Entscheidungsgründe:
Am 26. März 1973 ereignete sich in L* auf der Kreuzung H*straße-L*straße-F*straße ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker und Halter des VW 1303, pol. KZ *, sowie der Zweitbeklagte als Lenker des bei der Erstbeklagten,der C*-Nationalversicherungs-AG in K*, haftpflichtversicherten LKWs Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen * beteiligt waren.
Der Kläger begehrte von den Beklagten den Ersatz seines Unfallschadens in der behaupteten Höhe von S 12.526,28 samt Anhang, und zwar Reparaturkosten S 7.171,10, Wertminderung S 4.000,--, Mietwagenkosten S 1.188,--, Kreditspesen S 167,18. Den Zweitbeklagten treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil er vorschriftswidrig von der rechten Fahrspur der H*straße aus nach links mit einer Schwenkung um rund 160 Grad eingebogen sei und dabei den ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordneten PKW des Klägers gestreift habe.
Die Beklagten haben die Ansprüche bestritten und eingewendet, daß den Kläger das Alleinverschulden treffe, weil er infolge Unaufmerksamkeit den ordnungsgemäß links einbiegenden LKW-Zug hinten angefahren habe.
Das Erstgericht hat – ausgehend von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten – dem Kläger S 7.684,19 samt Anhang zuerkannt und dessen Mehrbegehren von S 4.842,-- samt Anhang abgewiesen.
Es traf über den Unfallshergang im wesentlichen folgende Feststellungen:
Am 26. März 1973, gegen 13 Uhr, fuhr der Kläger mit seinem PKW, Marke VW-Käfer 1303, Modell 1973, in L* auf der H*straße in Richtung L*straße mit zirka 40 bis 45 km/h; er fuhr zunächst hinter dem vom Zweitbeklagten gelenkten LKW-Zug, der eine Gesamtlänge von 16,60 m hat.
Die H*straße ist vor der Kreuzung mit der L*straße in die sie rechtwinkelig einmündet, durch eine Verkehrsinsel in zwei Fahrbahnen geteilt, die als Einbahnen gekennzeichnet sind. Die Einbahn in Fahrtrichtung der Streitteile ist 7 m breit und umfaßt zwei Fahrstreifen. In dieselbe Kreuzung mündet im Winkel von 20 Grad – in Fahrtrichtung der beiden Streitteile – die F*straße in die L*straße ein.
Die Fahrbahnfläche im Kreuzungsbereich besteht zum Teil aus Kleinsteinpflaster, zum Teil aus Asphalt, ist annähernd niveaugleich und zwar zur Unfallszeit trocken. Knapp vor Beginn dieser Insel – zirka 30 bis 40 m vor der Kreuzung – reihte sich der LKW-Zug auf den oberwähnten rechten Fahrstreifen ein und verlangsamte seine Geschwindigkeit bis knapp vor der Kreuzung auf zirka 15 bis 20 km/h. Der Kläger lenkte nun seinen VW auf den linken Fahrstreifen neben der Insel und holte den LKW-Zug allmählich ein. Als er sich auf der Höhe des Anhängers befand, merkte er, daß der Zugwagen des LKW links blinkte. Der Kläger war der Meinung, daß der LKW nach links in die L*straße einbiegen werde, was er selbst ebenfalls beabsichtigte. Als er bis zum vorderen Ende dieser Insel gekommen war, merkte er, daß der LKW-Zug nicht in die L*straße im Winkel von 90 Grad nach links abbog, sondern weiter in die F*straße, wobei der LKW einen Winkel von 160 Grad beschreiben mußte. Der Kläger hielt seinen PKW sofort an und kam zirka 1 1/2 m jenseits des Endpunktes der Insel zum Stillstand. Der nun immer näher an den PKW des Klägers herankommende Anhänger des LKWs erfaßte mit der mittleren Bordwandscharniere die rechte Ausnehmung des PKW-Schwenkfensters und riß den Türrahmen und den Holm ein. Ein weiterer Teil des Anhängers verursachte noch eine Delle und Kratzer am rechten vorderen Kotflügel des PKWs. Als der Kläger sah, daß der LKW-Anhänger immer näher an sein Fahrzeug herankam, konnte er von seiner Anhaltestellung aus nicht nach rückwärts fahren, da bereits andere Fahrzeuge hinter ihm standen.
Der Verkehr der L*straße ist gegenüber jenem aus der H*straße bevorrangt. Ein die Einbiegemanöver hindernder Verkehr war zur Unfallszeit in der L*straße nicht vorhanden.
