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Entscheidung 8 Ob 18/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob18/04m

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A*****, vertreten durch Kadlec & Weimann OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Yvonne B*****, und 2.) Ivan B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 145.345,67 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2003, GZ 4 R 166/03s-67, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor vergleiche Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Nach Paragraph 492, Absatz eins, ZPO können die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der Berufungsbeantwortung oder in einem Schriftsatz gemäß Paragraph 473 a, Absatz 2, ZPO die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben. Dass die Beklagten oder die Klägerin einen Antrag auf Anordnung der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hätten, führten die Beklagten aber gar nicht aus. Soweit die Beklagten im Rahmen der Rechtsrüge geltend machen, dass das Berufungsgericht unabhängig von der behaupteten und festgestellten Vereinbarung auch zu prüfen gehabt hätte, ob nicht der marktkonforme Zinssatz bei 8 % gelegen wäre, zeigten die Beklagten schon gar nicht auf, inwieweit sie im erstgerichtlichen Verfahren diesen Einwand erhoben hätten. Vielmehr haben sich die Beklagten im erstgerichtlichen Verfahren darauf gestützt, dass die - im Übrigen nicht in Frage gestellten Kreditzinsen - auf Grund einer Vereinbarung im Jahre 1997 teilweise rückwirkend reduziert hätten werden sollen. Im Übrigen haben sie ausdrücklich außer Streit gestellt, dass alle Eingänge und Ausgänge richtig verbucht wurden vergleiche AS 213; vergleiche allgemein zum Neuerungsverbot Paragraph 504, Absatz 2, ZPO sowie Paragraph 482, ZPO für das Berufungsverfahren).

Zu den weiteren Ausführungen der Revision hinsichtlich der offenen Kreditbeträge ist auf die ausdrückliche Feststellung zu verweisen, wonach bis zum Schluss der Verhandlung ein Saldo von S 2,079.391,68 offen war. Im Ergebnis bekämpfen die Beklagten in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beklagten als nicht aufklärbar dargestellte Differenz zwischen der Feststellung des Saldos von ca 3,5 Mio S im Dezember 1999 zu dem nach Überweisung eines Betrages von ca 2,5 Mio S im März 2000 festgestellten Saldo von weiterhin über 2 Mio S sich einfach daraus erklären lässt, dass in den zuerst genannten Saldo schon zu Gunsten der Beklagten die Zinsenvergütung von ca 1,5 Mio S eingerechnet wurde, die letztlich mangels Einhaltung der Vereinbarungen durch die Beklagten nicht zum Tragen gekommen ist. Zu dem nunmehr erhobenen Einwand, dass eine rechtzeitige Erfüllung der Bedingungen für die Zinsenvergütung nicht möglich gewesen sei, da die Abwicklung des Liegenschaftsverkaufes treuhändig erfolgt sei, sind die Beklagten ebenfalls auf das bereits oben dargestellte Neuerungsverbot zu verweisen. Insgesamt vermag es die Revision der Beklagten jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E72902 8Ob18.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00018.04M.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20040329_OGH0002_0080OB00018_04M0000_000