Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und der Aktenwidrigkeit der bekämpften Entscheidung sind nicht gegeben (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Hinzuweisen ist darauf, daß der Antragsteller schon in von ihm auch vor dem Obersten Gerichtshof geführten unzähligen früheren Ablehnungsverfahren immer wieder über die Unzulässigkeit der Pauschalablehnung von Richtern belehrt wurde.Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und der Aktenwidrigkeit der bekämpften Entscheidung sind nicht gegeben (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO). Hinzuweisen ist darauf, daß der Antragsteller schon in von ihm auch vor dem Obersten Gerichtshof geführten unzähligen früheren Ablehnungsverfahren immer wieder über die Unzulässigkeit der Pauschalablehnung von Richtern belehrt wurde.
In seiner Rechtsrüge verweist der Antragsteller auf die von Mag.H***** in der Zwischenzeit selbst abgegebene Erklärung seiner - nunmehrigen - Befangenheit in den Konkurssachen des Antragstellers, sowie die Befangenheitsanzeige des Richters Dr.S***** und weiters darauf, daß sich in Zusammenhang mit einem vom Antragsteller (hinsichtlich Mag.H*****) eingebrachten Subsidiarantrag alle Richter des Landesgerichtes Wels für befangen erklärt hätten. Offenkundig sei es auch, daß hinsichtlich der Richter Dr.S*****, Mag.A***** und Dr.W***** Ausschließungsgründe vorlägen. Eingeräumt werde, daß die Frage der mangelnden Unparteilichkeit der Richter des Landesgerichtes Wels in Zusammenhang mit einem Strafverfahren aufgeworfen worden sei. Ein strafprozessualer Ausschließungsgrund ergebe aber zumindest einen zivilprozessualen Befangenheitsgrund, denn die Voraussetzungen für die richterliche Befangenheit seien in allen Verfahrensarten gleich geregelt (§ 72 Abs 1 StPO, § 19 Abs 2 JN). In einer demokratischen Gesellschaft dürfe die Unparteilichkeit nicht zweifelhaft sein, gerade dies sei aber bei der vorliegenden Konstellation der Fall. Die Berufskollegen dürften nicht über die Unparteilichkeit ihres Kollegen Mag.H***** entscheiden. Betreffe ein Verfahren einen Richter, so sollten sich die anderen Richter desselben Gerichtshofes für befangen erklären. Hier müsse hinsichtlich Mag.H***** auch entschieden werden, wieweit seine Befangenheit in die Vergangenheit zurückreiche und ob nicht auch ein Ausschließungstatbestand vorliege.In seiner Rechtsrüge verweist der Antragsteller auf die von Mag.H***** in der Zwischenzeit selbst abgegebene Erklärung seiner - nunmehrigen - Befangenheit in den Konkurssachen des Antragstellers, sowie die Befangenheitsanzeige des Richters Dr.S***** und weiters darauf, daß sich in Zusammenhang mit einem vom Antragsteller (hinsichtlich Mag.H*****) eingebrachten Subsidiarantrag alle Richter des Landesgerichtes Wels für befangen erklärt hätten. Offenkundig sei es auch, daß hinsichtlich der Richter Dr.S*****, Mag.A***** und Dr.W***** Ausschließungsgründe vorlägen. Eingeräumt werde, daß die Frage der mangelnden Unparteilichkeit der Richter des Landesgerichtes Wels in Zusammenhang mit einem Strafverfahren aufgeworfen worden sei. Ein strafprozessualer Ausschließungsgrund ergebe aber zumindest einen zivilprozessualen Befangenheitsgrund, denn die Voraussetzungen für die richterliche Befangenheit seien in allen Verfahrensarten gleich geregelt (Paragraph 72, Absatz eins, StPO, Paragraph 19, Absatz 2, JN). In einer demokratischen Gesellschaft dürfe die Unparteilichkeit nicht zweifelhaft sein, gerade dies sei aber bei der vorliegenden Konstellation der Fall. Die Berufskollegen dürften nicht über die Unparteilichkeit ihres Kollegen Mag.H***** entscheiden. Betreffe ein Verfahren einen Richter, so sollten sich die anderen Richter desselben Gerichtshofes für befangen erklären. Hier müsse hinsichtlich Mag.H***** auch entschieden werden, wieweit seine Befangenheit in die Vergangenheit zurückreiche und ob nicht auch ein Ausschließungstatbestand vorliege.