der Zwangsvollstreckung gesetzlich gezogen sind (Heil, Insolvenzrecht, Rz 79). Höchstpersönliche Rechte, also Forderungen, die an die Person des ursprünglichen Gläubigers gebunden sind, gehören nicht in die Konkursmasse (Heller-Berger-Stix, 2113; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 199). Die vom Antragsteller begehrte Ausstattung gemäß Paragraph 1231, ABGB entspricht im wesentlichen der Ausstattung der Tochter nach Paragraphen 1220, ff ABGB als Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (Koziol-Welser II8, 246 u.a.). Dieser Anspruch ist höchstpersönlicher Natur und kann nur vom Berechtigten selbst geltend gemacht werden (Weiß in Klang V2, 782; Ertl in Rummel, Rz 2 zu Paragraph 1393,, u.a.; SZ 41/38; 7 Ob 124/71), nicht aber vom Masseverwalter. Der Berechtigte hat es also allein in der Hand, durch Kundgabe seines Willens die materielle Rechtslage zu verändern; es steht ihm damit also ein subjektives privates Gestaltungsrecht zu vergleiche etwa Leipold in Münchner KommzBGB2, Rz 16 zu Paragraph 1934, d BGB), dessen Ausübung erst den Anspruch - soferne die Voraussetzungen dafür gegeben sind - zur Entstehung bringt; bis dahin ist er weder abtretbar noch pfändbar (Heller-Berger-Stix 2098 und 2113 f; Schwimann/Honsell, ABGB, römisch fünf, Rz 2 zu Paragraph 1393,; SZ 19/35; SZ 28/176 = EFSlg. 1760 = RZ 1955, 146). Dies gilt aber nur solange, als das Gestaltungsrecht nicht ausgeübt wird. Der durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes entstandene Zahlungsanspruch ist aber übertragbar und pfändbar vergleiche GlUNF 7736). Es wäre auch nicht einzusehen, daß die Gläubiger des Schuldners den schon entstandenen Anspruch nicht pfänden könnten, wohl aber das dann auf Grund dieses Anspruches vom Schuldner erworbene Vermögen.
Dem Berechtigten ist es also zwar überlassen, ob und in welchem Umfang er seinen höchstpersönlichen Ausstattungsanspruch geltend macht; hat er ihn aber geltend gemacht, dann unterliegt der daraus erfließende Zahlungsanspruch auch der Pfändung durch die Gläubiger. Der Grundsatz, auch höchstpersönliche Rechte seien nach gerichtlicher Geltendmachung oder Anerkennung durch Vertrag bzw. Vergleich pfändbar, manifestiert sich auch in der Bestimmung des § 291 EO.Dem Berechtigten ist es also zwar überlassen, ob und in welchem Umfang er seinen höchstpersönlichen Ausstattungsanspruch geltend macht; hat er ihn aber geltend gemacht, dann unterliegt der daraus erfließende Zahlungsanspruch auch der Pfändung durch die Gläubiger. Der Grundsatz, auch höchstpersönliche Rechte seien nach gerichtlicher Geltendmachung oder Anerkennung durch Vertrag bzw. Vergleich pfändbar, manifestiert sich auch in der Bestimmung des Paragraph 291, EO.
Der vom Gemeinschuldner bereits geltend gemachte Anspruch ist demgemäß pfändbar und damit auch Bestandteil der Konkursmasse geworden; er ist folglich der Dispositionen des Gemeinschuldners entzogen, sodaß der Antrag auf gerichtliche Bestimmung von ihm auch nicht wirksam zurückgenommen werden konnte.
Der Oberste Gerichtshof ist allerdings der Ansicht, daß § 5 KO anzuwenden ist: Der Ausstattungsanspruch hat nämlich seinen Ursprung in der elterlichen Unterhalts- und Versorgungspflicht (Weiß in Klang2 V 727; SZ 45/78 ua). Wenngleich der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Unterhalt und Versorgung aus der Masse hat - auch nicht zum Zwecke der Hausstandgründung - , so ist ihm doch vom Masseverwalter gemäß § 5 KO das zu überlassen, was ihm von dritter Seite zu diesem Zwecke zugewendet wird, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist. Allfällige Leistungen, zu denen der Antragsgegner in diesem Verfahren verpflichtet werden sollte, sind daher i.S. des § 5 Abs.1 KO dem Gemeinschuldner soweit zu überlassen, als sie zur Begründung eines einfachen Hausstandes erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen des Antragsgegners - es ist ja auch auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen abzustellen (SZ 53/98) - sind aber zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden.Der Oberste Gerichtshof ist allerdings der Ansicht, daß Paragraph 5, KO anzuwenden ist: Der Ausstattungsanspruch hat nämlich seinen Ursprung in der elterlichen Unterhalts- und Versorgungspflicht (Weiß in Klang2 römisch fünf 727; SZ 45/78 ua). Wenngleich der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Unterhalt und Versorgung aus der Masse hat - auch nicht zum Zwecke der Hausstandgründung - , so ist ihm doch vom Masseverwalter gemäß Paragraph 5, KO das zu überlassen, was ihm von dritter Seite zu diesem Zwecke zugewendet wird, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist. Allfällige Leistungen, zu denen der Antragsgegner in diesem Verfahren verpflichtet werden sollte, sind daher i.S. des Paragraph 5, Absatz eins, KO dem Gemeinschuldner soweit zu überlassen, als sie zur Begründung eines einfachen Hausstandes erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen des Antragsgegners - es ist ja auch auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen abzustellen (SZ 53/98) - sind aber zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden.