Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist den Beklagten zuzugeben, daß ein (gerichtlicher) Vergleich - auch einredeweise - angefochten werden kann. Voraussetzung dazu wäre aber die Geltendmachung eines Irrtums, der solche Umstände betrifft, die die Parteien bei Beurteilung der Rechtslage zum Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses als sicher, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Die Anfechtung eines Vergleichs ist aber nicht möglich, wenn der Irrtum, das Streitiggewesene betraf (Wolff in Klang, Komm.[2] VI., S. 280, vor Anmerkung 9, Fasching, Komm. zu den ZPGes., II., S. 966). Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz - und übrigens auch in der Berufungsschrift - weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen solchen Irrtum geltend gemacht. Wenn sie in der Revision sagen, daß sie die Anfechtung einredeweise geltend gemacht hätten, dann ist dies aktenwidrig. Auf die Frage der Anfechtung des Vergleiches braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.Zum Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist den Beklagten zuzugeben, daß ein (gerichtlicher) Vergleich - auch einredeweise - angefochten werden kann. Voraussetzung dazu wäre aber die Geltendmachung eines Irrtums, der solche Umstände betrifft, die die Parteien bei Beurteilung der Rechtslage zum Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses als sicher, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Die Anfechtung eines Vergleichs ist aber nicht möglich, wenn der Irrtum, das Streitiggewesene betraf (Wolff in Klang, Komm.[2] römisch sechs., S. 280, vor Anmerkung 9, Fasching, Komm. zu den ZPGes., römisch zwei., S. 966). Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz - und übrigens auch in der Berufungsschrift - weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen solchen Irrtum geltend gemacht. Wenn sie in der Revision sagen, daß sie die Anfechtung einredeweise geltend gemacht hätten, dann ist dies aktenwidrig. Auf die Frage der Anfechtung des Vergleiches braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Mit demselben Revisionsgrunde bekämpfen die Beklagten ferner die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich über den rechtlichen Charakter des Bestandvertrages vom 1. Februar 1958 gültig sei und eine Überprüfung dieses rechtlichen Charakters ausschließe. Gegenstand eines Vergleiches sind Ansprüche oder Rechtsverhältnisse (§ 205 (1) ZPO.), die zwischen den Parteien strittig oder zweifelhaft sind (vgl. Fasching a. a. O., II., S. 964, Wolff in Klang[2], VI., S. 275), also nur, was den Gegenstand eines End- oder Teilurteiles bilden kann (Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes[2], S. 415). Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen die Feststellung zugelassen, daß ein Mietverhältnis und kein Pachtvertrag vorliege. (ZBl. 1934, Nr. 407), daß ein Bestandverhältnis Haupt- und nicht Untermiete sei (EvBl. 1950 Nr. 560) oder daß ein zwischen den Parteien abgeschlossenes Bestandverhältnis als Pachtvertrag zu qualifizieren sei (RZ. 1956, S. 157). Der Oberste Gerichtshof hat dies damit begrundet, daß dann, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob die zwischen ihnen begrundeten Rechtsbeziehungen den Charakter eines bestimmten Rechtsverhältnisses haben, es sich nicht bloß darum handle, eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen, sondern daß in einem solchen Falle zwischen den Parteien die Gesamtheit ihrer Rechtsbeziehungen strittig sei. Wenn das rechtliche Wesen eines Vertrages und somit dessen Inhalt und die daraus entspringenden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsteile strittig seien, könne gesagt werden, daß das Rechtsverhältnis selbst strittig sei und als solches mit allen seinen Auswirkungen festgestellt werden könne (RZ. 1956 S. 157). In dem Verfahren 5 C ... /60 des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz war zwischen den Parteien strittig, ob die Klägerin