[7] Dagegen richtet sich der – nicht von einem Anwalt unterfertigte – rechtzeitige Rekurs der Klägerin, GZ 16 Nc 20/24y-3; im selben Schriftsatz werden ein Ablehnungsantrag nunmehr gegen die Mitglieder des Ablehnungssenats 16 Nc des Oberlandesgerichts Wien und ein Fristsetzungsantrag nach §§ 78, 91 [gemeint:] GOG gestellt. Als an den Obersten Gerichtshof gerichteter Antrag wird nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufgrund des Rekurses begehrt, sondern auch, „den bisherigen Anträgen der Rekurswerberin nach[zu]kommen und diese sowohl in Bezug auf die heutige Eingabe als auch auf jene v. 11. 4. 2024 [zu] bewilligen“; weiters möge der Oberste Gerichtshof „die Befangenheit der abgelehnten Mitglieder der Senate 13 und 16 bestätigen“. [7] Dagegen richtet sich der – nicht von einem Anwalt unterfertigte – rechtzeitige Rekurs der Klägerin, GZ 16 Nc 20/24y-3; im selben Schriftsatz werden ein Ablehnungsantrag nunmehr gegen die Mitglieder des Ablehnungssenats 16 Nc des Oberlandesgerichts Wien und ein Fristsetzungsantrag nach Paragraphen 78, 91, [gemeint:] GOG gestellt. Als an den Obersten Gerichtshof gerichteter Antrag wird nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufgrund des Rekurses begehrt, sondern auch, „den bisherigen Anträgen der Rekurswerberin nach[zu]kommen und diese sowohl in Bezug auf die heutige Eingabe als auch auf jene v. 11. 4. 2024 [zu] bewilligen“; weiters möge der Oberste Gerichtshof „die Befangenheit der abgelehnten Mitglieder der Senate 13 und 16 bestätigen“.
Der Senat hat erwogen:
[8] 1.1. Die Ablehnung eines Richters ist auch nach dessen Entscheidung zulässig, solange diese nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl RS0042028 [T25]). Die Ablehnung im Rechtsmittelverfahren führt grundsätzlich zu dessen Unterbrechung bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts; erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Ablehnungsantrags darf über das Rechtsmittel entschieden werden. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist aber zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt (RS0046015 [T3]; RS0042028 [T7]). [8] 1.1. Die Ablehnung eines Richters ist auch nach dessen Entscheidung zulässig, solange diese nicht in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche RS0042028 [T25]). Die Ablehnung im Rechtsmittelverfahren führt grundsätzlich zu dessen Unterbrechung bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts; erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Ablehnungsantrags darf über das Rechtsmittel entschieden werden. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist aber zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt (RS0046015 [T3]; RS0042028 [T7]).
[9] 1.2. Beides ist hier der Fall, weil keinerlei substanziierte Ablehnungsgründe gegen die Mitglieder des Ablehnungssenats dargelegt werden. Die Klägerin verweist lediglich darauf, dass sich der Ablehnungsantrag auf alle Mitglieder des Rechtsmittelsenats 13 R bezöge. Die Begründung mit dem „Totschlagargument § 86a ZPO“ sei nicht ausreichend, der Ablehnungssenat habe sich auf die Ablehnungsgründe nicht eingelassen. Hätten sich dieser und der Rechtsmittelsenat „korrekt und ohne Voreingenommenheit und/oder Befangenheit sowie Parteilichkeit mit den zurückliegenden Verfahren, die hier nicht zum x-ten Male aufgezählt werden müssen“, befasst, „hätten diese Verfahren mit Sicherheit andere Ergebnisse gebracht“. Auch wenn richterliche Fehlentscheidungen keine Befangenheit auslösen würden, sehe die Sache „bei oftmaliger und/oder besonderer Schwere der Fehlentscheidung allerdings anders aus“; es komme auch Amtsmissbrauch in Betracht. [9] 1.2. Beides ist hier der Fall, weil keinerlei substanziierte Ablehnungsgründe gegen die Mitglieder des Ablehnungssenats dargelegt werden. Die Klägerin verweist lediglich darauf, dass sich der Ablehnungsantrag auf alle Mitglieder des Rechtsmittelsenats 13 R bezöge. Die Begründung mit dem „Totschlagargument Paragraph 86 a, ZPO“ sei nicht ausreichend, der Ablehnungssenat habe sich auf die Ablehnungsgründe nicht eingelassen. Hätten sich dieser und der Rechtsmittelsenat „korrekt und ohne Voreingenommenheit und/oder Befangenheit sowie Parteilichkeit mit den zurückliegenden Verfahren, die hier nicht zum x-ten Male aufgezählt werden müssen“, befasst, „hätten diese Verfahren mit Sicherheit andere Ergebnisse gebracht“. Auch wenn richterliche Fehlentscheidungen keine Befangenheit auslösen würden, sehe die Sache „bei oftmaliger und/oder besonderer Schwere der Fehlentscheidung allerdings anders aus“; es komme auch Amtsmissbrauch in Betracht.
