Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wendet sich der Revisionswerber dagegen, daß das Berufungsgericht "entgegen den Tatsachen und vorliegender bzw. beantragter Beweise" die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners als erwiesen angenommen habe und daß die Beweisanträge des Revisionswerbers über seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und dessen Begünstigungsabsicht unberücksichtigt geblieben seien. Diese Ausführungen der Revision entsprechen nicht dem Gesetz. Abgesehen davon, daß der Revisionswerber nicht ausführt, welche Beweisanträge nicht erledigt worden seien, hat er im Berufungsverfahren überhaupt keine Beweisanträge gestellt. Im übrigen ist die Feststellung der Begünstigungsabsicht und der Kenntnis des Beklagten hievon eine tatsächliche Feststellung (SZ. VII 352 u. a.), die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Dagegen ist die Frage, ob dem Revisionswerber die Begünstigungsabsicht hätte bekannt sein müssen, eine Rechtsfrage (JBl. 1956 S. 211). Soweit sich die Revision dagegen wendet, macht sie also den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Sie kann aber auch damit nicht durchdringen. Denn die Untergerichte haben aus den tatsächlichen Feststellungen - vor allem, daß dem Revisionswerber bekannt gewesen sei, der Gemeinschuldner sei zahlungsunfähig gewesen und bezahle nur jene Gläubiger, die ihn tatkräftig mit Exekutionsanträgen oder Anträgen auf Eröffnung des Konkursverfahrens verfolgten - den zutreffenden Schluß gezogen, daß dem Revisionswerber die Absicht des Gemeinschuldners klar sein mußte, den Revisionswerber gegenüber den anderen Gläubigern zu begünstigen.Mit dem Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wendet sich der Revisionswerber dagegen, daß das Berufungsgericht "entgegen den Tatsachen und vorliegender bzw. beantragter Beweise" die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners als erwiesen angenommen habe und daß die Beweisanträge des Revisionswerbers über seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und dessen Begünstigungsabsicht unberücksichtigt geblieben seien. Diese Ausführungen der Revision entsprechen nicht dem Gesetz. Abgesehen davon, daß der Revisionswerber nicht ausführt, welche Beweisanträge nicht erledigt worden seien, hat er im Berufungsverfahren überhaupt keine Beweisanträge gestellt. Im übrigen ist die Feststellung der Begünstigungsabsicht und der Kenntnis des Beklagten hievon eine tatsächliche Feststellung (SZ. römisch sieben 352 u. a.), die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Dagegen ist die Frage, ob dem Revisionswerber die Begünstigungsabsicht hätte bekannt sein müssen, eine Rechtsfrage (JBl. 1956 S. 211). Soweit sich die Revision dagegen wendet, macht sie also den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Sie kann aber auch damit nicht durchdringen. Denn die Untergerichte haben aus den tatsächlichen Feststellungen - vor allem, daß dem Revisionswerber bekannt gewesen sei, der Gemeinschuldner sei zahlungsunfähig gewesen und bezahle nur jene Gläubiger, die ihn tatkräftig mit Exekutionsanträgen oder Anträgen auf Eröffnung des Konkursverfahrens verfolgten - den zutreffenden Schluß gezogen, daß dem Revisionswerber die Absicht des Gemeinschuldners klar sein mußte, den Revisionswerber gegenüber den anderen Gläubigern zu begünstigen.
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meint der Revisionswerber zunächst, dem auf § 30 (1) Z. 3 KO. gestützten Begehren stunden die Bestimmungen des § 31 KO. entgegen. Diese beiden Gesetzesstellen setzen aber verschiedene, voneinander unabhängige Anfechtungstatbestände fest. Eine Anfechtung nach § 30Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meint der Revisionswerber zunächst, dem auf Paragraph 30, (1) Ziffer 3, KO. gestützten Begehren stunden die Bestimmungen des Paragraph 31, KO. entgegen. Diese beiden Gesetzesstellen setzen aber verschiedene, voneinander unabhängige Anfechtungstatbestände fest. Eine Anfechtung nach Paragraph 30
(1) Z. 3 KO. hat zur Voraussetzung, daß nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (oder anderen, hier nicht in Betracht kommenden Zeitpunkten) die Befriedigung eines anderen Gläubigers als eines nahen Angehörigen vorgenommen worden ist und dieser Person die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt war oder bekannt sein mußte. Hiebei kommt es anders als bei der Anfechtung nach § 31 KO. zwar nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit aber auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis seitens des Gläubigers an.(1) Ziffer 3, KO. hat zur Voraussetzung, daß nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (oder anderen, hier nicht in Betracht kommenden Zeitpunkten) die Befriedigung eines anderen Gläubigers als eines nahen Angehörigen vorgenommen worden ist und dieser Person die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt war oder bekannt sein mußte. Hiebei kommt es anders als bei der Anfechtung nach Paragraph 31, KO. zwar nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit aber auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis seitens des Gläubigers an.
