Die Revision ist nicht begründet.
Die Revision führt in ihrer Rüge nach § 503 Z 3 ZPO die Feststellungen des Berufungsgerichtes über den Zustand des von Anna S***** dem Beklagten zur Überprüfung ihrer Identität vorgelegten Ausweises nur unvollständig an. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht so klar wiedergegeben, wie sie im Ersturteil enthalten sind. Es hat aber ausdrücklich erklärt, es habe kein Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und übernehme daher die erstgerichtlichen Feststellungen in vollem Umfang. Das Erstgericht stellte klar und eindeutig fest, dass die Unterschrift auf dem Personalausweis, den die Anna S***** zum Zwecke der Beglaubigung ihrer Unterschrift auf dem Rangordnungsanmerkungsgesuch dem Beklagten vorwies, bezüglich des Vornamens nicht eindeutig als Anna lesbar war und ebenso gut als Maria gelesen werden konnte und dass der in dem vom Polizeikommissariat Wien-Mariahilf ausgestellten Ausweis eingetragene Vorname ebenfalls nicht eindeutig erkennbar war, da er durch das Fallen in eine Regenpfütze verwischt und undeutlich geworden war. Nach dieser Feststellung war also nicht nur der Vorname der Unterschrift der Anna S*****, sondern auch der mit Maschinschrift von der ausstellenden Behörde eingesetzte Vorname unleserlich. Wäre der mit Maschinschrift geschriebene Vorname leserlich gewesen, dann läge ein besonders krasser Fall einer Fahrlässigkeit des Beklagten vor. Dass aber auch das Berufungsgericht nicht angenommen hat, Anna S***** habe den mit Maschinschrift geschriebenen Text der Urkunde verändert, ergibt sich eindeutig aus seiner diesbezüglichen Überlegung, dass Anna S***** gar keine Zeit gehabt habe, technische Mittel anzuwenden, weil sie den Ausweis gleich anschließend an seine Ausstellung sofort zum Beklagten gebracht habe. Die Schlussfolgerungen des Erstgerichtes aus der Zeugenaussage des Dr. M*****, es sei nicht nur die Unterschrift bezüglich des Vornamens, sondern auch der Vorname im Text unleserlich gewesen, widerspricht nicht den Denkgesetzen und ist als Schlussfolgerung nicht aktenwidrig. Ob Dr. M***** der Vertreter der Maria S***** war, wie das Berufungsgericht auf Grund seiner Zeugenaussage vom 3. 12. 1963 (S 39) angenommen hat, oder ob er der Vertreter der Anna S***** war, wie Dr. M***** bei seiner Vernehmung als Zeuge am 11. 9. 1963 (S 12) angegeben hatte, ist unentscheidend. Eine Aktenwidrigkeit liegt in der Feststellung des Berufungsgerichtes schon deshalb nicht, weil ja diese Feststellung in der zweiten, offenbar richtigstellenden Angabe des Zeugen Dr. M***** ihre Stütze findet und daher ein Widerspruch zur Aktenlage nicht gegeben ist. Wenn das Berufungsgericht die vom Erstgericht auf diese Zeugenaussage gegründeten Feststellungen unbedenklich fand, kann dagegen, weil keine Aktenwidrigkeit vorliegt, nicht mit der Rüge nach § 503 Z 3 ZPO angekämpft werden. In Wahrheit wendet sich hier die Revision gegen die Beweiswürdigung der Unterinstanzen, die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.Die Revision führt in ihrer Rüge nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO die Feststellungen des Berufungsgerichtes über den Zustand des von Anna S***** dem Beklagten zur Überprüfung ihrer Identität vorgelegten Ausweises nur unvollständig an. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht so klar wiedergegeben, wie sie im Ersturteil enthalten sind. Es hat aber ausdrücklich erklärt, es habe kein Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und übernehme daher die erstgerichtlichen Feststellungen in vollem Umfang. Das Erstgericht stellte klar und eindeutig fest, dass die Unterschrift auf dem Personalausweis, den die Anna S***** zum Zwecke der Beglaubigung ihrer Unterschrift auf dem Rangordnungsanmerkungsgesuch dem Beklagten vorwies, bezüglich des Vornamens nicht eindeutig als Anna lesbar war und ebenso gut als Maria gelesen werden konnte und dass der in dem vom Polizeikommissariat Wien-Mariahilf ausgestellten Ausweis eingetragene Vorname ebenfalls nicht eindeutig erkennbar war, da er durch das Fallen in eine Regenpfütze verwischt und undeutlich geworden war. Nach dieser Feststellung war also nicht nur der Vorname der Unterschrift der Anna S*****, sondern auch der mit Maschinschrift von der ausstellenden Behörde eingesetzte Vorname unleserlich. Wäre der mit Maschinschrift geschriebene Vorname leserlich gewesen, dann läge ein besonders krasser Fall einer Fahrlässigkeit des Beklagten vor. Dass aber auch das Berufungsgericht nicht angenommen hat, Anna S***** habe den mit Maschinschrift geschriebenen Text der Urkunde verändert, ergibt sich eindeutig aus seiner diesbezüglichen Überlegung, dass Anna S***** gar keine Zeit gehabt habe, technische Mittel anzuwenden, weil sie den Ausweis gleich anschließend an seine Ausstellung sofort zum Beklagten gebracht habe. Die Schlussfolgerungen des Erstgerichtes aus der Zeugenaussage des Dr. M*****, es sei nicht nur die Unterschrift bezüglich des Vornamens, sondern auch der Vorname im Text unleserlich gewesen, widerspricht nicht den Denkgesetzen und ist als Schlussfolgerung nicht aktenwidrig. Ob Dr. M***** der Vertreter der Maria S***** war, wie das Berufungsgericht auf Grund seiner Zeugenaussage vom 3. 12. 1963 (S 39) angenommen hat, oder ob er der Vertreter der Anna S***** war, wie Dr. M***** bei seiner Vernehmung als Zeuge am 11. 9. 1963 (S 12) angegeben hatte, ist unentscheidend. Eine Aktenwidrigkeit liegt in der Feststellung des Berufungsgerichtes schon deshalb nicht, weil ja diese Feststellung in der zweiten, offenbar richtigstellenden Angabe des Zeugen Dr. M***** ihre Stütze findet und daher ein Widerspruch zur Aktenlage nicht gegeben ist. Wenn das Berufungsgericht die vom Erstgericht auf diese Zeugenaussage gegründeten Feststellungen unbedenklich fand, kann dagegen, weil keine Aktenwidrigkeit vorliegt, nicht mit der Rüge nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO angekämpft werden. In Wahrheit wendet sich hier die Revision gegen die Beweiswürdigung der Unterinstanzen, die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.
