Begründung:
Mit Beschlüssen vom 19. 12. 1995 wurde über das Vermögen der R. M***** KG, der nunmehr beklagten Partei, sowie deren persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Christian Ransmayr zum Masseverwalter bestellt.
Mit einem auf beide Konkurse Bezug nehmenden Schriftsatz vom 25. 1. 1996, betreffend Forderungsanmeldung und Aussonderungsantrag, meldete die klagende Partei eine Konkursforderung von insgesamt S 2,661.325,63 an und begehrte die Aussonderung von zahlreichen Gegenständen, die sie später mit der vorliegenden Klage geltend machte.
Bei der gemeinsamen Prüfungstagsatzung am 13. 2. 1996 wurde eine Konkursforderung von S 2,067.239,47 anerkannt und das Mehrbegehren von S 594.086,16 bestritten; außerdem wurde der Aussonderungsanspruch "mangels Unterlagen" bestritten.
Mit der vorliegenden, am 23. 7. 1996 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Aussonderung der in der Klage umschriebenen Fahrnisse. Hilfsweise, für den Fall der Veräußerung dieser Fahrnisse nach Konkurseröffnung, begehrte sie, den beklagten Masseverwalter zu verpflichten, das für den Verkauf erzielte Entgelt aus der Masse auszufolgen oder das Recht auf das ausstehende Entgelt abzutreten. Sie brachte hiezu vor, dass auf die Auftragssumme noch S 2,039.555,47 offen seien und sie der Gemeinschuldnerin die Fahrnisse unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe.
Der beklagte Masseverwalter bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, dass kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei.
Während des Rechtsstreits brachte die Gemeinschuldnerin einen Zwangsausgleichsantrag ein. In der diesbezüglichen Stellungnahme wies der Masseverwalter auf die sicherzustellenden strittigen Forderungen in anhängigen Prozessen hin, unter anderem auf die hier streitgegenständlichen Ersatzaussonderungsansprüche (Eigentumsvorbehalt bewertet mit S 2 Mio), für die bis jetzt beiderseitig aufgelaufenen Kosten S 101.192,60 und für Sicherstellung für zu erwartende Prozesskosten von S 150.000.
In der Zwangsausgleichstagsatzung vom 27. 1. 1997 wurde im Verhandlungsprotokoll ua festgehalten:
"Prozesse sind jetzt noch anhängig auf Feststellung einer Konkursforderung ... und auf Leistung von Ersatzaussonderung im Umfang von rund S 1 Mio durch die Firma H***** GmbH; für beide Ansprüche sind die entsprechenden Rückstellungen gebildet und Sicherheitsleistungen vorhanden."
Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 28. 1. 1997 wurde der am 27. 1. 1997 angenommene Zwangsausgleich gerichtlich bestätigt und ausgeführt, dass die Konkursgläubiger eine 30 %-ige Quote erhalten, zahlbar binnen sechs Wochen ab Annahme.
Mit Beschluss vom 25. 3. 1997 wurden die Konkurse nach rechtskräftiger Bestätigung der am 27. 1. 1997 angenommenen Zwangsausgleiche gemäß § 157 Abs 1 KO aufgehoben.Mit Beschluss vom 25. 3. 1997 wurden die Konkurse nach rechtskräftiger Bestätigung der am 27. 1. 1997 angenommenen Zwangsausgleiche gemäß Paragraph 157, Absatz eins, KO aufgehoben.