Weiter führt der Revisionswerber aus, daß die Klage nach § 30 (1) Z. 3 KO. nur dann hätte erfolgreich sein können, wenn die Zahlungen des Gemeinschuldners in der alleinigen Absicht des Gemeinschuldners, den Revisionswerber zu begünstigen, vorgenommen worden wären und nicht, wie erwiesen sei, zur Erledigung des Strafverfahrens und des Konkursantrages. Dem hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß die Begünstigungsabsicht nicht bloß im Wohlwollen für den einzelnen Gläubiger - dies meint die Revision offenbar mit dem Ausdruck "alleinige Absicht des Gemeinschuldners, den Revisionswerber zu begünstigen" - ihrem Grund haben kann, sondern auch dann gegeben ist, wenn der Gemeinschuldner durch die Befriedigung des Gläubigers von einem ihm seitens dieses drohenden Straf- oder Konkursverfahren befreit werden soll (vgl. Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3], 1937, zu § 30 KO., Anm. 33 am Ende, S. 207).Weiter führt der Revisionswerber aus, daß die Klage nach Paragraph 30, (1) Ziffer 3, KO. nur dann hätte erfolgreich sein können, wenn die Zahlungen des Gemeinschuldners in der alleinigen Absicht des Gemeinschuldners, den Revisionswerber zu begünstigen, vorgenommen worden wären und nicht, wie erwiesen sei, zur Erledigung des Strafverfahrens und des Konkursantrages. Dem hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß die Begünstigungsabsicht nicht bloß im Wohlwollen für den einzelnen Gläubiger - dies meint die Revision offenbar mit dem Ausdruck "alleinige Absicht des Gemeinschuldners, den Revisionswerber zu begünstigen" - ihrem Grund haben kann, sondern auch dann gegeben ist, wenn der Gemeinschuldner durch die Befriedigung des Gläubigers von einem ihm seitens dieses drohenden Straf- oder Konkursverfahren befreit werden soll vergleiche Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3], 1937, zu Paragraph 30, KO., Anmerkung 33 am Ende, S. 207).
Ferner macht die Revision geltend, daß der Gemeinschuldner von der Firma S. die Zahlung für die Leistungen des Revisionswerbers bereits erhalten hatte und er, Revisionswerber, daher kein Geld aus dem Massevermögen erhalten habe. Nach den untergerichtlichen Feststellungen hat der Revisionswerber im Auftrag und auf Rechnung des Gemeinschuldners Transportleistungen erbracht, während der Gemeinschuldner seinerseits im Auftrag und auf Rechnung der Firma S. gearbeitet hat. Dem Revisionswerber stand daher, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nur gegen den Gemeinschuldner eine Forderung zu. Wenn der Gemeinschuldner im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Firma S. von dieser Firma auch schon die Zahlung für die vom Revisionswerber erbrachten Leistungen erhalten hatte, so erfolgten doch die Zahlungen des Gemeinschuldners an den Revisionswerber aus dem Vermögen des Gemeinschuldners. Dieser war hinsichtlich des Betrages, den er dem Revisionswerber zahlte, nicht, wie es die Revision jetzt offenbar wahrhaben will, nur ein Treuhänder.
Der Schluß der Revision, daß die anstandslose Einlösung des Schecks durch die Creditanstalt-Bankverein, mittels welches die Zahlung am 9. Dezember 1964 erfolgt ist, für den Revisionswerber jeden Verdacht einer Zahlungsunfähigkeit und der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners ausgeschlossen habe, ist durchaus nicht zwingend. Die Frage, ob der Revisionswerber die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners gekannt habe oder hätte kennen müssen, ist bereits oben behandelt worden.