Der Zweitbeklagte hatte den LKW-Zug auf den rechten, statt auf den linken Fahrstreifen eingereiht, um das große Linksabbiegemanöver „sicher“ durchführen zu können. Hätte er den LKW-Zug auf der linken Fahrspur eingereiht, wäre ein Linksabbiegen in die F*straße nur dann möglich gewesen, wenn an der NO-Seite der F*straße keine Fahrzeuge abgestellt gewesen wären. (Ob solche abgestellt waren oder nicht, wurde nicht festgestellt). Durch die großen Außenspiegel des LKWs hätte der Zweitbeklagte den links neben sich befindlichen Verkehr in jeder Phase des Abbiegemanövers beobachten können. Der Zweitbeklagte hat vom Unfall nichts bemerkt und auch sein Beifahrer nicht; beide wurden erst aufmerksam, als der Kläger 200 bis 300 m weiter den LKW-Zug stellig machte. Dabei stellte der Kläger auch erstmals fest, daß es sich um ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen handelt. Der Zweitbeklagte wohnt in der BRD. Bei der Aussprache zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten sagte letzterer, daß er vor dem Abbiegen links neben sich den PKW des Klägers nicht gesehen habe. Auch erklärte er, den Unfall verschuldet zu haben, weil er den PKW des Klägers „geschnitten“ habe. Zu dem Wendemanöver des LKW-Zuges war es deshalb gekommen, weil der Zweitbeklagte schon zirka 500 bis 600 m vor der Unfallstelle bemerkt hatte, daß er sich „verfahren“ hatte und schon früher hätte nach links abbiegen müssen.
In seiner rechtlichen Beurteilung lastete das Erstgericht beiden Unfallsbeteiligten Aufmerksamkeitsfehler an, wobei jener des Zweitbeklagten schwerer wiege, weil dieser angesichts seiner außergewöhnlichen Fahrweise zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre, während dem Kläger nur vorgeworfen werden könne, daß er einer unklaren Verkehrssituation angesichts eines LKW-Zuges mit ausländischem Kennzeichen, was mangelnde Ortskenntnis des Lenkers hätte vermuten lassen, zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt habe. So gelangte das Erstgericht zu einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten.
Hinsichtlich der Reparaturkosten ging das Erstgericht davon aus, daß die vorgelegte Reparaturrechnung nur durch den Unfall hervorgerufene Schäden umfasse und der dort ausgewiesene Betrag angemessen sei. Während der dreitägigen Reparaturdauer mietete der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes ein Ersatzfahrzeug an, mit dem er 186 km zurücklegte und wofür er einen Betrag von S 1.188,-- zahlen mußte. Die Berücksichtigung einer Eigenersparnis lehnte das Erstgericht im Hinblick auf die kurzzeitige Anmietung und die geringe Zahl der gefahrenen Kilometer ab. Unter Bedachtnahme auf die Unfallsschäden, das Baujahr des PKWs, den Kilometerstand und im Hinblick auf einen Vorschaden (Austausch eines Kotflügels um S 2.000,--) ermittelte das Erstgericht die Wertminderung nicht mit dem angesprochenen Betrag von S 4.000,--, sondern lediglich mit S 3.000,--. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Schadensbehebung aufgelaufenen Kreditspesen stellte das Erstgericht in der begehrten Höhe fest.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, jener des Klägers jedoch teilweise Folge. Es änderte – ausgehend vom Alleinverschulden des Zweitbeklagten – das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger insgesamt S 11.526,28 samt Anhang zuerkannte, und das Mehrbegehren von S 1.000,-- (restliche Wertminderung) –unangefochten – abwies.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und richtiger Beweiswürdigung. Es stellte hinsichtlich der Blinkerbetätigung am LKW-Zug fest, daß sich der in der Endphase vor dem Unfall schneller fahrende Kläger bereits auf der Höhe des LKW-Anhängers befand, als dessen linkes Blinklicht erstmals auf leuchtete.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht insbesondere aus, daß der Zweitbeklagte das Risiko für die von ihm gewählte ungewöhnliche und geradezu gefährliche Fahrweise trage, weshalb er besondere Aufmerksamkeit hätte anwenden und sich ständig im Rückspiegel davon überzeugen müssen, ob der von ihm zu kreuzende linke Fahrstreifen frei sei. Der Zweitbeklagte habe jedoch jene Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, die die von ihm heraufbeschworene, in vielfacher Hinsicht außergewöhnliche und gefährliche Verkehrssituation von ihm gefordert hätte. Um gegenüber seinem schwerwiegenden Verschulden überhaupt zu einem veranschlagbaren Mitverschulden des Klägers zu kommen, müßte auf dessen Seite schon mehr hinzutreten als der Vorwurf, dem ausländischen Kennzeichen des LKW-Zuges zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt zu haben. Eine verspätete Beobachtung des Blinklichtes am LKW sei dem Kläger nicht anzulasten. Zu einem vorsorglichen Hupsignal sei er nicht verpflichtet gewesen. Auch nach der Betätigung des Blinklichtes habe der Kläger nicht annehmen müssen, daß der LKW-Zug seinen Fahrstreifen überqueren werde. Die Gefahr der Verkehrssituation habe für den Kläger erst in dem Augenblick offenkundig werden müssen, als der LKW-Zug den Fahrstreifen des Klägers zu überqueren begann und der Kläger wegen des Kolonnenstaus hinter ihm nicht zurückfahren konnte. In diesem Zeitpunkt habe eine unfallsverhütende Abwehrreaktion nicht mehr erfolgen können.
Das Berufungsgericht billigte die Beurteilung der einzelnen Schadenersatzansprüche durch das Erstgericht. Einen Abzug für Eigenersparnis lehnte das Berufungsgericht aus der Erwägung ab, daß die geringfügige Eigenersparnis durch die mit der Anmietung verbundenen Kosten des Klägers ausgeglichen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z. 4 ZPO mit dem Antrag, es im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung abzuändern oder aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, es im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung abzuändern oder aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.