Aus der Begründung:
Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht die Bestimmung des § 14 Abs 2 zweiter Fall AußStrG nicht entgegen. Denn hier handelt es sich nicht um eine Bemessungsfrage, sondern darum, ob - wie das Rekursgericht angenommen hat - eine von der vergleichsweisen Regelung vom 5. Dezember 1968 abweichende Unterhaltsfestsetzung nur bei entsprechender Änderung der Verhältnisse seit diesem Vergleich zulässig ist. Die Frage, inwieweit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt, steht die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes offen (JB 60 neu).Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Fall AußStrG nicht entgegen. Denn hier handelt es sich nicht um eine Bemessungsfrage, sondern darum, ob - wie das Rekursgericht angenommen hat - eine von der vergleichsweisen Regelung vom 5. Dezember 1968 abweichende Unterhaltsfestsetzung nur bei entsprechender Änderung der Verhältnisse seit diesem Vergleich zulässig ist. Die Frage, inwieweit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt, steht die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes offen (JB 60 neu).
Der Revisionsrekurs ist begrundet.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, der Unterhalt sei, soweit nicht etwa eine Erhöhung der Bedürfnisse des Kindes oder eine Geldentwertung eine andere Regelung erforderlich machten, in ein solches Verhältnis zum Einkommen des Vaters zu setzen, das dem Verhältnis im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entspreche, kann nicht beigepflichtet werden. Die vom Rekursgericht angenommene Festlegung des Verhältnisses des Unterhaltes des Kindes zum Einkommen des Vaters durch die zwischen den Eltern anläßlich der Scheidung getroffene Vereinbarung hätte zur Voraussetzung, daß diese Vereinbarung, soweit sie das Kind betrifft, für letzteres schlechthin verbindlich wäre. Dies ist nicht der Fall. Vermag eine solche Vereinbarung das Pflegschaftsgericht nicht einmal insoweit zu binden, als es sich um die Erziehung und Pflege und um das Besuchsrecht handelt (vgl SZ 20/55, Klang[2] I/2 53 FN 16), so muß dies umsomehr hinsichtlich des Unterhaltsanspruches des Kindes gelten. Die Mutter konnte den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht dadurch schmälern, daß sie sich dem Vater gegenüber mit einem niedrigeren Betrag als dem begnügte, der dem Kind unter den gegebenen Verhältnissen zustand. Dies würde einen Eingriff in die Rechte des Kindes bedeuten. Daran ändert auch nichts, daß das Pflegschaftsgericht der Vereinbarung der Eltern, soweit sie das Kind betraf, die Zustimmung erteilte. Dadurch wurde nicht der Unterhaltsanspruch des Kindes, dessen Grundlagen, soweit es sich um die Leistungsfähigkeit des Vaters handelte, gar nicht näher geprüft wurden, in einer das Kind und das Pflegschaftsgericht bindenden Weise geregelt. Wenn das Pflegschaftsgericht nunmehr über Antrag des durch einen besonderen Sachwalter vertretenen Kindes dessen Unterhalt unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des Vaters festsetzt, so muß es dabei nicht von dem zur Zeit des Abschlusses des Übereinkommens zwischen den Kindeseltern bestandenen Verhältnis zwischen dem Einkommen des Vaters und dem Unterhalt des Kindes ausgehen.Der Ansicht des Rekursgerichtes, der Unterhalt sei, soweit nicht etwa eine Erhöhung der Bedürfnisse des Kindes oder eine Geldentwertung eine andere Regelung erforderlich machten, in ein solches Verhältnis zum Einkommen des Vaters zu setzen, das dem Verhältnis im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entspreche, kann nicht beigepflichtet werden. Die vom Rekursgericht angenommene Festlegung des Verhältnisses des Unterhaltes des Kindes zum Einkommen des Vaters durch die zwischen den Eltern anläßlich der Scheidung getroffene Vereinbarung hätte zur Voraussetzung, daß diese Vereinbarung, soweit sie das Kind betrifft, für letzteres schlechthin verbindlich wäre. Dies ist nicht der Fall. Vermag eine solche Vereinbarung das Pflegschaftsgericht nicht einmal insoweit zu binden, als es sich um die Erziehung und Pflege und um das Besuchsrecht handelt vergleiche SZ 20/55, Klang[2] I/2 53 FN 16), so muß dies umsomehr hinsichtlich des Unterhaltsanspruches des Kindes gelten. Die Mutter konnte den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht dadurch schmälern, daß sie sich dem Vater gegenüber mit einem niedrigeren Betrag als dem begnügte, der dem Kind unter den gegebenen Verhältnissen zustand. Dies würde einen Eingriff in die Rechte des Kindes bedeuten. Daran ändert auch nichts, daß das Pflegschaftsgericht der Vereinbarung der Eltern, soweit sie das Kind betraf, die Zustimmung erteilte. Dadurch wurde nicht der Unterhaltsanspruch des Kindes, dessen Grundlagen, soweit es sich um die Leistungsfähigkeit des Vaters handelte, gar nicht näher geprüft wurden, in einer das Kind und das Pflegschaftsgericht bindenden Weise geregelt. Wenn das Pflegschaftsgericht nunmehr über Antrag des durch einen besonderen Sachwalter vertretenen Kindes dessen Unterhalt unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des Vaters festsetzt, so muß es dabei nicht von dem zur Zeit des Abschlusses des Übereinkommens zwischen den Kindeseltern bestandenen Verhältnis zwischen dem Einkommen des Vaters und dem Unterhalt des Kindes ausgehen.
Der Unterhaltsfestsetzung durch das Erstgericht liegt ein Einkommen des Vaters von 3700 S monatlich zugrunde. Der Vater, der derzeit sonst für niemand zu sorgen hat, hat in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß diese Feststellung des Erstgerichtes über die Höhe seines Einkommens nicht bekämpft. Er hat im wesentlichen nur geltend gemacht, daß er monatlich 1000 S für die Rückzahlung eines zur Beschaffung der Ehewohnung aufgenommenen Kredites verwenden müsse und daß im übrigen das erst eineinhalb Jahre alte Kind eines höheren als des von ihm angebotenen Unterhaltes gar nicht bedürfe.
Der vom Erstgericht festgesetzte Unterhalt kann aber insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß die Mutter gezwungen ist, einem Erwerbe nachzugehen, was erfahrungsgemäß mit höheren Aufwendungen für die Pflege des Kindes verbunden ist, nicht als überhöht angesehen werden. Er steht auch in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Vaters.
Es war daher in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Unterhaltsfestsetzung der ersten Instanz wieder herzustellen.