Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß 171 KO sind auf das Konkursverfahren die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht in der Konkursordnung selbst (für Rekurs siehe § 176 KO) anderes angeordnet ist. Demgemäß gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung betreffend die Zulässigkeit von Rekursen auch für das Rekursverfahren.Gemäß 171 KO sind auf das Konkursverfahren die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht in der Konkursordnung selbst (für Rekurs siehe Paragraph 176, KO) anderes angeordnet ist. Demgemäß gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung betreffend die Zulässigkeit von Rekursen auch für das Rekursverfahren.
a) Zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen den angefochtenen Beschluß:
Der dritte Abschnitt des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung normiert Beschränkungen der Zulässigkeit von Rekursen gegen Beschlüsse eines Gerichtes zweiter Instanz schlechthin (§ 528 Abs 1 ZPO), gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes (§ 519 ZPO) sowie gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht (§ 528 Abs 2 ZPO), als zum Teil unterschiedlich nach der Funktion, in der das Gericht zweiter Instanz tätig wurde (s. JBl 1985, 113). Weist nun ein Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung (als Rekursgericht) gerichteten unzulässigen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof statt des Erstgerichtes, welches zur Zurückweisung verpflichtet gewesen wäre (§ 523 ZPO), zurück, so handelt es sich dabei um eine Entscheidung, die es weder in seiner Eigenschaft als Berufungs- noch in der eines Rekursgerichtes ausübte. Für Rekurse gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluß gelten daher nur die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 1 (hier maßgebend: Z.5) ZPO. Richtigerweise sprach daher das Oberlandesgericht Innsbruck aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO maßgebenden Schwellenwert von S 15.000,-- übersteigt. Nur ein Zurückbleiben des Streitwertes unter dem genannten Schwellenwert würde seit Geltung der Zivilverfahrensnovelle 1983 die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als bloßes Vorlagegericht ausschließen. Bei einem Wert des Streitgegenstandes über S 15.000,-- bleibt es also dabei, daß die Zurückweisung des Revisionsrekurses (erstmals) durch das seinerzeitige Rekursgericht als Vorlagegericht selbständig anfechtbar ist, sofern nicht andere - in diesem Fall nicht zutreffende - Anfechtungsbeschränkungen gegeben sind (vgl. zur früheren Rechtslage Fasching, Kommentar IV, 455).Der dritte Abschnitt des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung normiert Beschränkungen der Zulässigkeit von Rekursen gegen Beschlüsse eines Gerichtes zweiter Instanz schlechthin (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO), gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes (Paragraph 519, ZPO) sowie gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO), als zum Teil unterschiedlich nach der Funktion, in der das Gericht zweiter Instanz tätig wurde (s. JBl 1985, 113). Weist nun ein Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung (als Rekursgericht) gerichteten unzulässigen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof statt des Erstgerichtes, welches zur Zurückweisung verpflichtet gewesen wäre (Paragraph 523, ZPO), zurück, so handelt es sich dabei um eine Entscheidung, die es weder in seiner Eigenschaft als Berufungs- noch in der eines Rekursgerichtes ausübte. Für Rekurse gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluß gelten daher nur die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, (hier maßgebend: Ziffer 5,) ZPO. Richtigerweise sprach daher das Oberlandesgericht Innsbruck aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO maßgebenden Schwellenwert von S 15.000,-- übersteigt. Nur ein Zurückbleiben des Streitwertes unter dem genannten Schwellenwert würde seit Geltung der Zivilverfahrensnovelle 1983 die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als bloßes Vorlagegericht ausschließen. Bei einem Wert des Streitgegenstandes über S 15.000,-- bleibt es also dabei, daß die Zurückweisung des Revisionsrekurses (erstmals) durch das seinerzeitige Rekursgericht als Vorlagegericht selbständig anfechtbar ist, sofern nicht andere - in diesem Fall nicht zutreffende - Anfechtungsbeschränkungen gegeben sind vergleiche zur früheren Rechtslage Fasching, Kommentar römisch vier, 455).
So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die in § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkungen nicht gelten, wenn das Rekursgericht nicht über ein an die zweite Instanz gerichtetes Rechtsmittel, sondern als Vorlagegericht über ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel entschied (EvBl 1986/139; 8 Ob 515/87; 5 Ob 8/87; 3 Ob 9/87).So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkungen nicht gelten, wenn das Rekursgericht nicht über ein an die zweite Instanz gerichtetes Rechtsmittel, sondern als Vorlagegericht über ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel entschied (EvBl 1986/139; 8 Ob 515/87; 5 Ob 8/87; 3 Ob 9/87).
b) Zur Berechtigung des Rekurses:
Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, der gemäß dem genannten § 171 KO auch für das Konkursverfahren gilt, sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Demnach wies das Oberlandesgericht Innsbruck den gegen seinen bestätigenden Beschluß ON 92 gerichteten Revisionsrekurs zutreffend als unzulässig zurück. Die Einrichtung eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Falle einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes - dies schwebt der rekurswerbenden Partei in ihrem Rechtsmittel offenbar vor - ist den geltenden Verfahrensvorschriften - zum Unterschied von der Regelung des Revisionsverfahrens - fremd.Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, der gemäß dem genannten Paragraph 171, KO auch für das Konkursverfahren gilt, sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Demnach wies das Oberlandesgericht Innsbruck den gegen seinen bestätigenden Beschluß ON 92 gerichteten Revisionsrekurs zutreffend als unzulässig zurück. Die Einrichtung eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Falle einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes - dies schwebt der rekurswerbenden Partei in ihrem Rechtsmittel offenbar vor - ist den geltenden Verfahrensvorschriften - zum Unterschied von der Regelung des Revisionsverfahrens - fremd.
Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist nur in den Fällen im Gesetz vorgesehen, in denen außerhalb der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO das Rekursgericht einen weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zuließ (§ 528 Abs 2 ZPO). Nur die Zurückweisung eines solchen außerordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO für seine Zulässigkeit seien nicht gegeben, wäre dem Erstgericht oder dem Rekursgericht gemäß § 523 letzter Satz ZPO verwehrt. Demnach wies das Gericht zweiter Instanz den nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurs zutreffend statt des Erstgerichtes gemäß § 523 ZPO (RZ 1963, 111 uva) zurück.Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist nur in den Fällen im Gesetz vorgesehen, in denen außerhalb der Regelung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO das Rekursgericht einen weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zuließ (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO). Nur die Zurückweisung eines solchen außerordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung, die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO für seine Zulässigkeit seien nicht gegeben, wäre dem Erstgericht oder dem Rekursgericht gemäß Paragraph 523, letzter Satz ZPO verwehrt. Demnach wies das Gericht zweiter Instanz den nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurs zutreffend statt des Erstgerichtes gemäß Paragraph 523, ZPO (RZ 1963, 111 uva) zurück.