Entscheidung 8 Ob 180/99z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Burgemeister und Mag. Christian Alberer, Rechtsanwälte in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei H*****, Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Richard Proksch ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 502.477,20 sA (Revisionsinteresse S 457.027,20), über die außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. April 1999, GZ 11 R 24/99a-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die klagende Partei nur unter der Voraussetzung eine Garantiezusage für einen Höchstpreis des geplanten Bauvorhabens abgab, wenn sie auch als Generalunternehmerin eingesetzt werde.
In dieser Auslegung der Auftragsbestätigung der klagenden Partei vom 15. 1. 1996 im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der vorausgegangenen mündlichen Besprechungen, nach denen der Vertreter der beklagten Partei die Ausführungen der klagenden Partei missverstand, kann keine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht erblickt werden, die trotz des vorliegenden Einzelfalls die Anrufung des Höchstgerichts zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit rechtfertigen würde. Für die Auslegung des Berufungsgerichtes spricht nämlich die Erwägung, dass ein vernünftiger Planersteller eine Kostengarantie für ein Gesamtbauwerk nur dann abgeben wird, wenn er als Generalunternehmer eingesetzt wird und damit einen entsprechenden Einfluss auf die Auswahl der Professionisten und die mit ihnen zu vereinbarenden Preise hat.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von der klagenden Partei erbrachten Planungsarbeiten vertragswidrig gewesen seien und von ihr dahingehend hätten "korrigiert" werden müssen, dass die Gesamtkosten des Bauvorhabens ohne Änderung der Vorgaben bezüglich Bauumfang und -ausführung S 30 Mio nicht überschritten hätten. Der von der beklagten Partei behaupteten erheblichen Rechtsfrage, wie dies zu rügen gewesen wäre, kommt daher keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00180.99Z.1125.000
Dokumentnummer
JJT_19991125_OGH0002_0080OB00180_99Z0000_000