Begründung:
Die Erlegerin, eine Hausverwaltung, erlegte mit der Begründung, ihr sei auf Grund eines Antrages der Erlagsgegnerin im Verfahren 3 Msch 113/95f des Erstgerichts mit einstweiliger Verfügung vom 12. 2. 1996 verboten worden, Verwaltungshandlungen bzw sonstige Vertretungshandlungen für die Antragsgegnerin zu setzen, einen - in der Folge mehrfach erhöhten - Geldbetrag, der aus der Verwaltung der Liegenschaft der Erlagsgegnerin stamme, wegen ungeklärter Rechtslage. Die Ausfolgung wurde von der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 3 Msch 113/95f des Erstgerichts abhängig gemacht; die Ausfolgung habe nur auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.
Der Erlag wurde angenommen und Verwahrauftrag erteilt.
In der Folge wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig abgewiesen (LGZ Wien vom 5. 6. 1996, 39 R 421/96t im Verfahren 3 Msch 113/95f des Erstgerichts); überdies wurde in einem ebenfalls anhängigen Verfahren, nämlich 3 Msch 67/94i des Erstgerichts, mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 11. 1997 der Antrag der Antragsgegnerin in diesem Verfahren, es werde festgestellt, dass die zum 31. 8. 1994 ausgesprochene Kündigung wirksam sei, abgewiesen.
Hierauf beantragte die Erlegerin am 26. 1. 1998 (ON 44) unter Vorlage der genannten Entscheidungen die Ausfolgung des strittigen Betrages. Über Vorstellung zweier Wohnungseigentümer wurde das Ausfolgungsbegehren der Erlegerin unbekämpft abgewiesen.
Am 17. 7. 1998 beantragte die Erlagsgegnerin die Ausfolgung dieses Betrages mit der Begründung, zwischenzeitig habe sie die Verwaltung durch die Erlegerin mittels Kündigung mit 31. 5. 1998 beendet, die von dieser nicht bekämpft worden sei.
Diesem Antrag gab das Erstgericht ohne Anhörung der Erlegerin statt.
Infolge Rekurses der Erlegerin änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es den Antrag der Erlagsgegnerin auf Ausfolgung des hinterlegten Betrages abwies, und hiebei aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zusammengefasst meinte es in rechtlicher Hinsicht, der Erleger könne für die Ausfolgung im Verfahren außer Streitsachen Bedingungen setzen, die das Hinterlegungsgericht zu berücksichtigen habe (1 Ob 711/87). Eine Ausfolgung eines nach § 1425 ABGB erlegten Betrages könne nur dann erfolgen, wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt worden seien, erfüllt seien, oder wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmten (2 Ob 2387/96k ua). Das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Auch eine Zustimmung der Erlegerin liege nicht vor. Bestehe eine Mehrheit von Ansprechern (hier: Erlegerin und Erlagsgegnerin), so sei der erlegte Betrag mangels einverständlicher Anträge nur auf Grund rechtskräftiger Entscheidung auf Zustimmung zur Ausfolgung, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt worden sei, auszufolgen. Eine rechtliche Untersuchung der Ausfolgungsfrage finde im Außerstreitverfahren nicht statt (8 Ob 2055/96f ua).Infolge Rekurses der Erlegerin änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es den Antrag der Erlagsgegnerin auf Ausfolgung des hinterlegten Betrages abwies, und hiebei aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zusammengefasst meinte es in rechtlicher Hinsicht, der Erleger könne für die Ausfolgung im Verfahren außer Streitsachen Bedingungen setzen, die das Hinterlegungsgericht zu berücksichtigen habe (1 Ob 711/87). Eine Ausfolgung eines nach Paragraph 1425, ABGB erlegten Betrages könne nur dann erfolgen, wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt worden seien, erfüllt seien, oder wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmten (2 Ob 2387/96k ua). Das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Auch eine Zustimmung der Erlegerin liege nicht vor. Bestehe eine Mehrheit von Ansprechern (hier: Erlegerin und Erlagsgegnerin), so sei der erlegte Betrag mangels einverständlicher Anträge nur auf Grund rechtskräftiger Entscheidung auf Zustimmung zur Ausfolgung, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt worden sei, auszufolgen. Eine rechtliche Untersuchung der Ausfolgungsfrage finde im Außerstreitverfahren nicht statt (8 Ob 2055/96f ua).