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Nach dem Inhalt des Aktes 21 Nc 1/93 des Landesgerichtes Wels hat sich in der gegenständlichen, die Ausgeschlossenheit und Befangenheit des Konkursrichters Mag.Ho***** betreffenden Ablehnungssache von den Mitgliedern des Ablehnungssenates des Landesgerichtes Wels lediglich eines für befangen erklärt, während die anderen Mitglieder ausdrücklich erklärten, nicht befangen zu sein (siehe ON 22 bis 27). Die vom Antragsteller hinsichtlich aller Richter des Landesgerichtes Wels erklärte "Besorgnis der nicht völligen Unbefangenheit" stellt mangels konkretisierter Darlegung der besonderen Gründe dafür, warum jeder einzelne dieser Richter nicht objektiv über die Frage der Ausgeschlossenheit oder Befangenheit des Mag.H***** entscheiden könnte, eine unzulässige Pauschalablehnung dar. Ablehnungen auch wegen angeblicher Ausgeschlossenheit aller Richter eines Gerichtshofes setzen im übrigen jedenfalls die Geltendmachung von in § 20 JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründen (4 Ob 78/77; 11 Ns 12/85; 6 Ob 526/85; 8 N 2/93; Fasching ZPR2 Rz 163) voraus. Solche wurden hier gar nicht behauptet.Nach dem Inhalt des Aktes 21 Nc 1/93 des Landesgerichtes Wels hat sich in der gegenständlichen, die Ausgeschlossenheit und Befangenheit des Konkursrichters Mag.Ho***** betreffenden Ablehnungssache von den Mitgliedern des Ablehnungssenates des Landesgerichtes Wels lediglich eines für befangen erklärt, während die anderen Mitglieder ausdrücklich erklärten, nicht befangen zu sein (siehe ON 22 bis 27). Die vom Antragsteller hinsichtlich aller Richter des Landesgerichtes Wels erklärte "Besorgnis der nicht völligen Unbefangenheit" stellt mangels konkretisierter Darlegung der besonderen Gründe dafür, warum jeder einzelne dieser Richter nicht objektiv über die Frage der Ausgeschlossenheit oder Befangenheit des Mag.H***** entscheiden könnte, eine unzulässige Pauschalablehnung dar. Ablehnungen auch wegen angeblicher Ausgeschlossenheit aller Richter eines Gerichtshofes setzen im übrigen jedenfalls die Geltendmachung von in Paragraph 20, JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründen (4 Ob 78/77; 11 Ns 12/85; 6 Ob 526/85; 8 N 2/93; Fasching ZPR2 Rz 163) voraus. Solche wurden hier gar nicht behauptet.
In der Ablehnungssache des Mag.H***** hat der Antragsteller wie nunmehr die Richter des Landesgerichtes Wels auch bereits die Richter des Oberlandesgerichtes Linz pauschal wegen Ausgeschlossenheit und Befangenheit mit der - gleich wie hier lautenden - Begründung abgelehnt, sie hätten ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Konkursrichter Mag.H***** verletzt und die vom Antragsteller behaupteten Unregelmäßigkeiten nicht zum Anlaß dienst- oder strafrechtlicher Maßnahmen genommen. Diese Ablehnungserklärung wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 N 2/93 vom 13.8.1993 mit der Begründung zurückgewiesen, es liege eine unzulässige Pauschalablehnung aller Richter vor, weil nicht hinsichtlich jedes einzelnen Richters des Oberlandesgerichtes Linz detailliert konkrete persönliche Befangenheitsgründe behauptet worden seien und weil keiner der in § 20 Z 1 bis 5 JN aufgezählten Ausschließungsgründe geltend gemacht worden sei.In der Ablehnungssache des Mag.H***** hat der Antragsteller wie nunmehr die Richter des Landesgerichtes Wels auch bereits die Richter des Oberlandesgerichtes Linz pauschal wegen Ausgeschlossenheit und Befangenheit mit der - gleich wie hier lautenden - Begründung abgelehnt, sie hätten ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Konkursrichter Mag.H***** verletzt und die vom Antragsteller behaupteten Unregelmäßigkeiten nicht zum Anlaß dienst- oder strafrechtlicher Maßnahmen genommen. Diese Ablehnungserklärung wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 N 2/93 vom 13.8.1993 mit der Begründung zurückgewiesen, es liege eine unzulässige Pauschalablehnung aller Richter vor, weil nicht hinsichtlich jedes einzelnen Richters des Oberlandesgerichtes Linz detailliert konkrete persönliche Befangenheitsgründe behauptet worden seien und weil keiner der in Paragraph 20, Ziffer eins bis 5 JN aufgezählten Ausschließungsgründe geltend gemacht worden sei.
Die vorstehenden Argumente gelten in gleicher Weise auch hier für die Beurteilung der durch den Antragsteller erfolgten Erklärung der Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Wels. Hinsichtlich der Ablehnung der Richter in ihrer Gesamtheit wird auch im Rechtsmittel letztlich auf die Frage ihrer mangelnden Unparteilichkeit abgestellt, sodaß eine förmliche Berichtigung des - entgegen der Entscheidungsbegründung - auf die Ablehnung auch wegen angeblichen Vorliegens von Ausschließungsgründen nicht Bedacht nehmenden Spruches des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses entbehrlich ist.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.