Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte erblickt in der Aufnahme des Satzes in den Urteilsspruch des Berufungsgerichtes "Der am 25. September 1964 zwischen den Streitteilen geschlossene Kaufvertrag über eine Kaffeemaschine wird aufgehoben" deshalb einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO. und damit eine Nichtigkeit des bekämpften Urteils, weil dieses Begehren im Klagspetit nicht enthalten sei.Der Beklagte erblickt in der Aufnahme des Satzes in den Urteilsspruch des Berufungsgerichtes "Der am 25. September 1964 zwischen den Streitteilen geschlossene Kaufvertrag über eine Kaffeemaschine wird aufgehoben" deshalb einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO. und damit eine Nichtigkeit des bekämpften Urteils, weil dieses Begehren im Klagspetit nicht enthalten sei.
Das Berufungsgericht hat aber die Aufnahme dieses Satzes in den Spruch zutreffend mit der Überlegung begrundet, daß die Klage auch als Wandlungsklage aufzufassen sei, die als Rechtsgestaltungsklage erst mit dem Urteil die Aufhebung des Kaufvertrages herbeizuführen geeignet ist. Voraussetzung ist daher für das übrige Begehren auf Rückstellung des Geleisteten die Aufhebung des Vertrages auf Grund des Urteils (Klang - Komm.[2] IV S. 540 f., zu § 932, Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil S. 82). Es handelt sich sohin nicht um ein Aliud oder ein Mehr, über das entschieden wurde, sondern unter Berücksichtigung der in der Klage angeführten rechtserzeugenden Tatsachen, die auf die Geltendmachung eines Wandlungsanspruches hinweisen, um eine die Wandlung des Vertrages deutlicher zum Ausdruck bringende Fassung des Urteils, womit die Vertragsaufhebung, die eine notwendige Voraussetzung der Rückstellung des Geleisteten ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Spruch aufscheint. Darin kann aber eine Überschreitung des Klagebegehrens nicht gelegen sein.Das Berufungsgericht hat aber die Aufnahme dieses Satzes in den Spruch zutreffend mit der Überlegung begrundet, daß die Klage auch als Wandlungsklage aufzufassen sei, die als Rechtsgestaltungsklage erst mit dem Urteil die Aufhebung des Kaufvertrages herbeizuführen geeignet ist. Voraussetzung ist daher für das übrige Begehren auf Rückstellung des Geleisteten die Aufhebung des Vertrages auf Grund des Urteils (Klang - Komm.[2] römisch vier S. 540 f., zu Paragraph 932,, Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil S. 82). Es handelt sich sohin nicht um ein Aliud oder ein Mehr, über das entschieden wurde, sondern unter Berücksichtigung der in der Klage angeführten rechtserzeugenden Tatsachen, die auf die Geltendmachung eines Wandlungsanspruches hinweisen, um eine die Wandlung des Vertrages deutlicher zum Ausdruck bringende Fassung des Urteils, womit die Vertragsaufhebung, die eine notwendige Voraussetzung der Rückstellung des Geleisteten ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Spruch aufscheint. Darin kann aber eine Überschreitung des Klagebegehrens nicht gelegen sein.
Die Revision wegen Nichtigkeit war sohin zu verwerfen.
Aber auch die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nicht berechtigt.