berechtigt sei, die Räumung der Werkstätte zu verlangen; die Beklagten haben dies bestritten, weil sie den mit der Klägerin abgeschlossenen Bestandvertrag als Mietvertrag angesehen haben während die Klägerin darin einen Pachtvertrag erblickt hat. Über diesen Streit haben die anwaltlich vertretenen Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem die Beklagten den Vertrag als Pachtvertrag (Betriebspacht) anerkannt haben. Der Vergleich hat somit einen Streitpunkt betroffen, der auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage - das rechtliche Interesse an der Feststellung vorausgesetzt - hätte gemacht werden können. Er ist daher vom Berufungsgericht mit Recht als gültig angesehen worden. Es bedeutet daher auch keine Mangelhaftigkeit - richtig werden mit diesem Revisionsgrund Feststellungsmängel geltend gemacht - daß das Berufungsgericht jene Tatsachen, auf Grund derer die Beklagten das Vorliegen eines dem Mietengesetze unterliegenden Mietverhältnisses behauptet haben, nicht überprüft hat.Mit demselben Revisionsgrunde bekämpfen die Beklagten ferner die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich über den rechtlichen Charakter des Bestandvertrages vom 1. Februar 1958 gültig sei und eine Überprüfung dieses rechtlichen Charakters ausschließe. Gegenstand eines Vergleiches sind Ansprüche oder Rechtsverhältnisse (Paragraph 205, (1) ZPO.), die zwischen den Parteien strittig oder zweifelhaft sind vergleiche Fasching a. a. O., römisch zwei., S. 964, Wolff in Klang[2], römisch sechs., S. 275), also nur, was den Gegenstand eines End- oder Teilurteiles bilden kann (Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes[2], S. 415). Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen die Feststellung zugelassen, daß ein Mietverhältnis und kein Pachtvertrag vorliege. (ZBl. 1934, Nr. 407), daß ein Bestandverhältnis Haupt- und nicht Untermiete sei (EvBl. 1950 Nr. 560) oder daß ein zwischen den Parteien abgeschlossenes Bestandverhältnis als Pachtvertrag zu qualifizieren sei (RZ. 1956, S. 157). Der Oberste Gerichtshof hat dies damit begrundet, daß dann, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob die zwischen ihnen begrundeten Rechtsbeziehungen den Charakter eines bestimmten Rechtsverhältnisses haben, es sich nicht bloß darum handle, eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen, sondern daß in einem solchen Falle zwischen den Parteien die Gesamtheit ihrer Rechtsbeziehungen strittig sei. Wenn das rechtliche Wesen eines Vertrages und somit dessen Inhalt und die daraus entspringenden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsteile strittig seien, könne gesagt werden, daß das Rechtsverhältnis selbst strittig sei und als solches mit allen seinen Auswirkungen festgestellt werden könne (RZ. 1956 S. 157). In dem Verfahren 5 C ... /60 des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz war zwischen den Parteien strittig, ob die Klägerin berechtigt sei, die Räumung der Werkstätte zu verlangen; die Beklagten haben dies bestritten, weil sie den mit der Klägerin abgeschlossenen Bestandvertrag als Mietvertrag angesehen haben während die Klägerin darin einen Pachtvertrag erblickt hat. Über diesen Streit haben die anwaltlich vertretenen Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem die Beklagten den Vertrag als Pachtvertrag (Betriebspacht) anerkannt haben. Der Vergleich hat somit einen Streitpunkt betroffen, der auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage - das rechtliche Interesse an der Feststellung vorausgesetzt - hätte gemacht werden können. Er ist daher vom Berufungsgericht mit Recht als gültig angesehen worden. Es bedeutet daher auch keine Mangelhaftigkeit - richtig werden mit diesem Revisionsgrund Feststellungsmängel geltend gemacht - daß das Berufungsgericht jene Tatsachen, auf Grund derer die Beklagten das Vorliegen eines dem Mietengesetze unterliegenden Mietverhältnisses behauptet haben, nicht überprüft hat.
Der Revision war somit nicht Folge zu geben.