[10] 1.3. Damit und mit der bloßen Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen zum Wesen des fair trial und zur Verfahrenshilfe wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum konkret die Mitglieder des Ablehnungssenats befangen sein sollten, weil „die geübte Praxis der abgelehnten Senate … das kontradiktorische Gegenteil“ der gesetzlichen Anordnungen wäre. Vielmehr ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass die Klägerin jedenfalls im Zuge des Anlassverfahrens bislang nahezu jede ihren Wünschen nicht entsprechende Gerichtsentscheidung unmittelbar zum Anlass genommen hat, ohne substanziierte Gründe die an der Entscheidungsfindung beteiligten Richter aller Instanzen kaskadenartig – und somit offenkundig rechtsmissbräuchlich – abzulehnen.
[11] Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Entscheidung über den Rekurs berufen, obwohl dieser ohne vorherige Entscheidung über die mit ihm verbundene Ablehnung des erstinstanzlichen Ablehnungssenats vorgelegt wurde (vgl 8 Ob 91/19v mwN). [11] Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Entscheidung über den Rekurs berufen, obwohl dieser ohne vorherige Entscheidung über die mit ihm verbundene Ablehnung des erstinstanzlichen Ablehnungssenats vorgelegt wurde vergleiche 8 Ob 91/19v mwN).
[12] 2. Der Oberste Gerichtshof wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel funktionell als zweite Instanz angerufen. Wird – wie mit dem hier angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als erste Instanz in einem Ablehnungsverfahren – ein Schriftsatz nach § 86a Abs 1 oder 2 ZPO zurückgewiesen, ist ein solcher Zurückweisungsbeschluss – es sei denn, seine Anfechtung wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig – anfechtbar; in der vorliegenden Konstellation kommt der Rechtsmittelbeschränkung nach § 24 Abs 2 JN keine Bedeutung zu (vgl 6 Ob 163/14k; 8 Ob 91/19v, jeweils mwH). [12] 2. Der Oberste Gerichtshof wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel funktionell als zweite Instanz angerufen. Wird – wie mit dem hier angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als erste Instanz in einem Ablehnungsverfahren – ein Schriftsatz nach Paragraph 86 a, Absatz eins, oder 2 ZPO zurückgewiesen, ist ein solcher Zurückweisungsbeschluss – es sei denn, seine Anfechtung wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig – anfechtbar; in der vorliegenden Konstellation kommt der Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 24, Absatz 2, JN keine Bedeutung zu vergleiche 6 Ob 163/14k; 8 Ob 91/19v, jeweils mwH).
[13] 3. Der somit nicht jedenfalls unzulässige Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
[14] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung müssen ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden (vgl RS0046015; RS0125478). [14] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung müssen ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden vergleiche RS0046015; RS0125478).
[15] 3.2. Auch mit dem mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesenen Ablehnungsantrag vom 11. 4. 2024 hatte die Rekurswerberin eine – zum wiederholten Male in solcher Form und Inhaltsleere geltend gemachte – Befangenheit der Mitglieder des Rechtsmittelsenats 13 R des Oberlandesgerichts Wien lapidar mit „vielfach bewiesener Befangenheit“ sowie damit „begründet“, es würden die im wiederaufzunehmenden Anlassverfahren sowie im Verfahren über die Wiederaufnahme „eingebrachten Anträge und Anzeigen ebenso nochmals zitiert wie die in gegenständlichem Rechtsmittel vorgelegten Beweismittel und Urkunden angezogen“.
[16] Auch damit waren von der Rekurswerberin keine konkreten Ablehnungsgründe behauptet worden. Ihr Ablehnungsantrag wurde daher vom Ablehnungssenat 16 Nc des Oberlandesgerichts Wien zu Recht als offenkundig rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen (vgl 8 Ob 91/19v). [16] Auch damit waren von der Rekurswerberin keine konkreten Ablehnungsgründe behauptet worden. Ihr Ablehnungsantrag wurde daher vom Ablehnungssenat 16 Nc des Oberlandesgerichts Wien zu Recht als offenkundig rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen vergleiche 8 Ob 91/19v).
[17] 3.3. Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur anwaltlichen Fertigung des Rekurses wurde zu Recht Abstand genommen, weil diesem auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein konnte (vgl RS0005946 [T18]). [17] 3.3. Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur anwaltlichen Fertigung des Rekurses wurde zu Recht Abstand genommen, weil diesem auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein konnte vergleiche RS0005946 [T18]).
[18] 4. Zurückzuweisen war das Begehren der Klägerin, der Oberste Gerichtshof solle über von ihr am 11. 4. 2024, GZ 33 Cg 36/22k-32 des Landesgerichts Krems an der Donau, sowie über mit dem vorliegenden Rechtsmittelschriftsatz gestellte, über die Rekurserledigung hinausgehende Anträge absprechen: Der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht ist dafür funktionell unzuständig.