Der Rekurs ist gerechtfertigte.
Der Beklagte macht geltend, die Übertretung des Fahrverbotes stehe in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Unfallsgeschehen. Sein Fahrverhalten sei richtig gewesen. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß E* mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Zum Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges gehört es, daß bei Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB nur für diejenigen Schäden zu haften ist, die vom Schutzzweck der Norm erfaßt werden, für Schäden, die die Norm gerade verhindern wollte (vgl. Welser, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, Heft 1 Seite 2 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I, 117; ZVR 1974/265; ZVR 1972/64 u.a.). Im vorliegenden Falle bestand – wie aus dem Strafakt AS. 110 hervorgeht – ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge nach § 52 lit. a Z. 6 a, 6 b und 8 b StVO, wobei durch eine Zusatztafel im Sinne des § 54 Abs. 1 StVO Anrainer vom Verbot ausgenommen wurden. Gegen dieses Fahrverbot hat der Beklagte verstoßen, da er nicht zu dem begrenzten Personenkreis gehörte, der vom Fahrverbot ausgenommen war, und die gesperrte Straße zum Durchfahren benützte, um von einem außerhalb der gesperrten Straße gelegenen Ausgangspunkt zu einem gleichfalls außerhalb der Straße gelegenen Endziel zu gelangen. Es ist zuzugeben, daß es bei Beachtung des durch das Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbotes nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das allein kann aber die Annahme der Haftung des Beklagten nicht rechtfertigen. Das verbotene Verhalten des Beklagten ist auf seine spezifische Gefährlichkeit in der Richtung des Schutzbereiches der Norm zu prüfen (vgl. Welser a.a.O, Seite 2 und 43). Im vorliegenden Falle ist zu beachten, daß kein allgemeines Fahrverbot für Kraftfahrzeuge bestanden hat, sondern daß der Kreis der vom Verbot erfaßten Verkehrsteilnehmer begrenzt war. Für Anrainer war der Verkehr zugelassen. Gewiß sollte durch das Fahrverbot der Verkehr auf dem nur 2,60 m breiten Weg eingeschränkt werden. Diese Maßnahme diente daher zumindest auch der Sicherheit des Verkehrs; denn durch sie sollten Unfälle vermieden werden, die bei einer Massierung des Verkehrs in dieser Straße entstehen können. Diese Gefahr, die durch das Fahrverbot verhindert werden sollte, hat sich aber im vorliegenden Falle nicht verwirklicht. Nach den Feststellungen wurde der Weg zur Zeit des Unfalles im Bereich der Unfallstelle nur von den am Unfall beteiligten Fahrzeugen befahren. Der Unfall ist darauf zurückzuführen, daß der Versicherte der Klägerin mit Rücksicht auf die Enge der Fahrbahn, die ein Fahren auf halbe Sicht und ein Anhalten im Begegnungsverkehr gebot, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem ihm entgegenkommenden PKW des Beklagten anhalten konnte. Hingegen hat sich der Beklagte, der auf halbe Sicht gefahren ist und sein Fahrzeug – ohne das verkehrswidrige Verhalten des Versicherten der Klägerin – rechtzeitig hätte anhalten können, verkehrsrichtig verhalten. Der Unfall ist daher nicht auf eine mit der Beachtung des beschränkten Fahrverbotes verbundene spezifische Gefährlichkeit einer Massierung des Fährverkehrs zurückzuführen. Er hätte sich bei gleichem Fahrverhalten der beteiligten Lenker in derselben Weise zugetragen, wenn am Unfall nicht der Beklagte, sondern ein Anrainer beteiligt gewesen wäre. Sind aber durch die Mißachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht worden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden (vgl. BGH VersR 1970, 159). Zu einem Ausweichen auf die Böschung außerhalb der nur 2,60 m breiten Fahrbahn war der Beklagte nicht verpflichtet (ZVR 1973/213; ZVR 1966/145), sodaß auch der von der Klägerin erhobene Schuldvorwurf, der Beklagte sei nicht ausreichend oder rechtzeitig ausgewichen, ins Leere geht. Bei der gegebenen Sachlage besteht auch kein Anlaß, den Beklagten zum Ausgleich nach § 11 Abs. 1 EKHG heranzuziehen.Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Zum Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges gehört es, daß bei Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB nur für diejenigen Schäden zu haften ist, die vom Schutzzweck der Norm erfaßt werden, für Schäden, die die Norm gerade verhindern wollte vergleiche Welser, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, Heft 1 Seite 2 ff; Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 117; ZVR 1974/265; ZVR 1972/64 u.a.). Im vorliegenden Falle bestand – wie aus dem Strafakt AS. 110 hervorgeht – ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6, a, 6 b und 8 b StVO, wobei durch eine Zusatztafel im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, StVO Anrainer vom Verbot ausgenommen wurden. Gegen dieses Fahrverbot hat der Beklagte verstoßen, da er nicht zu dem begrenzten Personenkreis gehörte, der vom Fahrverbot ausgenommen war, und die gesperrte Straße zum Durchfahren benützte, um von einem außerhalb der gesperrten Straße gelegenen Ausgangspunkt zu einem gleichfalls außerhalb der Straße gelegenen Endziel zu gelangen. Es ist zuzugeben, daß es bei Beachtung des durch das Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbotes nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das allein kann aber die Annahme der Haftung des Beklagten nicht rechtfertigen. Das verbotene Verhalten des Beklagten ist auf seine spezifische Gefährlichkeit in der Richtung des Schutzbereiches der Norm zu prüfen vergleiche Welser a.a.O, Seite 2 und 43). Im vorliegenden Falle ist zu beachten, daß kein allgemeines Fahrverbot für Kraftfahrzeuge bestanden hat, sondern daß der Kreis der vom Verbot erfaßten Verkehrsteilnehmer begrenzt war. Für Anrainer war der Verkehr zugelassen. Gewiß sollte durch das Fahrverbot der Verkehr auf dem nur 2,60 m breiten Weg eingeschränkt werden. Diese Maßnahme diente daher zumindest auch der Sicherheit des Verkehrs; denn durch sie sollten Unfälle vermieden werden, die bei einer Massierung des Verkehrs in dieser Straße entstehen können. Diese Gefahr, die durch das Fahrverbot verhindert werden sollte, hat sich aber im vorliegenden Falle nicht verwirklicht. Nach den Feststellungen wurde der Weg zur Zeit des Unfalles im Bereich der Unfallstelle nur von den am Unfall beteiligten Fahrzeugen befahren. Der Unfall ist darauf zurückzuführen, daß der Versicherte der Klägerin mit Rücksicht auf die Enge der Fahrbahn, die ein Fahren auf halbe Sicht und ein Anhalten im Begegnungsverkehr gebot, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem ihm entgegenkommenden PKW des Beklagten anhalten konnte. Hingegen hat sich der Beklagte, der auf halbe Sicht gefahren ist und sein Fahrzeug – ohne das verkehrswidrige Verhalten des Versicherten der Klägerin – rechtzeitig hätte anhalten können, verkehrsrichtig verhalten. Der Unfall ist daher nicht auf eine mit der Beachtung des beschränkten Fahrverbotes verbundene spezifische Gefährlichkeit einer Massierung des Fährverkehrs zurückzuführen. Er hätte sich bei gleichem Fahrverhalten der beteiligten Lenker in derselben Weise zugetragen, wenn am Unfall nicht der Beklagte, sondern ein Anrainer beteiligt gewesen wäre. Sind aber durch die Mißachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht worden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden vergleiche BGH VersR 1970, 159). Zu einem Ausweichen auf die Böschung außerhalb der nur 2,60 m breiten Fahrbahn war der Beklagte nicht verpflichtet (ZVR 1973/213; ZVR 1966/145), sodaß auch der von der Klägerin erhobene Schuldvorwurf, der Beklagte sei nicht ausreichend oder rechtzeitig ausgewichen, ins Leere geht. Bei der gegebenen Sachlage besteht auch kein Anlaß, den Beklagten zum Ausgleich nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG heranzuziehen.
Die Rechtssache ist daher im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes spruchreif. Nach ständiger Rechtsprechung kann allerdings der Oberste Gerichtshof über den gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht mit Urteil in der Sache selbst entscheiden (vergleiche EvBl 1958/28; RZ 1966, 203 u.a.). Es war daher der berufungsgerichtliche Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles aufzutragen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.