Das dem Aussonderungsbegehren stattgebende Urteil des Erstgerichts vom 27. 2. 1997 wurde auf Grund der Berufung des beklagten Masseverwalters nach Berichtigung der beklagten Partei auf R. M***** KG mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 7. 1. 1998 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
In der Folge brachte die klagende Partei zusammengefasst ergänzend vor:
Sie habe am 28. 4. 1997 auch für den Wert der vom Herausgabeanspruch umfassten Fahrnisse die 30 %-ige Zwangsausgleichsquote erhalten. Aus dem Konkursakt ergebe sich, dass eine Herausgabe der vom Herausgabeanspruch umfassten Fahrnisse nicht mehr möglich sei, weil diese im Zuge des Konkurses vom Masseverwalter veräußert worden seien. Die vom Herausgabeanspruch der Klägerin umfassten Fahrnisse hätten einen Wert von S 1,2 Mio (inklusive USt) repräsentiert, worauf sie sich die bereits für diesen Betrag erhaltene 30 %-ige Quote von S 360.000 anrechnen lassen müsse, sodass für diese Fahrnisse noch ein rechnerischer Wert von S 840.000 verbleibe. Infolge des Umstandes, dass eine Herausgabe der in der Klage angeführten Fahrnisse nicht mehr möglich sei, werde das Klagebegehren auf das Interesse umgestellt. Es sei bei der Aufhebung des Konkursverfahrens durch den Masseverwalter eine Rückstellung gebildet worden, die eine Befriedigung des Interessenanspruches der Klägerin zulasse. Der Masseverwalter sei während der Dauer des Konkursverfahrens gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei gewesen, sodass diese sich das Verhalten und die Rechtshandlungen ihres Vertreters zurechnen lassen müsse. Im Übrigen stütze sie ihren Klagsanspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes und der Bereicherung. Der Erhalt der Zwangsausgleichsquote vernichte nicht den nunmehr geltend gemachten Klagsanspruch. Die Entscheidung SZ 61/123 sei nicht anwendbar, weil jener Entscheidung zu Grunde gelegen sei, dass die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrnisse nach Abschluss des Konkurses beim Gemeinschuldner noch vorhanden gewesen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren nunmehr im zweiten Rechtsgang ab. Es meinte zusammengefasst, gerate der Vorbehaltskäufer in Konkurs, so bleibe das Rücktrittsrecht des Verkäufers unberührt. Er könne demnach den Kaufpreis fordern oder bei Zahlungsverzug sein vertragliches Rücktrittsrecht geltend machen und gemäß § 44 KO sein Aussonderungsrecht an der Vorbehaltssache in Anspruch nehmen. Der Vorbehaltsverkäufer müsse sich eindeutig für eine der Möglichkeiten, welche einander ausschlössen, entscheiden. Würden die beiden einander ausschließenden Ansprüche gleichzeitig erhoben, so sei der Wille des Vorbehaltseigentümers nicht eindeutig geklärt. Solange der Vorbehaltseigentümer den Kaufpreis weiterverfolge, müsse angenommen werden, dass er den Kaufvertrag aufrecht erhalten wolle. Die Klägerin habe ihre Kaufpreisforderung im Konkursverfahren als Konkursforderung geltend gemacht und nach bestätigtem Zwangsausgleich auch die auf die geltend gemachte Forderung entfallende Zwangsausgleichsquote entgegengenommen. In einem solchen Verhalten erblicke die Judikatur einen stillschweigenden Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt (SZ 61/123). Auf Grund des angenommenen Zwangsausgleichs gelte die Kaufpreisforderung als bezahlt. Der vom Klagevertreter behauptete Sachverhaltsunterschied zur Entscheidung SZ 61/123 vermöge an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Grundlage für das Klagebegehren sei ein rechtsgültig zustande gekommener Eigentumsvorbehalt gewesen. Ob die Sache zwischenzeitig veräußert worden sei und daher im Tatsächlichen nicht mehr herausgegeben werden könne, habe dafür keine Bedeutung. Dieser Umstand bewirke lediglich, dass statt der ursprünglich begehrten Herausgabe nunmehr die Herausgabe des Interesses gefordert werden könne. Trotzdem sei durch die Annahme der Zwangsausgleichsquote der ursprüngliche Eigentumsvorbehalt erloschen, sodass mangels Eigentumsvorbehaltes auch keine Herausgabe des Interesses gefordert werden könne.Das Erstgericht wies