Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizupflichten, daß ein etwa auf schlüssiges Verhalten zurückzuführender Kaufabschluß nicht angenommen werden kann und daß daher die Bestimmungen des § 1081 ABGB hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich bei dem festgestellten Sachverhalt nicht um einen Kauf auf Probe im Sinne des § 1080 ABGB, sondern um die Überlassung der Geräte zur probeweisen Benützung gehandelt hat und die Erstbeklagte sich erst nach dieser Erprobung erklären sollte, ob sie die Geräte kaufe (vgl. Bettelheim in Klang Komm. 1. Auflage Band II/2, Seite 1033; JBl 1971, 256; GlU 4557).Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizupflichten, daß ein etwa auf schlüssiges Verhalten zurückzuführender Kaufabschluß nicht angenommen werden kann und daß daher die Bestimmungen des Paragraph 1081, ABGB hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich bei dem festgestellten Sachverhalt nicht um einen Kauf auf Probe im Sinne des Paragraph 1080, ABGB, sondern um die Überlassung der Geräte zur probeweisen Benützung gehandelt hat und die Erstbeklagte sich erst nach dieser Erprobung erklären sollte, ob sie die Geräte kaufe vergleiche Bettelheim in Klang Komm. 1. Auflage Band II/2, Seite 1033; JBl 1971, 256; GlU 4557).
Die Beklagten wenden sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, sie hätten bei der Verwahrung des Schlüssels für die Werkstatt die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes verletzt. Sie meinen, durch die Versperrung der Maschinen in einem Kasten hätten sie für eine ausreichende Verwahrung gesorgt. Der Täter habe sich die Maschinen nur durch gewaltsames Aufbrechen des Vorhangschlosses mit einer Aufschneidemaschine und durch Abreißen der Vorlegearbe aneignen können. Auch wenn der Schlüssel zur Werkstatt nicht in der Nähe der Türe abgelegt worden wäre, hätte sich der Täter durch die verschlossene Werkstatttür, nicht vom Einbruch abhalten lassen. Dies würde durch die späteren Einbrüche erhärtet.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Da es im Wesen des Verwahrungsvertrages liegt, daß dem Verwahrer keinerlei Gebrauchsrecht zugestanden wird, im vorliegenden Falle aber der Erstbeklagten eine Benützung der Geräte zu deren Erprobung gestattet worden ist (vgl. Stanzl in Klang IV/1 Seite 638), sind die Bestimmungen des § 979 ABGB über die Haftung des Entlehnens anzuwenden. Dieser haftet dem Verleiher auch für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muß er beweisen, daß er schuldlos ist (§ 1298 ABGB; vgl. Stanzl a.a.O. Seite 687). Die Erstbeklagte war verpflichtet, die geliehenen Geräte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes (§ 347 HGB) zu verwahren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entsprach die Hinterlegung der Schlüssel der Werkstatttüre in einem Rohr neben der Türe nicht dieser Sorgfaltspflicht. Dadurch wurde einem nicht kontrollierbaren Kreis von Personen die Öffnung der versperrten Tür in einer Weise ermöglicht, daß deren Absperrung kein ernstliches Hindernis gegen das Betreten des Raumes mehr darstellte. Einmal konnte die Hinterlegung des Schlüssels und damit die Gelegenheit zur Öffnung der Werkstatttüre von außenstehenden Personen leicht beobachtet werden. Es wurde aber auch ehemaligen Betriebsangehörigen und noch beschäftigten Betriebsangehörigen, denen der Verwahrungsort des Schlüssels bekannt war, die Möglichkeit eröffnet, die Werkstatt außerhalb der Betriebszeiten zu betreten, ohne daß dies von der Erstbeklagten hätte kontrolliert werden können. Wenn die Beklagten unter Hinweis auf die große Zahl von Beschäftigten geradezu auf eine Notwendigkeit verweisen, den Schlüssel auf die erwähnte Art zu hinterlegen, oder allen Arbeitern einen Schlüssel auszufolgen, so kann sie das nicht entlasten. Daraus ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit einer sicheren Verwahrung des Schlüssels zur Werkstatttüre, um nicht einem unkontrollierbaren Personenkreis den Zutritt zur Werkstätte außerhalb der Betriebszeiten zu ermöglichen. Die ordnungsgemäße Absperrung der Eingangstüre zur Werkstatt war aber für die sichere Verwahrung der Geräte bedeutsam. Ein versperrter Raum stellt eine große Sicherheit für die darin verwahrten Gegenstände dar, als ein unversperrter. Das Aufbrechen einer Außentüre ist für einen Dieb mit der Gefahr verbunden, dabei von Vorübergehenden oder Anrainern beobachtet oder gar ergriffen zu werden. Befindet er sich einmal im Raum, kann er ohne Beobachtung von außen, somit mit geringerer Gefahr der Entdeckung und der Ergreifung an die gewaltsame Öffnung von Kästen und Behältnissen schreiten. Wie das Berufungsgericht auch zutreffend ausgeführt hat, liegt der Schaden, der durch