Die Kläger begehren als Mieter einer im Hause der Beklagten in Melk gelegenen Wohnung, die Beklagten als Vermieter schuldig zu erkennen, in Zuhaltung des Mietvertrages jede Störung der Mietrechte der Kläger, insbesondere durch Versperrung des Müllsackes, zu unterlassen.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte im wesentlichen fest:
Nach Einführung der kommunalen Müllabfuhr in Melk im Jahre 1963 bezogen die Beklagten als Hauseigentümer von der Stadtgemeinde Müllsäcke gegen Bezahlung. Die Säcke wurden anfangs von den Klägern und den Beklagten gemeinsam benützt. Wegen der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitigkeiten wurden in den Jahren 1966/1967 von den Klägern, die von der Stadtgemeinde für das ganze Haus die Säcke abholten, diese zwischen den Streitteilen aufgeteilt. Im Jahre 1968 beschafften dann die Beklagten für sich allein die Säcke. Diese und den Sackständer versperrten sie in ihrem Schuppen. Die anteilsmäßigen Kosten der Müllabfuhr verrechneten die Beklagten den Klägern bis Ende April 1968, von da an aber nicht mehr.Nach Einführung der kommunalen Müllabfuhr in Melk im Jahre 1963 bezogen die Beklagten als Hauseigentümer von der Stadtgemeinde Müllsäcke gegen Bezahlung. Die Säcke wurden anfangs von den Klägern und den Beklagten gemeinsam benützt. Wegen der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitigkeiten wurden in den Jahren 1966 aus 1967, von den Klägern, die von der Stadtgemeinde für das ganze Haus die Säcke abholten, diese zwischen den Streitteilen aufgeteilt. Im Jahre 1968 beschafften dann die Beklagten für sich allein die Säcke. Diese und den Sackständer versperrten sie in ihrem Schuppen. Die anteilsmäßigen Kosten der Müllabfuhr verrechneten die Beklagten den Klägern bis Ende April 1968, von da an aber nicht mehr.
Die Stadtgemeinde verlangt für jeden Müllsack einschließlich Müllabfuhr 6 S. Je Wohneinheit werden jährlich 10 Säcke zugeteilt. Darüber hinaus können aber gegen Entrichtung dieses Entgelts beliebig viele Säcke bezogen werden. Für je 5 Wohneinheiten wird ein Sackständer unentgeltlich zugewiesen. Gegen Entgelt können weitere Sackständer erworben werden. Eine bescheidmäßige Zuweisung von Säcken und Ständern kann nur der Liegenschaftseigentümer beantragen. Dieser ist aber verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Müllgefäße den Mietern zugänglich sind und ordnungsgemäß benützt werden.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, weil nach dem niederösterreichischen Hauskehrichtabfuhrgesetz der Grundstückseigentümer verpflichtet sei, die Müllsäcke zu besorgen und den Mietern zugänglich zu machen, sei der Müllsack von den Beklagten zu Unrecht unter Sperre gehalten worden.
Das Berufungsgericht übernahm zwar die Feststellungen der Vorinstanz als unbedenklich, gelangte aber auf Grund folgender Erwägungen zur Abweisung der Klage:
Die Mitbenützung der Müllsäcke durch die Kläger beruhe nicht auf dem Mietvertrag, sondern auf dem niederösterreichischen Hauskehrichtabfuhrgesetz vom 29. November 1951, LGBl. für Niederösterreich Nr. 9/1952. Danach seien, sobald vom Gemeinderat die kommunale Müllabfuhr beschlossen sei, die Hauseigentümer verpflichtet, den Kehricht nur durch die von der Gemeinde bereitgestellten Einrichtungen abführen zu lassen. Die Gründeigentümer hätten dafür zu sorgen, daß die Gefäße den Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten zugänglich seien. Diese Sorgepflicht stehe unter Strafsanktion (§ 14 (2)). Es handle sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und nicht um eine Verpflichtung etwa aus dem privatrechtlichen Bestandvertrag. Falls die Kläger hinsichtlich der Müllabfuhr durch die Hauseigentümer beeinträchtigt wurden, müßten sie sich um Abhilfe an die öffentliche Hand wenden, während der ordentliche Rechtsweg versagt sei. Anders wäre es, wenn etwa eine gemeinsame Benützung der Müllsäcke vereinbart worden wäre. Eine Feststellung dieser Art liege nicht vor. Selbst wenn eine Aufteilung der Müllsäcke und deren getrennte Benützung vereinbart worden wäre, stunde den Klägern nur eine Leistungsklage auf Herausgabe der ihnen zustehenden Säcke zu. Die Kläger hätten daher keinen privatrechtlichen Anspruch auf gemeinsame Benützung der Müllsäcke.Die Mitbenützung der Müllsäcke durch die Kläger beruhe nicht auf dem Mietvertrag, sondern auf dem niederösterreichischen Hauskehrichtabfuhrgesetz vom 29. November 1951, LGBl. für Niederösterreich Nr. 9 aus 1952,. Danach seien, sobald vom Gemeinderat die kommunale Müllabfuhr beschlossen sei, die Hauseigentümer verpflichtet, den Kehricht nur durch die von der Gemeinde bereitgestellten Einrichtungen abführen zu lassen. Die Gründeigentümer hätten dafür zu sorgen, daß die Gefäße den Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten zugänglich seien. Diese Sorgepflicht stehe unter Strafsanktion (Paragraph 14, (2)). Es handle sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und nicht um eine Verpflichtung etwa aus dem privatrechtlichen Bestandvertrag. Falls die Kläger hinsichtlich der Müllabfuhr durch die Hauseigentümer beeinträchtigt wurden, müßten sie sich um Abhilfe an die öffentliche Hand wenden, während der ordentliche Rechtsweg versagt sei. Anders wäre es, wenn etwa eine gemeinsame Benützung der Müllsäcke vereinbart worden wäre. Eine Feststellung dieser Art liege nicht vor. Selbst wenn eine Aufteilung der Müllsäcke und deren getrennte Benützung vereinbart worden wäre, stunde den Klägern nur eine Leistungsklage auf Herausgabe der ihnen zustehenden Säcke zu. Die Kläger hätten daher keinen privatrechtlichen Anspruch auf gemeinsame Benützung der Müllsäcke.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger Folge und stellte in Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteiles das Urteil des Erstgerichtes wieder her.