das Klagebegehren nunmehr im zweiten Rechtsgang ab. Es meinte zusammengefasst, gerate der Vorbehaltskäufer in Konkurs, so bleibe das Rücktrittsrecht des Verkäufers unberührt. Er könne demnach den Kaufpreis fordern oder bei Zahlungsverzug sein vertragliches Rücktrittsrecht geltend machen und gemäß Paragraph 44, KO sein Aussonderungsrecht an der Vorbehaltssache in Anspruch nehmen. Der Vorbehaltsverkäufer müsse sich eindeutig für eine der Möglichkeiten, welche einander ausschlössen, entscheiden. Würden die beiden einander ausschließenden Ansprüche gleichzeitig erhoben, so sei der Wille des Vorbehaltseigentümers nicht eindeutig geklärt. Solange der Vorbehaltseigentümer den Kaufpreis weiterverfolge, müsse angenommen werden, dass er den Kaufvertrag aufrecht erhalten wolle. Die Klägerin habe ihre Kaufpreisforderung im Konkursverfahren als Konkursforderung geltend gemacht und nach bestätigtem Zwangsausgleich auch die auf die geltend gemachte Forderung entfallende Zwangsausgleichsquote entgegengenommen. In einem solchen Verhalten erblicke die Judikatur einen stillschweigenden Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt (SZ 61/123). Auf Grund des angenommenen Zwangsausgleichs gelte die Kaufpreisforderung als bezahlt. Der vom Klagevertreter behauptete Sachverhaltsunterschied zur Entscheidung SZ 61/123 vermöge an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Grundlage für das Klagebegehren sei ein rechtsgültig zustande gekommener Eigentumsvorbehalt gewesen. Ob die Sache zwischenzeitig veräußert worden sei und daher im Tatsächlichen nicht mehr herausgegeben werden könne, habe dafür keine Bedeutung. Dieser Umstand bewirke lediglich, dass statt der ursprünglich begehrten Herausgabe nunmehr die Herausgabe des Interesses gefordert werden könne. Trotzdem sei durch die Annahme der Zwangsausgleichsquote der ursprüngliche Eigentumsvorbehalt erloschen, sodass mangels Eigentumsvorbehaltes auch keine Herausgabe des Interesses gefordert werden könne.
Infolge Berufung der beklagten Partei hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil seine Entscheidung jedenfalls im Ergebnis von der genannten oberstgerichtlichen Entscheidung abgewichen sei und der Oberste Gerichtshof auch noch nicht zu der Frage Stellung genommen habe, welche Bedeutung eine Sicherstellung des (Ersatz-)Aussonderungsanspruches trotz Ausschüttung der Zwangsausgleichsquote betreffend die Kaufpreisforderung habe.
In rechtlicher Hinsicht meinte es zusammengefasst, es entspreche der Rechtsprechung, dass die Anbringung der Herausgabeklage im Zweifel als Vertragsrücktritt anzusehen sei. Durch den schlüssigen Vertragsrücktritt der Vorbehaltsverkäuferin werde der Kaufvertrag schuldrechtlich ex tunc beseitigt; die gegenseitigen Rechte und Pflichten würden aufgehoben. Die Kaufpreisforderung bestehe dann nicht mehr. Dieser neue, die festgestellte Konkursforderung aufhebende Umstand hätte vom Masseverwalter wahrgenommen werden können. Das sei aber nicht geschehen. Vielmehr sei es letztlich zur Auszahlung der Zwangsausgleichsquote an die Klägerin gekommen, was aber dem Anerkennen des aufrechten Kaufpreiszahlungsanspruches entspreche.
Es komme in der Praxis häufig vor, dass im Konkurs des Vorbehaltskäufers sowohl eine Konkursforderung angemeldet als auch ein (Ersatz-)Aussonderungsbegehren gestellt werde. Um nicht mit dem Rechtssatz in Widerspruch zu kommen, dass Rücktritt und Begehren auf Zahlung der (Rest-)Schuld nur alternativ möglich seien, nehme man, da sich der Verkäufer durch die Erhebung der beiden einander ausschließenden Ansprüche nicht eindeutig erklärt habe, an, dass die Anmeldung einer Konkursforderung keinen Verzicht auf die Aussonderung darstelle, und dass umgekehrt ein Anspruch, der als Aussonderungsanspruch geltend gemacht werde, gleichzeitig eventuell als Konkursforderung angemeldet werden könne. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung SZ 61/123 in der Annahme der auf die Kaufpreisforderung entfallenden (Zwangs-)Ausgleichsquote einen stillschweigenden Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt erblickt.