die mangelhafte Absperrung der Eingangstüre entstanden ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung. Aus der Tatsache, daß auch nach dem gegenständlichen Einbruch Diebstähle vorgekommen sind, bei denen die Werkstatttüre aufgebrochen wurde, kann nicht mit einiger Sicherheit abgeleitet werden, daß es auch im vorliegenden Falle zum Einbruch in die Werkstätte gekommen wäre, wenn der Schlüssel sicher verwahrt worden wäre. Es kann auf keinen Fall ausgeschlossen werden, daß der Dieb in diesem Falle von einer gewaltsamen Öffnung der Eingangstüre Abstand genommen hätte, zumal nicht feststeht, ob die Diebstähle nicht von verschiedenen Tätern begangen worden sind. Der Umstand, daß beim ersten Diebstahl nur die Druckluftnagelgeräte gestohlen worden sind, ist eher ein Indiz dafür, daß es sich um verschiedene Täter gehandelt hat. Den Beklagten ist daher der Beweis für ihre Schuldlosigkeit nicht gelungen.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Da es im Wesen des Verwahrungsvertrages liegt, daß dem Verwahrer keinerlei Gebrauchsrecht zugestanden wird, im vorliegenden Falle aber der Erstbeklagten eine Benützung der Geräte zu deren Erprobung gestattet worden ist vergleiche Stanzl in Klang IV/1 Seite 638), sind die Bestimmungen des Paragraph 979, ABGB über die Haftung des Entlehnens anzuwenden. Dieser haftet dem Verleiher auch für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muß er beweisen, daß er schuldlos ist (Paragraph 1298, ABGB; vergleiche Stanzl a.a.O. Seite 687). Die Erstbeklagte war verpflichtet, die geliehenen Geräte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes (Paragraph 347, HGB) zu verwahren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entsprach die Hinterlegung der Schlüssel der Werkstatttüre in einem Rohr neben der Türe nicht dieser Sorgfaltspflicht. Dadurch wurde einem nicht kontrollierbaren Kreis von Personen die Öffnung der versperrten Tür in einer Weise ermöglicht, daß deren Absperrung kein ernstliches Hindernis gegen das Betreten des Raumes mehr darstellte. Einmal konnte die Hinterlegung des Schlüssels und damit die Gelegenheit zur Öffnung der Werkstatttüre von außenstehenden Personen leicht beobachtet werden. Es wurde aber auch ehemaligen Betriebsangehörigen und noch beschäftigten Betriebsangehörigen, denen der Verwahrungsort des Schlüssels bekannt war, die Möglichkeit eröffnet, die Werkstatt außerhalb der Betriebszeiten zu betreten, ohne daß dies von der Erstbeklagten hätte kontrolliert werden können. Wenn die Beklagten unter Hinweis auf die große Zahl von Beschäftigten geradezu auf eine Notwendigkeit verweisen, den Schlüssel auf die erwähnte Art zu hinterlegen, oder allen Arbeitern einen Schlüssel auszufolgen, so kann sie das nicht entlasten. Daraus ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit einer sicheren Verwahrung des Schlüssels zur Werkstatttüre, um nicht einem unkontrollierbaren Personenkreis den Zutritt zur Werkstätte außerhalb der Betriebszeiten zu ermöglichen. Die ordnungsgemäße Absperrung der Eingangstüre zur Werkstatt war aber für die sichere Verwahrung der Geräte bedeutsam. Ein versperrter Raum stellt eine große Sicherheit für die darin verwahrten Gegenstände dar, als ein unversperrter. Das Aufbrechen einer Außentüre ist für einen Dieb mit der Gefahr verbunden, dabei von Vorübergehenden oder Anrainern beobachtet oder gar ergriffen zu werden. Befindet er sich einmal im Raum, kann er ohne Beobachtung von außen, somit mit geringerer Gefahr der Entdeckung und der Ergreifung an die gewaltsame Öffnung von Kästen und Behältnissen schreiten. Wie das Berufungsgericht auch zutreffend ausgeführt hat, liegt der Schaden, der durch die mangelhafte Absperrung der Eingangstüre entstanden ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung. Aus der Tatsache, daß auch nach dem gegenständlichen Einbruch Diebstähle vorgekommen sind, bei denen die Werkstatttüre aufgebrochen wurde, kann nicht mit einiger Sicherheit abgeleitet werden, daß es auch im vorliegenden Falle zum Einbruch in die Werkstätte gekommen wäre, wenn der Schlüssel sicher verwahrt worden wäre. Es kann auf keinen Fall ausgeschlossen werden, daß der Dieb in diesem Falle von einer gewaltsamen Öffnung der Eingangstüre Abstand genommen hätte, zumal nicht feststeht, ob die Diebstähle nicht von verschiedenen Tätern begangen worden sind. Der Umstand, daß beim ersten Diebstahl nur die Druckluftnagelgeräte gestohlen worden sind, ist eher ein Indiz dafür, daß es sich um verschiedene Täter gehandelt hat. Den Beklagten ist daher der Beweis für ihre Schuldlosigkeit nicht gelungen.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 393 Abs. 4, 52 Abs. 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO.