Aus den Entscheidungsgründen:
Den Ausführungen in der Revision, mit denen dargetan werden soll, der weiteren Verfolgung des Anspruches des Klägers im vorliegenden Verfahren stehe die Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens im Wege, kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß hinsichtlich dieser Vereinbarung die prozessuale Seite und die materiellrechtliche Seite auseinanderzuhalten seien. Daß der Vereinbarung keine prozessualen Wirkungen zukommen, ergibt sich aus der Bestimmung des § 168 ZPO., wonach eine solche Vereinbarung erst von dem Zeitpunkt an wirksam ist, in welchem sie dem Gericht angezeigt wird. Da es zu einer solchen Anzeige an das Gericht nicht gekommen ist, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, welcher Art die prozessualen Wirkungen der Anzeige an das Gericht gewesen wären, wenn diese Anzeige gemacht worden wäre. Worauf es zurückzuführen ist, daß es zu der Anzeige an das Gericht nicht gekommen ist, ist vom verfahrensrechtlichen Standpunkt aus nicht entscheidend.Den Ausführungen in der Revision, mit denen dargetan werden soll, der weiteren Verfolgung des Anspruches des Klägers im vorliegenden Verfahren stehe die Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens im Wege, kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß hinsichtlich dieser Vereinbarung die prozessuale Seite und die materiellrechtliche Seite auseinanderzuhalten seien. Daß der Vereinbarung keine prozessualen Wirkungen zukommen, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 168, ZPO., wonach eine solche Vereinbarung erst von dem Zeitpunkt an wirksam ist, in welchem sie dem Gericht angezeigt wird. Da es zu einer solchen Anzeige an das Gericht nicht gekommen ist, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, welcher Art die prozessualen Wirkungen der Anzeige an das Gericht gewesen wären, wenn diese Anzeige gemacht worden wäre. Worauf es zurückzuführen ist, daß es zu der Anzeige an das Gericht nicht gekommen ist, ist vom verfahrensrechtlichen Standpunkt aus nicht entscheidend.
Was die materiellrechtliche Seite der Vereinbarung anlangt, so führt der Beklagte nunmehr in der Revision aus, der Kläger habe mit der Vereinbarung seinen Klagsanspruch aufgegeben. Was er mit der Wendung, der Kläger habe seinen Anspruch aufgegeben, meint, ist seinen Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen. Daß der Grund der Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens ein Verzicht des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch gewesen sei, hat der Beklagte jedenfalls in erster Instanz nicht behauptet. Er hat vielmehr selbst den Standpunkt eingenommen, es seien Ratenzahlungen vereinbart worden, und auch die Feststellungen der ersten Instanz hinsichtlich der Höhe der nach der Vereinbarung fälligen Ratenbeträge nicht bekämpft.
Hat aber die Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens mangels Anzeige an das Gericht keine prozessualen Wirkungen, dann kann sie der weiteren Verfolgung des dem Kläger zustehenden Anspruches im vorliegenden Verfahren nicht im Wege stehen. Der materiellrechtlichen Seite der Vereinbarung hat der Kläger ohnehin dadurch Rechnung getragen, daß er sein Begehren zunächst auf die nach der Vereinbarung bereits fälligen Ratenbeträge einschränkte und sein Begehren jeweils nur auf die im Verlauf des Verfahrens fällig gewordenen weiteren Ratenbeträge ausdehnte.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.