Geht man von den Feststellungen der Untergerichte aus, dann ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ohne Fehl. Die Bestimmungen der §§ 31 und 53 Abs 3 GBG über das Erfordernis der Unterschriftenbeglaubigung dienen der Sicherung des Liegenschaftsverkehrs; sie sollen verhindern, dass Rechte für Personen im Grundbuche eingetragen werden, denen solche Rechte vom Liegenschaftseigentümer nicht eingeräumt wurden. Der Notar der die Beglaubigung von Unterschriften auf Tabularurkunden und auf Gesuchen um Anmerkung der Rangordnung vornimmt, hat sich, soferne er die Partei deren Unterschrift er beglaubigt, nicht selbst verlässlich kennt, der Identität der Partei entweder durch Beiziehung von zwei Zeugen (§ 79 Not.O.) oder auf Grund eines mit einem Lichtbild und einer eigenhändigen Unterschrift versehenen amtlichen Ausweises zu vergewissern (§§ 1 und 2 der VO 21. 2. 1942, DRGBl I S 87). Der nach den Feststellungen der Untergerichte dem Beklagten von Anna S***** vorgewiesene Ausweis war durch seinen Zustand höchst bedenklich. Der Beklagte hat daher dadurch, dass er auf Grund dieses Ausweises die Unterschrift der Anna S***** als die der Maria S***** beglaubigte, seine Verpflichtung, alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Vorschriften zu versehen und jede Mitwirkung bei verdächtigen Geschäften zu versagen (§ 5 Abs 3 Not.O.), verletzt. Diese Verletzung ihm obliegender Amtspflichten machte ihn nach den Bestimmungen der §§ 1294, 1295, 1299 ABGB den Klägerinnen gegenüber schadenersatzpflichtig.Geht man von den Feststellungen der Untergerichte aus, dann ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ohne Fehl. Die Bestimmungen der Paragraphen 31 und 53 Absatz 3, GBG über das Erfordernis der Unterschriftenbeglaubigung dienen der Sicherung des Liegenschaftsverkehrs; sie sollen verhindern, dass Rechte für Personen im Grundbuche eingetragen werden, denen solche Rechte vom Liegenschaftseigentümer nicht eingeräumt wurden. Der Notar der die Beglaubigung von Unterschriften auf Tabularurkunden und auf Gesuchen um Anmerkung der Rangordnung vornimmt, hat sich, soferne er die Partei deren Unterschrift er beglaubigt, nicht selbst verlässlich kennt, der Identität der Partei entweder durch Beiziehung von zwei Zeugen (Paragraph 79, Not.O.) oder auf Grund eines mit einem Lichtbild und einer eigenhändigen Unterschrift versehenen amtlichen Ausweises zu vergewissern (Paragraphen eins und 2 der VO 21. 2. 1942, DRGBl römisch eins S 87). Der nach den Feststellungen der Untergerichte dem Beklagten von Anna S***** vorgewiesene Ausweis war durch seinen Zustand höchst bedenklich. Der Beklagte hat daher dadurch, dass er auf Grund dieses Ausweises die Unterschrift der Anna S***** als die der Maria S***** beglaubigte, seine Verpflichtung, alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Vorschriften zu versehen und jede Mitwirkung bei verdächtigen Geschäften zu versagen (Paragraph 5, Absatz 3, Not.O.), verletzt. Diese Verletzung ihm obliegender Amtspflichten machte ihn nach den Bestimmungen der Paragraphen 1294, 1295, 1299, ABGB den Klägerinnen gegenüber schadenersatzpflichtig.
Eine Verpflichtung der Klägerinnen, auch ihrerseits, die Identität der Anna S***** zu überprüfen, bestand nicht. Sie haben mit hinreichender Vorsicht gehandelt, weil sie die Auszahlung der Darlehensvaluta von der Anmerkung der Rangordnung abhängig machten, die nur dann vom Grundbuchsgericht bewilligt werden kann, wenn die Unterschrift desjenigen, über dessen Recht verfügt werden soll, auf dem Gericht gesetzmäßig beglaubigt ist. Ein Mitverschulden der Klägerinnen oder des Dr. Prybila als deren Machthabers ist daher in der Unterlassung der Überprüfung der Identität der Anna S***** nicht gelegen.
Dass die Klägerinnen der Anna S***** Urkunden ausfolgten, in denen Maria S***** als Liegenschaftseigentümerin angeführt war, macht sie an dem Verhalten der Anna S***** gegenüber dem Beklagten nicht mitschuldig. Der Notar der eine Beglaubigung vornimmt, darf nie davon ausgehen, dass eine Partei, die sich für eine bestimmte Person ausgibt mit dieser Person auch ident ist. Seine Aufgabe ist es ja gerade, diese Identität zu prüfen.
Aus diesen Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.