In der Rechtsrüge wird ausgeführt, die vereinbarte einjährige, Garantie, die sich lediglich auf die Verbesserung, bzw. die Behebung von Mängeln bezogen habe, während auf die Geltendmachung der Preisminderung und Wandlung verzichtet worden sei, könne nicht dahin ausgelegt werden, daß sie bei Nichtverbesserung den Verzicht auf Wandlung und Preisminderung als gegenstandslos erscheinen lasse. Wenn die Reparaturbemühungen der beklagten Partei ergebnislos geblieben seien, dann habe die Klägerin allenfalls einen Schadenersatzanspruch, den sie aber mit der vorliegenden Klage nicht erhoben habe.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin konnte zwar auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung und Preisminderung wirksam verzichten (vgl. 8 Ob 170/65, Gschnitzer, a. a. O., S. 79), sodaß ihr infolge dieses Verzichtes von vornherein nur ein Anspruch auf Verbesserung zustand. Führt die Forderung auf Verbesserung nicht zum Ziel, indem der Verkäufer den, wenn auch behebbaren Mangel, nicht beseitigt, so kann nach Lehre und Rechtsprechung der Käufer nunmehr Wandlung begehren, dies auch im Falle eines mißlungenen Verbesserungsversuches, der nicht als Behebung des Mangels angesehen werden kann (vgl. EvBl. 1966 Nr. 256 S. 321 = JBl. 1966 S. 421, 8 Ob 182/67). Die Verbesserung eines Sachmangels besteht in der Herstellung der Sachlage, die der Erwerber erwartet hat und auf Grund des Verhaltens des Veräußerers sowie nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Die Klägerin durfte nach der Vereinbarung die Lieferung einer neuen, funktionsbereiten Kaffeemaschine erwarten. Die gelieferte Maschine ist aber trotz wiederholter Verbesserungsversuche unbrauchbar geblieben. Der teilweise Gewährleistungsverzicht der Klägerin hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, zur Voraussetzung, daß bei Verlangen der Verbesserung, das in der einjährigen Garantie begrundet war, der Kaufgegenstand so instandgesetzt werde, daß er voll gebrauchsfähig und der Mangel behoben wird. Dies muß nach redlicher Verkehrsübung als stillschweigend vereinbart angesehen werden. Im Falle des Nichtgelingens der Verbesserung oder deren Ablehnung durch den Veräußerer die Klägerin bloß auf einen Schadenersatzanspruch verweisen zu wollen, kommt einer Duldung der Vereitelung der Garantieverpflichtung gleich. Die Nichterfüllung des Verbesserungsanspruches hat vielmehr nach dem angeführten Grundsatz, daß anstelle der Verbesserung die Wandlung begehrt werden kann, wenn der begehrten Verbesserung nicht entsprochen wird, ohne Rücksicht auf den Teilverzicht auf Gewährleistung auch im vorliegenden Fall den Wandlungsanspruch zur Folge.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin konnte zwar auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung und Preisminderung wirksam verzichten vergleiche 8 Ob 170/65, Gschnitzer, a. a. O., S. 79), sodaß ihr infolge dieses Verzichtes von vornherein nur ein Anspruch auf Verbesserung zustand. Führt die Forderung auf Verbesserung nicht zum Ziel, indem der Verkäufer den, wenn auch behebbaren Mangel, nicht beseitigt, so kann nach Lehre und Rechtsprechung der Käufer nunmehr Wandlung begehren, dies auch im Falle eines mißlungenen Verbesserungsversuches, der nicht als Behebung des Mangels angesehen werden kann vergleiche EvBl. 1966 Nr. 256 S. 321 = JBl. 1966 S. 421, 8 Ob 182/67). Die Verbesserung eines Sachmangels besteht in der Herstellung der Sachlage, die der Erwerber erwartet hat und auf Grund des Verhaltens des Veräußerers sowie nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Die Klägerin durfte nach der Vereinbarung die Lieferung einer neuen, funktionsbereiten Kaffeemaschine erwarten. Die gelieferte Maschine ist aber trotz wiederholter Verbesserungsversuche unbrauchbar geblieben. Der teilweise Gewährleistungsverzicht der Klägerin hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, zur Voraussetzung, daß bei Verlangen der Verbesserung, das in der einjährigen Garantie begrundet war, der Kaufgegenstand so instandgesetzt werde, daß er voll gebrauchsfähig und der Mangel behoben wird. Dies muß nach redlicher Verkehrsübung als stillschweigend vereinbart angesehen werden. Im Falle des Nichtgelingens der Verbesserung oder deren Ablehnung durch den Veräußerer die Klägerin bloß auf einen Schadenersatzanspruch verweisen zu wollen, kommt einer Duldung der Vereitelung der Garantieverpflichtung gleich. Die Nichterfüllung des Verbesserungsanspruches hat vielmehr nach dem angeführten Grundsatz, daß anstelle der Verbesserung die Wandlung begehrt werden kann, wenn der begehrten Verbesserung nicht entsprochen wird, ohne Rücksicht auf den Teilverzicht auf Gewährleistung auch im vorliegenden Fall den Wandlungsanspruch zur Folge.
Es erweist sich sohin auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt, sodaß der aus diesem Gründe erhobenen Revision kein Erfolg zuteil werden konnte.