Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 194/02s×

Entscheidung 8 Ob 194/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob194/02s

Entscheidungsdatum

19.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sussan K*****, vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Hans S*****, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 283.029,56 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Juni 2002, GZ 15 R 17/02h-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Paragraph 3, RL-BA (Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs) betrifft nur vertraglich eingegangene Verbindlichkeiten, nicht Schadenersatzansprüche, sodass dahingestellt bleiben kann, ob daraus ein im Zivilprozess beachtliches Verbot der Erhebung der Verjährungseinrede abgeleitet werden kann (siehe AnwBl 1997/7335).

2. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen unterliegt der dreijährigen Frist des Paragraph 1489, ABGB; diese Bestimmung betrifft alle Schadenersatzansprüche, sowohl solche aus Delikt als auch als Vertragsverletzung, soweit nicht eine spezielle Verjährungsfrist vorgesehen ist vergleiche dazu die Beispiele bei Mader in Schwimann ABGB2 7 Rz 2, 5 zu Paragraph 1489, ABGB). Bei der dreijährigen Verjährung bleibt es auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch aus mangelhafter Durchführung eines Treuhandvertrages (angeblich mangelhafte Vertragserrichtung bzw Verwahrung der Urkunde) abgeleitet wird.

3. Der Anschluss als Privatbeteiligte im Strafverfahren unterbricht zwar die Verjährung, aber nur dann, wenn nach Beendigung des Strafverfahrens das Verfahren durch Klagserhebung gehörig fortgesetzt wird; die Verjährungsfrist beginnt keineswegs voll neu zu laufen. Wird erst mehr als ein Jahr nach dem Freispruch im Strafverfahren, von dem die Klägerin sofort Kenntnis erlangt hatte, ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und erst mehr als zwei Jahre danach die Klage eingebracht, wurde das Verfahren keinesfalls gehörig fortgesetzt (Mader aaO Paragraph 1497, Rz 38 mwN; SZ 29/72; 43/23; 63/223 uva).

Anmerkung

E67103 8Ob194.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00194.02S.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20020919_OGH0002_0080OB00194_02S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung