Aus der Begründung:
Nach Art 9 Abs 1 EVHGB sind die Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG auch in Handelsregistersachen anzuwenden. Eine gegen eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Beschwerde ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG zu beurteilen (NZ 1969, 90, ÖBl 1968, 67, HS 5632, 4491, 2344, EvBl 1955/381 u v a). Im Sinne dieser Bestimmung macht der Revisionsrekurs auch nur den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend. Eine solche liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde; eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist daher nicht bereits bei nur unrichtiger rechtlicher Beurteilung eines Falles gegeben (SZ 39/103 u v a). Ob und welche Zusätze zu einem Firmenwortlaut zulässig sind und welche nicht, ist im Gesetze nicht näher geregelt. Die Bestimmung des § 18 Abs 2 HGB besagt vielmehr nur allgemein, daß der Firma kein Zusatz beigefügt werden darf, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Ob ein Zusatz dieser Bestimmung des Gesetzes widerspricht, ist eine Frage, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösen ist (vgl ÖBl 1968, 67, ÖBl 1964, 122). Mangels bestimmter Regelung der hiebei in Betracht kommenden Kriterien handelt es sich weitgehend um eine Ermessensentscheidung, bei der eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht gegeben sein kann. Insbesondere kann auch eine solche in der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht erblickt werden.Nach Artikel 9, Absatz eins, EVHGB sind die Vorschriften der Paragraphen eins bis 19 AußStrG auch in Handelsregistersachen anzuwenden. Eine gegen eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Beschwerde ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen (NZ 1969, 90, ÖBl 1968, 67, HS 5632, 4491, 2344, EvBl 1955/381 u v a). Im Sinne dieser Bestimmung macht der Revisionsrekurs auch nur den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend. Eine solche liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde; eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist daher nicht bereits bei nur unrichtiger rechtlicher Beurteilung eines Falles gegeben (SZ 39/103 u v a). Ob und welche Zusätze zu einem Firmenwortlaut zulässig sind und welche nicht, ist im Gesetze nicht näher geregelt. Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, HGB besagt vielmehr nur allgemein, daß der Firma kein Zusatz beigefügt werden darf, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Ob ein Zusatz dieser Bestimmung des Gesetzes widerspricht, ist eine Frage, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösen ist vergleiche ÖBl 1968, 67, ÖBl 1964, 122). Mangels bestimmter Regelung der hiebei in Betracht kommenden Kriterien handelt es sich weitgehend um eine Ermessensentscheidung, bei der eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht gegeben sein kann. Insbesondere kann auch eine solche in der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht erblickt werden.
Es ist dem Rekursgericht vielmehr darin beizupflichten, daß nach der Rechtsprechung das Wort "Austria", das nach der allgemeinen Verkehrsübung auch als Bezeichnung des österreichischen Staates gilt und vom Publikum so verstanden wird (vgl Demelius in Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB[3] 156, § 15 zu Art 16 AHGB), grundsätzlich nur dann im Wortlaut einer Firma aufscheinen darf, wenn das Unternehmen von größerem Umfang und Wichtigkeit für Österreich ist oder Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges (ÖBl 1964, 73, JBl 1961, 601, NZ 1960, 93, SZ 13/198 u a; in diesem Sinne auch Würdinger in GroßkommHGB[3] I, 301, 305 Anm 19 und 24 zu § 18 HGB, Schlegelberger - Hildebrandt, HGB[4] 162 Anm 13 zu § 18 I) oder von besonders hoher Qualität (JBl 1955, 226) herstellt. Dem Revisionsrekurs ist allerdings einzuräumen, daß dieser Grundsatz bisher, soweit die Judikatur und Literatur überblickt werden kann, immer nur in Fällen vertreten wurde, in denen "Austria" oder die Bezeichnung eines anderen Staates, Landes oder Ortes an die Spitze des Firmennamens gestellt wurde und so der Eindruck entstehen mußte, daß sich die Firma ihrer Bedeutung nach mit der des geographischen Begriffes identifizieren wollte. Selbst aber wenn der Standpunkt vertreten würde, daß das Wort "Austria" dann, wenn es nicht an die Spitze der Firmenbezeichnung gesetzt wird, eine andere Bedeutung hätte und anders verstanden werden könnte, widerspricht doch die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes keinesfalls offenbar dem Gesetze. Das gilt insbesondere im vorliegenden Falle, in dem entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses tatsächlich, wie das Rekursgericht richtig ausführte, der Firmenkern dem Zusatz "Austria" nachfolgt, wobei unter "Firmenkern" das notwendige Element der Firma zu verstehen ist (Hämmerle, Handelsrecht[2] 140, § 29 III A, Würdinger, Komm[3] I 295 Anm 3 zu § 18), bei einer Einzelfirma also der Familienname des Inhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen (§ 18 Abs 1 HGB). Durch den vom Antragsteller gewählten Firmenwortlaut ist jedenfalls nicht einwandfrei klargestellt, ob es sich bei dem Zusatz "Austria" um eine reine Standortbezeichnung (ÖBl 1961, 94) oder sonst um einen Zusatz zur Unterscheidung des Geschäftes handelt. Für den Standpunkt des Antragstellers ist auch damit nichts gewonnen, daß in der Literatur u a die Auffassung vertreten wird, daß der Name eines Staates auch der Kennzeichnung einer in diesem gelegenen Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens dienen kann, wenn diese Tochtergesellschaft im übrigen die Firma der Muttergesellschaft führt, die in den beteiligten Verkehrskreisen als Firma eines ausländischen Unternehmens bekannt ist (Würdinger, Komm[3] I 305 Anm 24 zu § 18 HGB). Es kann nämlich auch hier nicht gesagt werden, daß selbst unter den erwähnten Voraussetzungen ein anderer rechtlicher Standpunkt offenbar dem Gesetze widerspräche. Der § 30 HGB ist auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar.Es ist dem Rekursgericht vielmehr darin beizupflichten, daß nach der Rechtsprechung das Wort "Austria", das nach der allgemeinen Verkehrsübung auch als Bezeichnung des österreichischen Staates gilt und vom Publikum so verstanden wird vergleiche Demelius in Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB[3] 156, Paragraph 15, zu Artikel 16, AHGB), grundsätzlich nur dann im Wortlaut einer Firma aufscheinen darf, wenn das Unternehmen von größerem Umfang und Wichtigkeit für Österreich ist oder Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges (ÖBl 1964, 73, JBl 1961, 601, NZ 1960, 93, SZ 13/198 u a; in diesem Sinne auch Würdinger in GroßkommHGB[3] römisch eins, 301, 305 Anmerkung 19 und 24 zu Paragraph 18, HGB, Schlegelberger - Hildebrandt, HGB[4] 162 Anmerkung 13 zu Paragraph 18, römisch eins) oder von besonders hoher Qualität (JBl 1955, 226) herstellt. Dem Revisionsrekurs ist allerdings einzuräumen, daß dieser Grundsatz bisher, soweit die Judikatur und Literatur überblickt werden kann, immer nur in Fällen vertreten wurde, in denen "Austria" oder die Bezeichnung eines anderen Staates, Landes oder Ortes an die Spitze des Firmennamens gestellt wurde und so der Eindruck entstehen mußte, daß sich die Firma ihrer Bedeutung nach mit der des geographischen Begriffes identifizieren wollte. Selbst aber wenn der Standpunkt vertreten würde, daß das Wort "Austria" dann, wenn es nicht an die Spitze der Firmenbezeichnung gesetzt wird, eine andere Bedeutung hätte und anders verstanden werden könnte, widerspricht doch die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes keinesfalls offenbar dem Gesetze. Das gilt insbesondere im vorliegenden Falle, in dem entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses tatsächlich, wie das Rekursgericht richtig ausführte, der Firmenkern dem Zusatz "Austria" nachfolgt, wobei unter "Firmenkern" das notwendige Element der Firma zu verstehen ist (Hämmerle, Handelsrecht[2] 140, Paragraph 29, römisch drei A, Würdinger, Komm[3] römisch eins 295 Anmerkung 3 zu Paragraph 18,), bei einer Einzelfirma also der Familienname des Inhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen (Paragraph 18, Absatz eins, HGB). Durch den vom Antragsteller gewählten Firmenwortlaut ist jedenfalls nicht einwandfrei klargestellt, ob es sich bei dem Zusatz "Austria" um eine reine Standortbezeichnung (ÖBl 1961, 94) oder sonst um einen Zusatz zur Unterscheidung des Geschäftes handelt. Für den Standpunkt des Antragstellers ist auch damit nichts gewonnen, daß in der Literatur u a die Auffassung vertreten wird, daß der Name eines Staates auch der Kennzeichnung einer in diesem gelegenen Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens dienen kann, wenn diese Tochtergesellschaft im übrigen die Firma der Muttergesellschaft führt, die in den beteiligten Verkehrskreisen als Firma eines ausländischen Unternehmens bekannt ist (Würdinger, Komm[3] römisch eins 305 Anmerkung 24 zu Paragraph 18, HGB). Es kann nämlich auch hier nicht gesagt werden, daß selbst unter den erwähnten Voraussetzungen ein anderer rechtlicher Standpunkt offenbar dem Gesetze widerspräche. Der Paragraph 30, HGB ist auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar.
Da der Revisionsrekurs somit nicht darlegen kam, inwieweit die angefochtene Entscheidung offenbar gesetzwidrig wäre, ist er als unzulässig zurückzuweisen.