Aus der Begründung:
Die Revision ist unzulässig.
Zur Anwendung kommt die Bestimmung des § 502 Abs 4 ZPO, wonach in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf die die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur dann zulässig ist, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß es keinen Anlaß sehe, die Revision für zulässig zu erklären, weil die maßgebenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung einhellig gelöst seien.Zur Anwendung kommt die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO, wonach in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf die die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur dann zulässig ist, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß es keinen Anlaß sehe, die Revision für zulässig zu erklären, weil die maßgebenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung einhellig gelöst seien.
Der Meinung des Klägers, die Revision sei auf Grund der Bestimmung des § 502 Abs 5 ZPO zulässig, kann nicht beigetreten werden. Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist die Revision in einem solchen Fall dann nicht zulässig, wenn die Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses für die mit der Revision bekämpfte Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung geblieben ist (SZ 26/309 = EvBl 1954/70 u a). Dies ist hier der Fall. Die nunmehrige Aufhebung der Teilkündigung durch das Erstgericht beruht darauf, daß das Erstgericht der Ansicht war, ein auch für eine Teilkündigung erforderlicher dringender Eigenbedarf sei schon im Hinblick auf die neu eingetretene Sachlage, die darin besteht, daß inzwischen eine im dritten Stock des gleichen Hauses gelegene Vierzimmerwohnung freigeworden sei und dem Kläger zur Verfügung stehe, nicht gegeben. Diese Ansicht des Erstgerichtes grundet sich nicht etwa auf eine dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß überbundene Ansicht. Daß gemäß § 22 Abs 1 MG dringender Eigenbedarf auch für Teilkündigungen i S dieser Gesetzesstelle erforderlich ist, hat das Erstgericht schon im ersten Urteil angenommen. Es hat nur den dringenden Bedarf des Klägers nach der damaligen Sachlage als gegeben angesehen, während es nunmehr nach der inzwischen eingetretenen Änderung der Sachlage einen solchen dringenden Bedarf des Klägers unabhängig von den Ausführungen des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß nicht mehr als gegeben ansah. Ob nach der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung im ersten Rechtsgang gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für einen Erfolg der Teilkündigung gegeben gewesen wären, ist entgegen der Meinung des Klägers nicht entscheidend. Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkte zukommen, was auch eine Berufung auf die inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage möglich machte (vgl MietSlg 5244, Fasching, zu § 496 ZPO 213 f, Anm 11). Wenn diese neu eingetretene Sachlage allein ohne Rücksicht auf die dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß unter Bedachtnahme auf die damalige Sachlage überbundene Rechtsauffassung das Erstgericht nunmehr zur Ansicht brachte, daß der auch für eine Teilkündigung gem § 22 Abs 1 MG erforderliche dringende Eigenbedarf des Klägers nicht vorliege, so folgt daraus, daß die Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses für die mit der Revision bekämpfte Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung geblieben ist.Der Meinung des Klägers, die Revision sei auf Grund der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO zulässig, kann nicht beigetreten werden. Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist die Revision in einem solchen Fall dann nicht zulässig, wenn die Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses für die mit der Revision bekämpfte Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung geblieben ist (SZ 26/309 = EvBl 1954/70 u a). Dies ist hier der Fall. Die nunmehrige Aufhebung der Teilkündigung durch das Erstgericht beruht darauf, daß das Erstgericht der Ansicht war, ein auch für eine Teilkündigung erforderlicher dringender Eigenbedarf sei schon im Hinblick auf die neu eingetretene Sachlage, die darin besteht, daß inzwischen eine im dritten Stock des gleichen Hauses gelegene Vierzimmerwohnung freigeworden sei und dem Kläger zur Verfügung stehe, nicht gegeben. Diese Ansicht des Erstgerichtes grundet sich nicht etwa auf eine dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß überbundene Ansicht. Daß gemäß Paragraph 22, Absatz eins, MG dringender Eigenbedarf auch für Teilkündigungen i S dieser Gesetzesstelle erforderlich ist, hat das Erstgericht schon im ersten Urteil angenommen. Es hat nur den dringenden Bedarf des Klägers nach der damaligen Sachlage als gegeben angesehen, während es nunmehr nach der inzwischen eingetretenen Änderung der Sachlage einen solchen dringenden Bedarf des Klägers unabhängig von den Ausführungen des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß nicht mehr als gegeben ansah. Ob nach der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung im ersten Rechtsgang gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für einen Erfolg der Teilkündigung gegeben gewesen wären, ist entgegen der Meinung des Klägers nicht entscheidend. Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkte zukommen, was auch eine Berufung auf die inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage möglich machte vergleiche MietSlg 5244, Fasching, zu Paragraph 496, ZPO 213 f, Anmerkung 11). Wenn diese neu eingetretene Sachlage allein ohne Rücksicht auf die dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß unter Bedachtnahme auf die damalige Sachlage überbundene Rechtsauffassung das Erstgericht nunmehr zur Ansicht brachte, daß der auch für eine Teilkündigung gem Paragraph 22, Absatz eins, MG erforderliche dringende Eigenbedarf des Klägers nicht vorliege, so folgt daraus, daß die Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses für die mit der Revision bekämpfte Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung geblieben ist.
Da die Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, konnten ihr für die Revisionsbeantwortung Kosten nicht zugesprochen werden.