Es sei aber zu beachten, dass auf den Verzicht auf den Aussonderungsanspruch zweifelsfrei iSd § 863 ABGB geschlossen können werden müsse. Im vorliegenden Fall habe die klagende Partei im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur davon ausgehen können, dass ihr gemäß § 149 Abs 1 KO durch den Zwangsausgleich nicht berührter Aussonderungsanspruch vor Konkursaufhebung sichergestellt würde. Angesichts der Stellungnahme des Masseverwalters zum Zwangsausgleichsantrag und der Erörterung in der Zwangsausgleichstagsatzung musste sie davon ausgehen, dass auch ihre Prozesskostenforderung sichergestellt sei. Eine derartige Sicherstellung iSd § 157 Abs 1 KO wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn mit der Zahlung und Annahme der Zwangsausgleichsquote entweder die klagende Partei ohnehin auf das (Ersatz-)Aussonderungsbegehren verzichtet hätte oder wegen der eine Vollzahlung des Kaufpreises ersetzenden Zwangsausgleichsquote das Eigentum auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, somit das vorbehaltene Eigentum der Verkäuferin erloschen wäre. Angesichts einer nicht darauf Bezug nehmenden, sondern offenbar auf ein "normales" Prozessende (mit Abklärung der strittigen Frage nach der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes) abstellenden Sicherheitsleistung habe die klagende Partei nicht davon auszugehen brauchen, mit der Annahme der Zwangsausgleichsquote den (Ersatz-)Aussonderungsanspruch zu verlieren. Es könne daher im vorliegenden Fall nicht von einem schlüssigen Verzicht der klagenden Partie auf ihr (Ersatz-)Aussonderungsbegehren ausgegangen werden.Es sei aber zu beachten, dass auf den Verzicht auf den Aussonderungsanspruch zweifelsfrei iSd Paragraph 863, ABGB geschlossen können werden müsse. Im vorliegenden Fall habe die klagende Partei im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur davon ausgehen können, dass ihr gemäß Paragraph 149, Absatz eins, KO durch den Zwangsausgleich nicht berührter Aussonderungsanspruch vor Konkursaufhebung sichergestellt würde. Angesichts der Stellungnahme des Masseverwalters zum Zwangsausgleichsantrag und der Erörterung in der Zwangsausgleichstagsatzung musste sie davon ausgehen, dass auch ihre Prozesskostenforderung sichergestellt sei. Eine derartige Sicherstellung iSd Paragraph 157, Absatz eins, KO wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn mit der Zahlung und Annahme der Zwangsausgleichsquote entweder die klagende Partei ohnehin auf das (Ersatz-)Aussonderungsbegehren verzichtet hätte oder wegen der eine Vollzahlung des Kaufpreises ersetzenden Zwangsausgleichsquote das Eigentum auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, somit das vorbehaltene Eigentum der Verkäuferin erloschen wäre. Angesichts einer nicht darauf Bezug nehmenden, sondern offenbar auf ein "normales" Prozessende (mit Abklärung der strittigen Frage nach der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes) abstellenden Sicherheitsleistung habe die klagende Partei nicht davon auszugehen brauchen, mit der Annahme der Zwangsausgleichsquote den (Ersatz-)Aussonderungsanspruch zu verlieren. Es könne daher im vorliegenden Fall nicht von einem schlüssigen Verzicht der klagenden Partie auf ihr (Ersatz-)Aussonderungsbegehren ausgegangen werden.
Angesichts der Verneinung eines - die erstgerichtliche Klagsabweisung tragenden - schlüssigen Verzichtes der klagenden Partei auf den von ihr geltend gemachten (Ersatz-)Aussonderungsanspruch seien die hiefür erforderlichen, im Wesentlichen weiterhin strittigen Voraussetzungen zu prüfen. Da weder ausreichende Urteilsfeststellungen noch ausreichende Außerstreitstellungen vorlägen, bestünden Feststellungsmängel, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils erforderten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen klagsabweisenden Urteils; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.