Entscheidung 8 Ob 174/02z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.08.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****GmbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 6.568,90 sA, über den Antrag auf Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß § 54 EuGVVO den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****GmbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 6.568,90 sA, über den Antrag auf Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 54, EuGVVO den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung gemäß § 54 EuGVVO nicht zuständig.Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 54, EuGVVO nicht zuständig.
Der Antrag wird an das Bezirksgericht Linz-Land (AZ 11 C 751/98z) überwiesen.
Rechtliche Beurteilung
In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen wies der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2002 das auf Zahlung von EUR 6.568,90 sA Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videoprogramms der Kollegstufe I gerichtete Begehren der Klägerin ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten. Der Beklagtenvertreter beantragte die Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß § 54 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat ist allerdings für die Ausstellung dieser Amtsbescheinigung funktionell nicht zuständig: Eine Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO ist erforderlich, wenn die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragt wird. Die Zuständigkeit für die Aussstellung der Bescheinigung richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist dafür jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, mithin das Erstgericht (vgl G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, EuGVVO und Lugano-Übereinkommen2 Art 54 EuGVVO Rz 5 mH auf Jakusch in Angst EO § 7 Rz 99; vgl ferner § 150 Geo).In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen wies der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2002 das auf Zahlung von EUR 6.568,90 sA Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videoprogramms der Kollegstufe römisch eins gerichtete Begehren der Klägerin ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten. Der Beklagtenvertreter beantragte die Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 54, EuGVVO vom Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat ist allerdings für die Ausstellung dieser Amtsbescheinigung funktionell nicht zuständig: Eine Bescheinigung nach Artikel 54, EuGVVO ist erforderlich, wenn die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragt wird. Die Zuständigkeit für die Aussstellung der Bescheinigung richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist dafür jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, mithin das Erstgericht vergleiche G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, EuGVVO und Lugano-Übereinkommen2 Artikel 54, EuGVVO Rz 5 mH auf Jakusch in Angst EO Paragraph 7, Rz 99; vergleiche ferner Paragraph 150, Geo).
Es war daher die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes auszusprechen und die Rechtssache an das zuständige Erstgericht zu überweisen.
Anmerkung
E70406
8Ob174.02z-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00174.02Z.0807.000
Dokumentnummer
JJT_20030807_OGH0002_0080OB00174_02Z0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung
RS0016432
Rechtssatz
1985 – zuletzt 25.02.2026Zivilrecht
Das Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot (oder die guten Sitten) verstößt, ist grundsätzlich absolut nichtig, sodass sich jedermann, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte, auf die Nichtigkeit berufen kann.
RS0113878
Rechtssatz
2000 – zuletzt 19.12.2002Zivilrecht
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann weiterhin, insbesondere nach Erlassung der zweiten allgemeinen Anerkennungs-Richtlinie, 92/51/EWG, ein Mitgliedsstaat eine arztähnl …
RS0117797
Rechtssatz
07.08.2003Zivilrecht
Die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Amtsbescheinigung nach Art 54 EuGVVO richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist dafür jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, mithin das Erstgericht.